Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.1). Das Bundesgericht hat jedoch auch bestätigt, dass auf das Konfrontationsrecht vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden könne, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.3.3; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.3).