und in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 34, 40, 47, 49, 51, 56, 57 Abs. 2, 61, 66a Abs. 1 lit. h, 139, 144, 146, 149, 172ter, 177, 187, 189, 191, 252 StGB Art. 19a BetmG Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 489 Tagen (12.11.2020, 20.03.2021, 15.02.2022 – 16.06.2023) werden im Umfang von 489 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. A.________ wird in eine Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen. Der Vollzug der Massnahme geht der Freiheitsstrafe voraus.