2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 23. Juni 2023 die Berufung an (pag. 1612). Daraufhin stellte die Vorinstanz den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung, datierend auf den 26. September 2023, zu (pag. 1717 f. und pag. 1844 ff.). In der schriftlichen Berufungserklärung vom 17. Oktober 2023 beschränkte der Beschuldigte seine Berufung auf die Schuldsprüche wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach (Ziff. I.1.1 und I.1.2 des erstinstanzlichen Urteils), wegen sexueller Nötigung (Ziff. I.2 des erstinstanzlichen Urteils), wegen Schändung (Ziff.