6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach (Ziff. I.1.1 und I.1.2 des erstinstanzlichen Urteildispositivs), wegen sexueller Nötigung (Ziff. I.2 des erstinstanzlichen Urteildispositivs), wegen Schändung (Ziff. I.3 des erstinstanzlichen Urteildispositivs) sowie die entsprechenden Sanktions-, Kosten-, Genugtuungs- und Entschädigungsfolgen.