Indessen muss an dieser Stelle jedoch berücksichtigt werden, dass jeweils der gesamte Inhalt der Anklageschrift bei der Würdigung mit einzubeziehen ist. So ist bei der AKS Ziff. 2 ebenfalls die AKS Ziff. 1.2 zu berücksichtigen, wobei aus dem Gesamtkontext die Umschreibung des Sachverhalts genügend ist. Gleiches gilt in Bezug auf die AKS Ziff. 5 und AKS Ziff. 4.1 sowie in Bezug auf die zusammenhängenden AKS Ziff. 7.1 und 8.1 sowie 7.2 und 8.2. Dem Beschuldigten