Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 447 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. November 2024 Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichter Knecht, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiber Fretz Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin und D.________ a.v.d. Avocate E.________ Straf- und Zivilklägerin 1 und F.________ a.v.d. Rechtsanwältin E.________, G.________ Straf- und Zivilklägerin 2 und H.________ bzw. ZZ.________ (Deadname), Adresse dem Ge- richt bekannt a.v.d. Fürsprecherin I.________ Straf- und Zivilklägerin 3 Gegenstand sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Schändung etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 16. Juni 2023 (PEN 22 586) 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht; nachfolgend: Vorin- stanz) fällte am 16. Juni 2023 folgendes Urteil (pag. 1581 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen in der Zeit von 20.03.2021 bis 30.10.2021 in J.________ (Ort), so 1.1. am 19./20.03.2021 in J.________ (Ort), K.________ (Strasse), Hotel L.________, z.N. von H.________ bzw. ZZ.________ (Deadname) (AKS Ziff. 1.1); 1.2. am 30.10.2021, ca. 05.25h - 06.00h in J.________ (Ort), M.________ (Strasse) und an- derswo, z.N. von D.________ (AKS Ziff. 1.2); 2. der sexuellen Nötigung, begangen am 30.10.2021, ca. 05.25h - 06.00h in J.________ (Ort), M.________ (Strasse) und anderswo, z.N. von D.________ (AKS Ziff. 2); 3. der Schändung, begangen am 14.02.2022, ca. 21.30h in J.________ (Ort), N.________ (Stras- se), Stiftung O.________ (Stiftungsname), z.N. von F.________ (AKS Ziff. 3); 4. des Diebstahls (geringfügige Vermögensdelikte), mehrfach begangen in der Zeit von 30.06.2020 bis 30.07.2021 in J.________ (Ort), so 4.1. am 30.06./01.07.2020 in J.________ (Ort), P.________ (Strasse), z.N. der Q.________ AG, v.d. R.________ (Deliktssumme ca. CHF 45.00; AKS Ziff. 4.1); 4.2. am 30.07.2020 in J.________ (Ort), BU.________ (Strasse), z.N. der AF.________, v.d. S.________ (Deliktssumme ca. CHF 54.40; AKS Ziff. 4.2); 5. der Sachbeschädigung (geringfügiges Vermögensdelikt), begangen am 30.06./ 01.07.2020 in J.________ (Ort), P.________ (Strasse), z.N. der T.________ AG, v.d. R.________ (Schadens- summe ca. CHF 90.00; AKS Ziff. 5); 6. der Zechprellerei (geringfügiges Vermögensdelikt), begangen am 14.02.2021, ca. 20.35 Uhr, in J.________ (Ort), U.________ (Strasse), z.N. vom Restaurant AD.________, v.d. BV.________ (Deliktssumme CHF 57.50; AKS Ziff. 6); 7. des Betrugs, mehrfach begangen in der Zeit von Juni 2020 bis Oktober 2020 in J.________ (Ort) und evtl. anderswo, so 7.1. am 16. – 19.06.2020 in J.________ (Ort), U.________ (Strasse), z.N. der V.________ AG, v.d. Herr W.________ (Deliktssumme CHF 2'701.60; AKS Ziff. 7.1); 7.2. am 08.10.2020 in J.________ (Ort), U.________ (Strasse) oder X.________, Y.________ (Strasse), z.N. Z.________ GmbH, v.d. AA.________ (Deliktssumme CHF 552.40; AKS Ziff. 7.2); 3 8. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen in der Zeit von Juni bis Oktober 2020 in J.________ (Ort) und anderswo, so 8.1. am 16. – 19.06.2020 in J.________ (Ort), U.________ (Strasse), z.N. der V.________ AG, v.d. Herr W.________ (AKS Ziff. 8.1); 8.2. am 08.10.2020 in J.________ (Ort), U.________ (Strasse) oder X.________, Y.________ (Strasse), z.N. Z.________ GmbH, v.d. AA.________ (AKS Ziff. 8.2); 9. der Beschimpfung, begangen am 12.09.2021 in J.________ (Ort) oder anderswo, z.N. von AB.________ (AKS Ziff. 9); 10. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum einer unbestimmten Menge Kokain und Amphetamin), begangen in der Zeit von 19.03.2021 bis 14.02.2022 in J.________ (Ort) und anderswo (AKS Ziff. 10); und in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 34, 40, 47, 49, 51, 56, 57 Abs. 2, 61, 66a Abs. 1 lit. h, 139, 144, 146, 149, 172ter, 177, 187, 189, 191, 252 StGB Art. 19a BetmG Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 489 Tagen (12.11.2020, 20.03.2021, 15.02.2022 – 16.06.2023) werden im Umfang von 489 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerech- net. A.________ wird in eine Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen. Der Vollzug der Massnahme geht der Freiheitsstrafe voraus. 2. Zu einer Geldstrafe von 21 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 630.00, als Zu- satzstrafe zum Urteil des Regionalgericht Berner Jura-Seeland vom 27.06.2022. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 550.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 6 Tage festgesetzt. 4. Zu einer Landesverweisung von 8 Jahren. 5. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 25'750.00 und Aus- lagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 54'355.65, insgesamt bestimmt auf CHF 80'105.65 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 69'356.85). 4 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 13’550.00 Kosten Auftritt Stawa an HV CHF 1’000.00 Kosten ZMG nach Anklageerhebung CHF 1’200.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 10’000.00 Total CHF 25’750.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Entschädigung für Zeugen CHF 20.00 Kosten Übersetzung Privatklägerschaft CHF 207.00 Kosten für Gutachten CHF 16’623.35 Kosten für die amtl. Verteidigung B.________ (vgl. Tabelle) CHF 10’748.80 Kosten der uR der Pkin F.________ (vgl. Tabelle) CHF 7’629.35 Kosten der uR der Pkin H.________ (vgl. Tabelle) CHF 5’914.30 Kosten der uR der Pkin D.________ (vgl. Tabelle) CHF 4’947.75 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 8’265.10 Total CHF 54’355.65 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 2'000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 78'105.65 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 67'356.85). II. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ (20.03.2021 – 17.11.2022) werden wie folgt be- stimmt: Leistungen ab 20.03.2021 Stunden Satz amtliche Entschädigung 46.90 200.00 CHF 9’380.