Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_749/2017 vom 12. Februar 2018 E. 1.1 mit Hinweisen). Überspitzt formalistische Anforderungen dürfen an die Anklageschrift nicht gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2016 vom 23. März 2017 E. 3.4). Es ist zutreffend, dass der Sachverhalt in der vorliegenden Anklageschrift teilweise etwas knapp ausfällt. Indessen muss an dieser Stelle jedoch berücksichtigt werden, dass jeweils der gesamte Inhalt der Anklageschrift bei der Würdigung mit einzubeziehen ist.