Die Verteidigung rügt vor oberer – wie bereits vor erster – Instanz die Verwertbarkeit der Videobefragungen der Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 3. 7.2.1 Vorbringen der Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren Im erstinstanzlichen Verfahren wurde durch die Verteidigung zusammengefasst vorgebracht, dass die Videobefragungen der beiden Kinder H.________ und D.________ nicht verwertbar seien, da der Beschuldigte anlässlich der Befragungen nicht persönlich anwesend gewesen sei und dadurch nur sein Anwalt das Fragerecht habe wahrnehmen können.