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 450.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9’980.30 CHF 768.50 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10’748.80 volles Honorar 46.90 270.00 CHF 12’663.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 450.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 13’263.30 CHF 1’021.25 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 14’284.55 nachforderbarer Betrag CHF 3’535.75 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 10'748.80. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 3'535.75 zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5 2. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 08.03.2022 (pag. 883 f.) wurde die amtliche Entschä- digung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecherin AC.________ (15.02.2022 – 08.03.2022) bereits bestimmt. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 2'242.30 zurückzuzahlen und Fürsprecherin AO.________ die Differenz von CHF 538.50 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von H.________ bzw. ZZ.________ (Deadname) durch Fürsprecherin I.________ werden wie folgt bestimmt: Leistungen ab 18.07.2022 Stunden Satz amtliche Entschädigung 22.17 200.00 CHF 4’434.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 918.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’352.20 CHF 412.10 Auslagen ohne MWST CHF 150.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’914.30 volles Honorar 22.17 250.00 CHF 5’542.50 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 918.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’460.70 CHF 497.45 Auslagen ohne MWSt CHF 150.00 Total CHF 7’108.15 nachforderbarer Betrag CHF 1’193.85 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin I.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von H.________ bzw. ZZ.________ (Deadname) mit CHF 5'914.30. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die un- entgeltliche Rechtsvertretung von H.________ bzw. ZZ.________ (Deadname) verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, H.________ bzw. ZZ.________ (Deadname) zuhanden von Für- sprecherin I.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltli- che Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 1'193.85 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Fürsprecherin I.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforde- rungsrecht (Art. 42a KAG). 4. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von F.________ durch Rechtsanwältin E.________ werden wie folgt bestimmt: 6 Leistungen ab 15.03.2022 Stunden Satz amtliche Entschädigung 32.83 200.00 CHF 6’566.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 517.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’083.90 CHF 545.45 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’629.35 volles Honorar 32.83 270.00 CHF 8’864.10 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 517.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9’382.00 CHF 722.40 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 10’104.40 nachforderbarer Betrag CHF 2’475.05 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung von F.________ mit CHF 7'629.35. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die un- entgeltliche Rechtsvertretung von F.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftli- chen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, F.________ zuhanden von Rechtsanwältin E.________ als Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 2'475.05 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin E.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 5. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ durch Rechtsanwältin E.________ werden wie folgt bestimmt: Leistungen ab 09.05.2022 Stunden Satz amtliche Entschädigung 22.58 200.00 CHF 4’516.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 78.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’594.00 CHF 353.75 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’947.75 volles Honorar 22.58 270.00 CHF 6’096.60 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 78.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’174.60 CHF 475.45 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 6’650.05 nachforderbarer Betrag CHF 1’702.30 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung von D.________ mit CHF 4'947.75. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die un- entgeltliche Rechtsvertretung von D.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftli- chen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). 7 A.________ wird verpflichtet, D.________ zuhanden von Rechtsanwältin E.________ als Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 1'702.30 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin E.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). III. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 500.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 20.03.2021 an die Straf- und Zivilklägerin H.________ bzw. ZZ.________ (Deadname). Soweit weitergehend wird die Forderung abgewiesen. 2. Zur Bezahlung von CHF 2'500.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 14.02.2022 an die Straf- und Zivilklägerin F.________. Soweit weitergehend wird die Forderung abgewiesen. 3. Zur Bezahlung von CHF 1'200.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 30.10.2021 an die Straf- und Zivilklägerin D.________. Soweit weitergehend wird die Forderung abgewiesen. 4. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: 1. In Anbetracht der unzureichenden Begründungen/Bezifferungen werden die Zivilklagen 1.1. der Straf- und Zivilklägerin Restaurant AD.________, v.d. AE.________; 1.2. der Straf- und Zivilklägerin V.________ AG, v.d. Herrn W.________; 1.3. der Straf- und Zivilklägerin AF.________, v.d. S.________; 1.4. der Straf- und Zivilklägerin Z.________, v.d. AA.________; 1.5. der Straf- und Zivilklägerin AB.