Die übrigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Es sind dies die Schuldsprüche wegen Diebstahls, mehrfach begangen (Ziff. I.4 des erstinstanzlichen Urteildispositivs), Sachbeschädigung (Ziff. I.5 des erstinstanzlichen Urteildispositivs), Zechprellerei (Ziff. I.6 des erstinstanzlichen Urteildispositivs), Betrugs, mehrfach begangen (Ziff. I.7 des erstinstanzlichen Urteildispositivs), Urkundenfälschung, mehrfach begangen (Ziff. I.8 des erstinstanzlichen Urteildispositivs), Beschimpfung (Ziff.