Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von F.________ mit CHF 7'629.35. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von F.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).