Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 liess die Straf- und Zivilklägerin 3 mitteilen, kein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Für das oberinstanzliche Verfahren werde die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt (pag. 1964). Die Straf- und ZivilklägerInnen 4 bis 8 wurden mit Verfügung vom 10. Januar 2024 aus dem Verfahren entlassen. Weiter wurde festgestellt, dass die den Straf- und Zivilklägerinnen 1 bis 3 gewährte unentgeltliche Rechtspflege auch für das Berufungsverfahren gelte.