________; 1.6. auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 2. Es wird festgestellt, dass die Zivilklägerin T.________ AG, v.d. R.________, ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und diese auf dem Zivil- weg erneut geltend machen kann (Art. 122 Abs. 4 StPO). 3. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ wird in Sicherheitshaft belassen. Die Verlängerung der Sicherheitshaft wird für vor- erst drei Monate bewilligt (Art. 231 i.V.m. Art. 227 StPO). Begründung: siehe separates Dokument. 2. A.________ wird lebenslänglich und unter Strafdrohung von Art. 294 StGB jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit untersagt, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen aufweist (Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. c StGB). 3. Die beschlagnahmten Drogenutensilien (2 Esslöffel mit Kokainrückständen) werden zur Vernich- tung eingezogen (Art. 69 StGB). 8 4. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückgegeben: - 1 Mobiltelefon, Samsung, schwarz 5. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. AG.________, AH.________ AI.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzei- tig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 6. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienlichen Daten (PCN-Nr. AG.________ , AJ.________, AK.________, AH.________ AI.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst vorzeitig erteilt (Art. 354 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 7. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet (Art. 20 N-SIS-Verordnung). 8. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 23. Juni 2023 die Berufung an (pag. 1612). Daraufhin stellte die Vorinstanz den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung, da- tierend auf den 26. September 2023, zu (pag. 1717 f. und pag. 1844 ff.). In der schriftlichen Berufungserklärung vom 17. Oktober 2023 beschränkte der Be- schuldigte seine Berufung auf die Schuldsprüche wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach (Ziff. I.1.1 und I.1.2 des erstinstanzlichen Urteils), wegen sexuel- ler Nötigung (Ziff. I.2 des erstinstanzlichen Urteils), wegen Schändung (Ziff. I.3 des erstinstanzlichen Urteils), den Landesverweis (Ziff. I.4 des erstinstanzlichen Ur- teils), die Ausschreibung im SIS (Ziff. V.7 des erstinstanzlichen Urteils), die Zivil- klagen (Ziff. III.1 bis 3 des erstinstanzlichen Urteils) sowie die entsprechenden Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen. Des Weiteren wurde beantragt, Rechtsanwalt C.________ als amtlichen Verteidiger des Beschuldigten einzuset- zen bzw. einen Wechsel des amtlichen Verteidigers hin zum Unterzeichnenden zu bewilligen (pag. 1873 ff.). Am 26. Oktober 2023 erhob die Generalstaatsanwaltschaft Anschlussberufung, be- schränkt auf den Antrag, es sei eine Massnahme nach Art. 61 StGB in Kombination mit einer Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen und teilte mit, dass kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt werde (pag. 1890 f.). Mit Schreiben vom 3. November 2023 liessen die Zivil- und Strafklägerinnen 1 und 2 sowie mit Schreiben vom 8. November 2023 die Straf- und Zivilklägerin 3 mittei- len, dass keine Anschlussberufung erklärt und auch kein Nichteintreten auf die Be- rufung beantragt werde (pag. 1923 f. und pag. 1926). Mit gleicher Eingabe wurde zudem um Dispensation der Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 2 von der Pflicht zur Teilnahme an der Hauptverhandlung ersucht (pag. 1923 f.). Mit Verfügung vom 23. November 2023 wurde von der Anschlussberufung der Ge- neralstaatsanwaltschaft Kenntnis genommen und gegeben. Dem Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft wurde Frist gesetzt, sich zum Dispensationsge- 9 such der Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 2 zu äussern. Das Gesuch des Beschul- digten um Wechsel der amtlichen Verteidigung wurde abgewiesen. Schliesslich wurde festgestellt, dass die Straf- und ZivilklägerInnen 4 bis 8 ohne entsprechen- den Gegenbericht aus dem Verfahren entlassen werden (pag. 1933 ff.). Die Gene- ralstaatsanwaltschaft liess am 29. November 2023 mitteilen, dass weder gegen die Dispensation der Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 2, noch gegen die Entlassung der Straf- und ZivilklägerInnen 4 bis 8 aus dem Verfahren, Einwände bestehen (pag. 1950). Mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 teilten die Straf- und Zivilklä- gerinnen 1 und 2 mit, kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der General- staatsanwaltschaft geltend zu machen (pag. 1961). Mit Eingabe vom 18. Dezem- ber 2023 liess die Straf- und Zivilklägerin 3 mitteilen, kein Nichteintreten auf die Be- rufung zu beantragen. Für das oberinstanzliche Verfahren werde die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt (pag. 1964). Die Straf- und ZivilklägerInnen 4 bis 8 wurden mit Verfügung vom 10. Januar 2024 aus dem Verfahren entlassen. Weiter wurde festgestellt, dass die den Straf- und Zivilklägerinnen 1 bis 3 gewährte unentgeltliche Rechtspflege auch für das Beru- fungsverfahren gelte. Schliesslich wurde die Dispensation der Straf- und Zivilkläge- rinnen 1 und 2 in Aussicht gestellt, sollten entsprechende ärztliche Atteste einge- reicht werden (pag. 1967). Die einverlangten ärztlichen Atteste der Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 2 wurden fristgerecht zu den Akten gereicht (pag. 1992 und pag. 2003). Mit Vorladung vom 16. Februar 2024 wurde zur Hauptverhandlung vorgeladen und das Dispensationsgesuch der Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 2 gutgeheissen (pag. 2009). Die Hauptverhandlung vor der 2. Strafkammer fand am 21. bis 25. November 2024 statt (pag. 2301 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde die Straf- und Zivilklä- gerin 3, nachdem deren Nichterscheinen festgestellt wurde, von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen dispensiert (pag. 2324). 3. Untersuchungs-, Sicherheitshaft und vorzeitiger Massnahmenvollzug Der Beschuldigte befand sich am 12. November 2020 und am 20. März 2021 in Po- lizeihaft (pag. 23 ff und 29 ff). Am 15. Februar 2022 wurde der Beschuldigte erneut festgenommen und befand sich seither in Untersuchungshaft (pag. 37 ff.; pag. 230.1 ff.). Mit Entscheid vom 19. August 2022 ordnete das regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland die Sicherheitshaft an (pag. 1063 ff.). Mit Entscheiden vom 14. November 2022 (pag. 1202 ff.) und vom 13. Februar 2023 wurde die Sicherheitshaft jeweils verlängert (pag. 1216 ff.). Mit Eingabe vom 19. Juli 2023 ersuchte der Beschuldigte um vorzeitigen Mass- nahmenvollzug (pag. 1624 f.). Mit Verfügung vom 25. August 2025 [recte: 2023] wurde das Gesuch um vorzeitigen Massnahmenantritt gutgeheissen (pag. 1668 ff.). Mit Beschluss vom 11. September 2023 wurde die Sicherheitshaft bis zum Antritt des vorzeitigen Massnahmenvollzuges verlängert (pag. 1708). Mit Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amtes für Justizvollzug (nachfolgend: BVD) vom 31. Oktober 2023 wurde der Vollzugsbeginn auf den 27. November 2023 fest- 10 gelegt (pag. 1893 ff.). Mit Verfügung der BVD vom 16. August 2024 wurde der Be- schuldigte per 20. August 2024 in die forensische Tagesklinik des Regionalgefäng- nisses AL.________ versetzt (pag. 2118). 4. Oberinstanzliche Beweisanträge und –ergänzungen Von Amtes wegen wurde oberinstanzlich über den Beschuldigten ein aktueller Be- treibungsregister- und Strafregisterauszug (pag. 2160 ff., pag. 2193 f.), ein aktueller Führungsbericht beim Regionalgefängnis AL.________ sowie beim Massnahmen- zentrum AM.________ (pag. 2299 und pag. 2163 ff.) und ein aktualisierter Bericht hinsichtlich der Prüfung einer strafrechtlichen Landesverweisung beim Migrations- dienst der Stadt J.________ (Ort) und beim Staatssekretariat für Migration einge- holt (pag. 2155 f. und pag 2149 f.). Des Weiteren wurden der aktuelle Verlaufsbe- richt BVD inkl. den aufgelaufenen Vollzugsakten eingeholt und die Akten über den Beschuldigten bei den BVD ediert (pag. 2245 ff.; nachfolgend zitiert als: Akten BVD). Zudem wurde die sich auf pag. 314 befindliche CD unter Mithilfe der Vorin- stanz und der Polizei ersetzt und unter pag. 2296 neu in die Verfahrensakten ge- nommen (pag. 2304). Ferner wurde der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung einvernommen (pag. 2305 ff.). Auf die vorgesehene Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin 3 wurde nach deren Nichterscheinen verzichtet (pag. 2324). 5. Oberinstanzliche Anträge der Parteien 5.1 Beschuldigter Rechtsanwalt C.________ stellte und begründete an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 2329) 1. Herr A.________ sei von folgenden Anklagevorhalten freizusprechen: - der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Anklageziffer 1.1 und 1.2 - der sexuellen Nötigung gemäss Anklageziffer 2 - der Schändung gemäss Anklageziffer 3 2. Die Strafe sei durch das Gericht von Amtes wegen festzusetzen. 3. Es seien sämtliche Zivilforderungen abzuweisen. 4. Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten. 5. Auf die Anordnung einer Massnahme sei zu verzichten. 6. Auf die Anordnung eines Tätigkeitsverbots sei zu verzichten. 7. Es seien die Verfahrenskosten im Umfang der Freisprüche dem Kanton Bern zur Zahlung auf- zuerlegen. 8. Es sei Herrn A.________ für die Aufwendungen für die Verteidigung im erst- und zweitinstanz- lichen Verfahren im Umfang der eingereichten Honorarnoten durch den Kanton Bern zu ent- schädigen, zzgl. den Aufwand für die Hauptverhandlung und die Urteilseröffnung. 9. Die Entschädigungsbegehren der Privatklägerschaft seien abzuweisen. 10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt. 5.2 Generalstaatsanwaltschaft 11 Für die Generalstaatsanwaltschaft stellte Staatsanwältin AN.________ anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag 2333 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 16. Juni 2023 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Schuldsprüche des mehrfachen geringfügigen Diebstahls, der mehrfachen geringfügigen Sachbeschädigung, der geringfügigen Zechprellerei, des mehrfachen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Beschimpfung und der Konsumwiderhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz; 2. der Verurteilung zu einer Geldstrafe von 21 Tagessätzen zu CHF 30.00 als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 27. Juni 2022 und einer Übertretungs- busse von CHF 550.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen); 3. der weiteren Verfügungen betreffend Einziehung der beschlagnahmten Drogenutensilien und der Rückgabe eines Mobiltelefons an A.________. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen in der Zeit von 20. März bis 30. Oktober 2021 in J.________ (Ort) so 1.1. am 19./20. März 2021 z.N. von H.________ bzw. ZZ.________ (Deadname); 1.2. am 30. Oktober 2021 z.N. von D.________; 2. der sexuellen Nötigung, begangen am 30. Oktober 2021 z.N. von D.________; 3. der Schändung, begangen am 14. Februar 2022 z.N. von F.________. III. A.________ sei gestützt hierauf in Anwendung von Art. 19 Abs. 2, 40, 47, 49, 51, 56, 57 Abs. 2, 59, 61, 66a Abs. 1 lit. h, 187, 189, 191 StGB, Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft von 652 Tagen und mit vorzeitigem Massnahmenantritt am 27. November 2023; 2. zu einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB; 3. zu einer Landesverweisung von 8 Jahren; 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD) IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO). 2. Es sei ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. c StGB an- zuordnen. 12 3. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (Einrei- se- und Aufenthaltsverweigerung) anzuordnen. 4. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. AG.________, 15 AH.________ AI.________) sowie der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG; Art. 17 Abs. 4 AFIS-VO). 5. Die Honorare der amtlichen Verteidiger/Innen seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 5.3 Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 2 Für die Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 2 stellte Rechtsanwältin G.________ an- lässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 2334; Hervorhebungen im Original): A. Au pénal 1. Reconnaître Monsieur A.________ coupable d’actes sexuels sur une personne incapable de résistance, infraction commise le 14.02.2022, à la Fondation O.________ (Stiftungsname), au préjudice de F.________ selon les circonstances de temps et de lieu décrites au point 3. de l’Acte d’accusation; 2. Reconnaître Monsieur A.________ coupable d’actes d’ordre sexuel sur une personne mineure et de contrainte sexuelle, infractions commises le 30.10.2021, à J.________, au préjudice de D.________, selon les circonstances de temps et de lieu décrites aux points 1.2 et 2. de l’Acte d’accusation; 3. Prononcer une sanction à dire de justice; 4. Mettre les frais de la procédure de première et seconde instance à charge du prévenu; 5. Taxer les honoraires de la mandataire d’office des plaignantes pour la première et la seconde instance, et condamner le prévenu au remboursement de ces frais. B. Au civil 6. Condamner Monsieur A.________ au versement en faveur de Madame F.________ d’un montant de CHF 2’500.00 pour le tort moral subi, le tout avec intérêts à 5% dès le 14.02.2022; 7. Condamner Monsieur A.________ au versement en faveur de Madame D.________ d’un montant de CHF 1’200.00 pour le tort moral subi, le tout avec intérêts à 5% dès le 30.10.2021 ; 8. Joindre les frais de cette partie de la procédure au fond, les dépens de la mandataire des plaignantes étant inclus dans l’indemnité fixée conformément au chiffre 5, à la charge de l’appelant. 5.4 Straf- und Zivilklägerin 3 Für die Straf- und Zivilklägerin 3 stellte Fürsprecherin I.________ anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag 2337; Hervorhebungen im Original): 1. A.________ sei schuldig zu erklären der sexuellen Handlung mit Kindern, begangen am 19./20.03.2032 zN H.________ bzw. ZZ.________ in J.________ (Ort) gemäss Ziff. I.1.1. AKS. 2. A.________ sei angemessen zu bestrafen. 3. A.________ sei zu verurteilen 13 3.1. zu den auf den Schuldspruch entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskos- ten; 3.2. H.________ bzw. ZZ.________ eine Genugtuung von CHF 500.00, nebst Zins zu 5 % seit 20.03.2021, zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen; 3.3. zu den Parteikosten von H.________ bzw. ZZ.________ gemäss Kostennote. 4. Das erst- und das oberinstanzliche amtliche Honorar der amtlichen Anwältin von H.________ bzw. ZZ.________ sei gestützt auf die eingereichten Honorarnoten gerichtlich zu bestimmen und sie sei entsprechend zu entschädigen, wobei A.________ die Entschädigung dem Kanton Bern zu erstatten habe, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt. 5. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen se- xuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach (Ziff. I.1.1 und I.1.2 des erstinstanzli- chen Urteildispositivs), wegen sexueller Nötigung (Ziff. I.2 des erstinstanzlichen Ur- teildispositivs), wegen Schändung (Ziff. I.3 des erstinstanzlichen Urteildispositivs) sowie die entsprechenden Sanktions-, Kosten-, Genugtuungs- und Entschädi- gungsfolgen. Die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft umfasst die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB. Besagte Aspekte sind durch die Kammer neu zu beurteilen. Ebenfalls neu zu befinden ist über die Verfügungen der Vorinstanz betreffend die Löschung des erstellten DNA-Profils und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten des Beschuldigten, welche nicht der Rechtskraft zugänglich sind. Die übrigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Es sind dies die Schuldsprüche wegen Diebstahls, mehrfach begangen (Ziff. I.4 des erstinstanzlichen Urteildispositivs), Sachbeschädigung (Ziff. I.5 des erstinstanzlichen Urteildispositivs), Zechprellerei (Ziff. I.6 des erstinstanzlichen Ur- teildispositivs), Betrugs, mehrfach begangen (Ziff. I.7 des erstinstanzlichen Urteil- dispositivs), Urkundenfälschung, mehrfach begangen (Ziff. I.8 des erstinstanzlichen Urteildispositivs), Beschimpfung (Ziff. I.9 des erstinstanzlichen Urteildispositivs) und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum einer unbestimm- ten Menge Kokain und Amphetamin; Ziff. I.10 des erstinstanzlichen Urteildisposi- tivs), die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 (Ziff. I.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Höhe der amtlichen Entschädigung des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt B.________, die Höhe der amtlichen Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung von Fürsprecherin AO.________, die Höhe der amtlichen Entschädigung von Fürsprecherin I.________, die Höhe der amtli- chen Entschädigung von Rechtsanwältin G.________, das Verweisen der Scha- denersatzklagen auf den Zivilweg und die Feststellung des Rückzugs der Zivilklage der T.________ AG, das Nichtausscheiden von Kosten für den Zivilpunkt (Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die verfügte Einziehung der be- schlagnahmten Drogenutensilien (2 Esslöffel mit Kokainrückständen) zur Vernich- 14 tung (Ziff. V.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die verfügte Rückgabe eines Mobiltelefons, Samsung schwarz, an A.