1873 ff.). Am 26. Oktober 2023 erhob die Generalstaatsanwaltschaft Anschlussberufung, beschränkt auf den Antrag, es sei eine Massnahme nach Art. 61 StGB in Kombination mit einer Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen und teilte mit, dass kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt werde (pag. 1890 f.). Mit Schreiben vom 3. November 2023 liessen die Zivil- und Strafklägerinnen 1 und 2 sowie mit Schreiben vom 8. November 2023 die Straf- und Zivilklägerin 3 mitteilen, dass keine Anschlussberufung erklärt und auch kein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde (pag. 1923 f. und pag.