Hingegen führte die Staatsanwaltschaft aus, dass Ziffer 2 der Anklageschrift mit dem «gegen die Wand drücken» und dem «Platzieren der Hände neben dem Körper» durchaus Nötigungsmittel umschreibe (pag. 2331). Die Kammer schliesst sich bezüglich der im Berufungsverfahren noch zu thematisierenden Ziffer 2 der Anklageschrift den Erwägungen der Vorinstanz an, welche dazu nachfolgendes erwog (pag. 1725 f.): Die Verteidigung macht in diversen Punkten der Anklageschrift (nachfolgend: AKS) eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend.