d EMRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [SR 0.101]) hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, Belastungszeugen zu befragen. Eine belastende Aussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Dies gilt auch für die Einvernahme von Auskunftspersonen (Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2).