________ nach Eintritt der Rechts- kraft (Ziff. V.4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). In Bezug auf die angefochtenen respektive zu überprüfenden Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Weil die Generalstaatsan- waltschaft Anschlussberufung betreffend die Nicht-Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StPO erhoben hat, darf die Kammer das erstinstanzli- che Urteil in diesem Punkt auch zum Nachteil des Beschuldigten abändern. Im Üb- rigen ist sie an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorbemerkungen 7.1 Verletzung des Anklagegrundsatzes Die Verteidigung rügte erstinstanzlich eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Im oberinstanzlichen Verfahren führte die Verteidigung zwar aus, dass die Anklage- schrift keine ausreichenden Tathandlungen umschreibe (pag. 2325 f.). Hingegen führte die Staatsanwaltschaft aus, dass Ziffer 2 der Anklageschrift mit dem «gegen die Wand drücken» und dem «Platzieren der Hände neben dem Körper» durchaus Nötigungsmittel umschreibe (pag. 2331). Die Kammer schliesst sich bezüglich der im Berufungsverfahren noch zu thematisierenden Ziffer 2 der Anklageschrift den Erwägungen der Vorinstanz an, welche dazu nachfolgendes erwog (pag. 1725 f.): Die Verteidigung macht in diversen Punkten der Anklageschrift (nachfolgend: AKS) eine Verlet- zung des Anklagegrundsatzes geltend. Sie führt zusammengefasst aus, dass der in der Anklage- schrift umschriebene Sachverhalt zu Vieles offenlasse, zu ungenau umschrieben und unklar sei (pag. 1538 ff.; pag. 1540; pag. 1541 f.). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfah- rens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und Bst. b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtli- ches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1). Entscheidend ist, dass die beschul- digte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu wer- den. Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Ge- richts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_749/2017 vom 12. Februar 2018 E. 1.1 mit Hinweisen). Überspitzt formalistische Anforderungen dürfen an die Ankla- geschrift nicht gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2016 vom 23. März 2017 E. 3.4). Es ist zutreffend, dass der Sachverhalt in der vorliegenden Anklageschrift teilweise etwas knapp ausfällt. Indessen muss an dieser Stelle jedoch berücksichtigt werden, dass jeweils der gesamte Inhalt der Anklageschrift bei der Würdigung mit einzubeziehen ist. So ist bei der AKS Ziff. 2 eben- falls die AKS Ziff. 1.2 zu berücksichtigen, wobei aus dem Gesamtkontext die Umschreibung des Sachverhalts genügend ist. Gleiches gilt in Bezug auf die AKS Ziff. 5 und AKS Ziff. 4.1 sowie in Bezug auf die zusammenhängenden AKS Ziff. 7.1 und 8.1 sowie 7.2 und 8.2. Dem Beschuldigten 15 war stets klar, welches Verhalten ihm angelastet wird und er konnte sich jederzeit angemessen verteidigen. Der Anklagegrundsatz ist damit nicht verletzt. Zusammenfassend ist somit bezüglich der gerügten Verletzungen des Anklage- grundsatzes festzuhalten, dass der Kammer keine solche ersichtlich sind, welche die Umgrenzungs-, Fixierungs- und Informationsfunktion tangieren. 7.2 Verwertbarkeit der Videoeinvernahmen Die Verteidigung rügt vor oberer – wie bereits vor erster – Instanz die Verwertbar- keit der Videobefragungen der Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 3. 7.2.1 Vorbringen der Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren Im erstinstanzlichen Verfahren wurde durch die Verteidigung zusammengefasst vorgebracht, dass die Videobefragungen der beiden Kinder H.________ und D.________ nicht verwertbar seien, da der Beschuldigte anlässlich der Befragun- gen nicht persönlich anwesend gewesen sei und dadurch nur sein Anwalt das Fra- gerecht habe wahrnehmen können. Dadurch sei der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten nicht gewahrt und das Prinzip des Fair Trial verletzt worden (pag. 1536 f.). 7.2.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt im Ergebnis fest, dass die Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 3 am 25. März 2021 (pag. 277 ff.) bzw. am 17. März 2022 (pag. 336 ff.) als Opfer be- fragt wurden. Der Verteidiger des Beschuldigten, damals Rechtsanwalt B.________, sei während beiden Einvernahmen anwesend gewesen (pag. 278; pag. 337). Auch wenn der Beschuldigte nicht persönlich an den Einvernahmen teil- genommen habe, sei klarerweise davon auszugehen, dass der Beschuldigte von seinem amtlichen Verteidiger über den Termin informiert worden sei. Mit seinem Fernbleiben habe der Beschuldigte unter diesen Umständen bewusst auf eine Teil- nahme an der Befragung und damit auch auf sein Recht, den befragten Opfern persönlich Fragen zu stellen, verzichtet. Die erwähnten Einvernahmen der beiden Opfer seien folglich formal korrekt durchgeführt worden, womit keine Rechte des Beschuldigten verletzt worden seien. Die Einvernahmen seien damit verwertbar. 7.2.3 Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren Beschuldigter Anlässlich der Berufungsverhandlung führte Rechtsanwalt C.________ zusam- mengefasst aus, dass das Konfrontationsrecht verletzt worden sei, da der Beschul- digte die Aussagen der Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 3 nicht habe in Zweifel ziehen können. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass aufgrund der Teilnahme des Rechtsanwalts keine Verletzung des Anspruchs auf Konfronta- tion bestehe. Dies sei gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2022 E.1.6.3.2 nicht zutreffend. Staatsanwaltschaft Staatsanwältin AN.________ führte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptver- handlung zusammengefasst aus, dass das Recht auf Konfrontation kein absolutes Recht sei und daher darauf auch verzichtet werden könne. Der Beschuldigte sei 16 durch Rechtsanwalt B.________ vertreten und dieser bei den Einvernahmen an- wesend gewesen. Sein Anwalt habe gewusst, dass ein Recht auf Konfrontation be- stehe und es sei davon auszugehen, dass dies mit dem Beschuldigten auch be- sprochen worden sei. Das Recht auf Konfrontation lebe bei einem Anwaltswechsel nicht wieder auf. Der Beschuldigte habe zudem heute anlässlich seiner oberin- stanzlichen Einvernahme ausgesagt, dass er bei Anwesenheit der Straf- und Zivil- klägerin 3 trotzdem kein Wort gesagt hätte. Der Anspruch auf Konfrontation sei da- her nicht verletzt worden und die Aussagen der Straf- und Zivilklägerinnen seien al- lesamt verwertbar. Straf- und Zivilklägerin 1 Rechtsanwältin G.