1725 f.): Die Verteidigung macht in diversen Punkten der Anklageschrift (nachfolgend: AKS) eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. Sie führt zusammengefasst aus, dass der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt zu Vieles offenlasse, zu ungenau umschrieben und unklar sei (pag. 1538 ff.; pag. 1540; pag. 1541 f.). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und Bst.