7. Vorbemerkungen 7.1 Verletzung des Anklagegrundsatzes Die Verteidigung rügte erstinstanzlich eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Im oberinstanzlichen Verfahren führte die Verteidigung zwar aus, dass die Anklageschrift keine ausreichenden Tathandlungen umschreibe (pag. 2325 f.). Hingegen führte die Staatsanwaltschaft aus, dass Ziffer 2 der Anklageschrift mit dem «gegen die Wand drücken» und dem «Platzieren der Hände neben dem Körper» durchaus Nötigungsmittel umschreibe (pag.