________ führte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhand- lung aus, dass die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 entgegen den Aus- führungen der Verteidigung verwertbar seien. So habe der Anwalt des Beschuldig- ten die Möglichkeit zur Teilnahme gehabt und sei gar zwei Wochen vor dem Termin der Einvernahme darauf hingewiesen worden, eine gewünschte Teilnahme mitzu- teilen. Das Teilnahmerecht sei daher nicht verletzt worden. Straf- und Zivilklägerin 3 Fürsprecherin I.________ verwies anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhand- lung auf die Ausführungen ihrer Vorrednerin, führte jedoch ergänzend aus, dass ei- ne Teilnahme an der Einvernahme möglich gewesen wäre. Zudem habe man sich dem heutigen Antrag auf Dispensation ihrer Mandantin nicht widersetzt und der Beschuldigte habe ausgesagt, sich ohnehin nicht zur Sache äussern zu wollen. 7.2.4 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person das Recht, bei Bewei- serhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 Bst. b StPO) und entspricht dem Konfrontationsrecht gemäss Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK. Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK (Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten [SR 0.101]) hat die beschuldigte Person als Teil- gehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, Belastungszeugen zu befragen. Eine belastende Aussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die be- schuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Dies gilt auch für die Einvernahme von Aus- kunftspersonen (Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2). Um ihr Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1; je mit Hinweisen). Dem Konfrontationsan- spruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 17 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.3.1). Gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 139 IV 25 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.1). Das Bundesgericht hat jedoch auch bestätigt, dass auf das Konfrontationsrecht vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden könne, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.3.3; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; Urteil des Bun- desgerichts 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.3). Soweit die bei der Einvernahme anwesende Verteidigung gegen die Abwesenheit der beschuldigten Person nicht opponiert und keinen Antrag auf deren Teilnahme stellt, darf angenommen werden, diese habe auf ihr Teilnahmerecht verzichtet (Schleiminder/Schaffner, in: Basler Kommentar zum Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, N 18 ff. zu Art. 17 StPO; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2024, S. 258 f.; Urteil des Bundesge- richts 6B_800/2016 vom 25.Oktober 2017). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung bedarf es neben der schriftlichen Mitteilung an den Verteidiger keiner separaten, persönlichen «Vorladung» der beschuldigten Person (Urteile des Bun- desgerichts 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 1.4.2; 6B_16/2015 vom 12. März 2015 E. 1.4.2.). Soweit der frühere Verteidiger auf die Teilnahmerechte gültig verzichtet hat, widerspricht es zudem dem Gebot von Treu und Glauben, durch den neuen Verteidiger die Verletzung eben dieser formellen Rechte zu rügen (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2, BGE 138 I 97 E. 4.1.5; Urteil 6B_214/2011 vom 13. Sep- tember 2011 E. 4.1.3). 7.2.5 Würdigung durch die Kammer An den Befragungen der Straf- und Zivilklägerin 1 vom 30. Oktober 2021 (pag. 323 ff.), 2. November 2021 (pag. 331 ff.) und 17. März 2022 (pag. 336) sowie der Straf- und Zivilklägerin 3 vom 25. März 2021 (pag. 278 ff.) nahm der Beschuldigte unstrei- tig nicht teil. Ziff. I.1 und I.2 der Anklageschrift beruhen zu einem grossen Teil, aber nicht ausschliesslich, auf den Angaben der Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 3, womit es sich bei denselben folglich um Belastungszeuginnen handelt. Dem Be- schuldigten kommt daher das Recht zu, mit den beiden Straf- und Zivilklägerinnen konfrontiert zu werden und diesen Fragen zu stellen. Vor dem Hintergrund der so- eben dargelegten Rechtsprechung kann jedoch festgehalten werden, dass der Be- schuldigte auf dieses Recht verzichtet hat. So wurde Rechtsanwalt B.________ am 20. März 2021 als amtlicher Anwalt des Beschuldigten eingesetzt (pag. 848). Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beschuldigte seit einem Tag in Polizeihaft. Am 20. März 2021 wurde der Beschuldigte sodann in Anwesenheit seiner Rechtsver- tretung einvernommen. Die Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin 3 erfolgte erst 5 Tage später; Rechtsanwalt B.________ wohnte der Einvernahme bei (pag. 278). Im Zeitpunkt der ersten beiden Einvernahmen der Straf- und Zivilklägerin 1 war hingegen noch gar nicht klar, wen diese der Delikte beschuldigte, da ihr die Person nicht bekannt war. Erst im Rahmen der zweiten Einvernahme konnte der Beschul- digte identifiziert werden. Der nachfolgenden Einvernahme vom 17. März 2022 18 wohnte wiederum Rechtsanwalt B.________ bei, auf dessen Ersuchen vom 13. Januar 2022 hin diese parteiöffentliche erneute Einvernahme überhaupt erst stattfand (pag. 337, pag. 869). Dementsprechend wurde der Beschuldigte respekti- ve dessen Strafverteidigung jeweils vor den Einvernahmen und damit klar rechtzei- tig über deren Stattfinden informiert, wobei sich der Beschuldigte entschied, sich anlässlich der Einvernahmen durch seinen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Die gegen ihn geäusserten Vorwürfe waren dem Beschuldigten dabei klar, wurden ihm beispielsweise in der Einvernahme vom 22. November 2021 die von der Straf- und Zivilklägerin 1 am 2. November 2022 getroffenen Aussagen vorgehalten. Im Wis- sen darum hätte er ohne weiteres an der nachfolgenden Einvernahme vom 17. März 2022 teilnehmen und den Beweiswert der Aussagen der Straf- und Zivil- klägerin 1 in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage stellen können, wie dies von der Verteidigung im von ihr zitierten Bundesgerichtsentscheid verlangt wird. Darauf wurde jedoch bewusst verzichtet und an seiner statt nahm Rechtsan- walt B.