14 tung (Ziff. V.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die verfügte Rückgabe eines Mobiltelefons, Samsung schwarz, an A.________ nach Eintritt der Rechtskraft (Ziff. V.4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). In Bezug auf die angefochtenen respektive zu überprüfenden Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO).