IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO). 2. Es sei ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. c StGB anzuordnen. 12 3. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (Einrei- se- und Aufenthaltsverweigerung) anzuordnen.