1933 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft liess am 29. November 2023 mitteilen, dass weder gegen die Dispensation der Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 2, noch gegen die Entlassung der Straf- und ZivilklägerInnen 4 bis 8 aus dem Verfahren, Einwände bestehen (pag. 1950). Mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 teilten die Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 2 mit, kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft geltend zu machen (pag. 1961). Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 liess die Straf- und Zivilklägerin 3 mitteilen, kein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen.