Die Einvernahmen seien damit verwertbar. 7.2.3 Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren Beschuldigter Anlässlich der Berufungsverhandlung führte Rechtsanwalt C.________ zusammengefasst aus, dass das Konfrontationsrecht verletzt worden sei, da der Beschuldigte die Aussagen der Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 3 nicht habe in Zweifel ziehen können. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass aufgrund der Teilnahme des Rechtsanwalts keine Verletzung des Anspruchs auf Konfrontation bestehe. Dies sei gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2022 E.1.6.3.2 nicht zutreffend.