Straf- und Zivilklägerin 3 Fürsprecherin I.________ verwies anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung auf die Ausführungen ihrer Vorrednerin, führte jedoch ergänzend aus, dass eine Teilnahme an der Einvernahme möglich gewesen wäre. Zudem habe man sich dem heutigen Antrag auf Dispensation ihrer Mandantin nicht widersetzt und der Beschuldigte habe ausgesagt, sich ohnehin nicht zur Sache äussern zu wollen. 7.2.4 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen.