Urteil des Bundesgerichts 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.3). Soweit die bei der Einvernahme anwesende Verteidigung gegen die Abwesenheit der beschuldigten Person nicht opponiert und keinen Antrag auf deren Teilnahme stellt, darf angenommen werden, diese habe auf ihr Teilnahmerecht verzichtet (Schleiminder/Schaffner, in: Basler Kommentar zum Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 18 ff. zu Art. 17 StPO; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2024, S. 258 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_800/2016 vom 25.Oktober 2017).