Der Beschuldigte habe zudem heute anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme ausgesagt, dass er bei Anwesenheit der Straf- und Zivilklägerin 3 trotzdem kein Wort gesagt hätte. Der Anspruch auf Konfrontation sei daher nicht verletzt worden und die Aussagen der Straf- und Zivilklägerinnen seien allesamt verwertbar. Straf- und Zivilklägerin 1 Rechtsanwältin G.________ führte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 entgegen den Ausführungen der Verteidigung verwertbar seien.