16 durch Rechtsanwalt B.________ vertreten und dieser bei den Einvernahmen anwesend gewesen. Sein Anwalt habe gewusst, dass ein Recht auf Konfrontation bestehe und es sei davon auszugehen, dass dies mit dem Beschuldigten auch besprochen worden sei. Das Recht auf Konfrontation lebe bei einem Anwaltswechsel nicht wieder auf. Der Beschuldigte habe zudem heute anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme ausgesagt, dass er bei Anwesenheit der Straf- und Zivilklägerin 3 trotzdem kein Wort gesagt hätte.