_ führte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 entgegen den Ausführungen der Verteidigung verwertbar seien. So habe der Anwalt des Beschuldigten die Möglichkeit zur Teilnahme gehabt und sei gar zwei Wochen vor dem Termin der Einvernahme darauf hingewiesen worden, eine gewünschte Teilnahme mitzuteilen. Das Teilnahmerecht sei daher nicht verletzt worden. Straf- und Zivilklägerin 3 Fürsprecherin I.