Weiter wurde festgestellt, dass die den Straf- und Zivilklägerinnen 1 bis 3 gewährte unentgeltliche Rechtspflege auch für das Berufungsverfahren gelte. Schliesslich wurde die Dispensation der Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 2 in Aussicht gestellt, sollten entsprechende ärztliche Atteste eingereicht werden (pag. 1967). Die einverlangten ärztlichen Atteste der Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 2 wurden fristgerecht zu den Akten gereicht (pag. 1992 und pag. 2003). Mit Vorladung vom 16. Februar 2024 wurde zur Hauptverhandlung vorgeladen und das Dispensationsgesuch der Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 2 gutgeheissen (pag. 2009).