Die Vorinstanz hielt im Ergebnis fest, dass die Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 3 am 25. März 2021 (pag. 277 ff.) bzw. am 17. März 2022 (pag. 336 ff.) als Opfer befragt wurden. Der Verteidiger des Beschuldigten, damals Rechtsanwalt B.________, sei während beiden Einvernahmen anwesend gewesen (pag. 278; pag. 337). Auch wenn der Beschuldigte nicht persönlich an den Einvernahmen teilgenommen habe, sei klarerweise davon auszugehen, dass der Beschuldigte von seinem amtlichen Verteidiger über den Termin informiert worden sei.