Im erstinstanzlichen Verfahren wurde durch die Verteidigung zusammengefasst vorgebracht, dass die Videobefragungen der beiden Kinder H.________ und D.________ nicht verwertbar seien, da der Beschuldigte anlässlich der Befragungen nicht persönlich anwesend gewesen sei und dadurch nur sein Anwalt das Fragerecht habe wahrnehmen können. Dadurch sei der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten nicht gewahrt und das Prinzip des Fair Trial verletzt worden (pag. 1536 f.). 7.2.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt im Ergebnis fest, dass die Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 3 am 25. März 2021 (pag.