A.________ sei gestützt hierauf in Anwendung von Art. 19 Abs. 2, 40, 47, 49, 51, 56, 57 Abs. 2, 59, 61, 66a Abs. 1 lit. h, 187, 189, 191 StGB, Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft von 652 Tagen und mit vorzeitigem Massnahmenantritt am 27. November 2023; 2. zu einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB; 3. zu einer Landesverweisung von 8 Jahren; 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD)