) nahm der Beschuldigte unstreitig nicht teil. Ziff. I.1 und I.2 der Anklageschrift beruhen zu einem grossen Teil, aber nicht ausschliesslich, auf den Angaben der Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 3, womit es sich bei denselben folglich um Belastungszeuginnen handelt. Dem Beschuldigten kommt daher das Recht zu, mit den beiden Straf- und Zivilklägerinnen konfrontiert zu werden und diesen Fragen zu stellen. Vor dem Hintergrund der soeben dargelegten Rechtsprechung kann jedoch festgehalten werden, dass der Beschuldigte auf dieses Recht verzichtet hat. So wurde Rechtsanwalt B.________