I.3 des erstinstanzlichen Urteildispositivs) sowie die entsprechenden Sanktions-, Kosten-, Genugtuungs- und Entschädigungsfolgen. Die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft umfasst die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB. Besagte Aspekte sind durch die Kammer neu zu beurteilen. Ebenfalls neu zu befinden ist über die Verfügungen der Vorinstanz betreffend die Löschung des erstellten DNA-Profils und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten des Beschuldigten, welche nicht der Rechtskraft zugänglich sind. Die übrigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.