________ an den Einvernahmen teil (Einvernahme der Straf- und Zivilkläge- rin 1 vom 2. November 2021 [pag. 339] und Einvernahme der Straf- und Zivilkläge- rin 3 vom 25. März 2021 [pag. 278]) und vertrat dabei die Interessen seines Klien- ten. Ein Antrag auf Anwesenheit des Beschuldigten konnte nicht verzeichnet werden. Hervorzuheben ist, dass beide Straf- und Zivilklägerinnen Opfer im Sinne des Ge- setzes sowie im Zeitpunkt ihrer Einvernahme noch Kinder waren, weshalb diesen zusätzliche Rechte zustehen. So ist gemäss Art. 43 Abs. 1 OHG (Opferhilfegesetz [SR 322.1]) eine Gegenüberstellung des Kindes und der beschuldigten Person grundsätzlich ausgeschlossen. Gemäss Art. 43 Abs. 1 OHG darf das Kind zudem in der Regel nicht mehr als zweimal einvernommen werden. Sinn des Konfrontati- onsrechts ist es nicht, dass damit die Bestimmungen des Opferschutzes ausgehe- belt werden und so auf Umwegen eine erneute Einvernahme erwirkt werden kann. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte auf entsprechende Fra- ge hin zudem angegeben, er hätte auch bei Anwesenheit der Straf- und Zivilkläge- rin 3 keine Aussagen zur Sache gemacht (pag 2323, Z. 26). In Übereinstimmung dazu hat sich die Verteidigung dem Antrag auf Dispensation der Straf- und Zivilklä- gerin 3 auch nicht widersetzt und damit ausdrücklich auf deren erneute Einvernah- me verzichtet. Ebenfalls wurde seitens der Verteidigung kein Antrag auf Einver- nahme der Straf- und Zivilklägerin 1 gestellt. Es wäre dem Beschuldigten zudem jederzeit offen gestanden, zu den bisherigen Aussagen der Straf- und Zivilklägerin- nen 1 und 3 Stellung zu nehmen und das Zeugnis in Zweifel zu ziehen. Es liegt folglich keine Verletzung des Konfrontationsrechtes des Beschuldigten gemäss Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK vor und die Aussagen der Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 3 sind verwertbar. 8. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung (theoretische Grundlagen und Aussagenanalyse) wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (E. 2.1 und 2.2 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1727 ff.). 19 Ergänzend ist festzuhalten, dass es das Recht jeder beschuldigten Person ist, sich nicht selbst belasten zu müssen sowie namentlich die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist es unzuläs- sig, ihr Schweigen als Indiz für ihre Schuld zu werten. Hingegen ist es nicht ausge- schlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweis- würdigung miteinzubeziehen. So insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Ent- lastung erforderliche Angaben zu machen, respektive es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der be- lastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf. Folglich darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, das Schweigen der beschuldigten Per- son bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungs- recht (Urteile des Bundesgerichts 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.6.3 und 6B_129/2024 vom 22.04.2024 E.2.3.2). Die zitierte Rechtsprechung führt nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern lediglich dazu, dass auf die belastenden Beweise abgestellt werden darf (Urteile 6B_1205/2022 vom 22. März 2023 E. 2.4.1; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publiziert in: BGE 147 IV 176). 9. Vorbemerkung zu den Straf- und Zivilklägerinnen Die Vorinstanz ging korrekt vor, indem sie die Beweiswürdigung für die drei Straf- und Zivilklägerinnen jeweils separat vornahm. Gleichwohl gilt es, einleitend folgen- des zu den drei Anklagepunkten festzuhalten: Frau H.________ war mit dem Be- schuldigten befreundet, Frau D.________ war dem Beschuldigten fremd und be- fand sich zufällig an derselben Busstation und Frau F.________ wohnte in dersel- ben Institution, wie der Beschuldigte. Diesbezüglich war somit die Ausgangslage jeweils eine andere. Auch die erhobenen Vorwürfe sind letztlich unterschiedlich. Gleichwohl bestehen auch offensichtliche Gemeinsamkeiten. Frau H.________ wohnte bereits in einem Heim und war im Zeitpunkt des Vorfalls auf Kurve. Frau D.________ gab bei ihrer ersten Einvernahme an, dass sie nach Hause gegangen sei, weil sie ihre Psychopharmaka vergessen habe und Frau F.________ war zur Zeit des Vorfalls Bewohnerin in O.________ (Stiftungsname), wobei ihre psychi- sche Erkrankung ebenfalls aktenkundig ist. Gemeinsam ist allen drei, dass diese offensichtlich als besonders vulnerable Personen beschrieben werden müssen. Auch im Verhalten des Beschuldigten finden sich Parallelen, indem dieser sich in allen drei Fällen wiederholt als Retter in der Not darstellt, welcher den Frauen zur Seite stehen und ihnen helfen respektive Gutes tun wollte. Andererseits scheut sich der Beschuldigte nicht davor, die drei Straf- und Zivilklägerinnen mehrfach und oh- ne erkennbaren Anlass zu diffamieren. Dies namentlich durch den Vorwurf des Rassismus gegenüber der Straf- und Zivilklägerin 2 sowie aller anderen Bewoh- nenden des O.________ (Stiftungsname) (pag. 499, Z. 187 ff; pag. 500, Z. 242 ff.) und gleichwohl der Straf- und Zivilklägerin 1 (pag. 240, Z. 326 ff.) sowie ihrer Mutter (pag. 367, Z. 326 ff.), der Aussage, dass Frau D.________ eine Psychologin zur Seite gestellt werden sollte (pag. 252., Z. 400), sie die Anzeige eventuell aus finan- ziellen Gründen eingereicht habe (pag. 350, Z. 266; pag. 353, Z. 410 f.), unter Dro- geneinfluss gestanden habe und so betrunken gewesen sei, dass sie gar nicht mehr gewusst habe, was passiert sei (pag. 347, Z. 112 ff., Z. 126, Z. 152; pag. 348, 20 Z. 165 ff.; pag. 350, Z. 267 ff.; pag. 351, Z. 300 ff.). Anlässlich der Berufungsver- handlung hat sich der Beschuldigte dann zumindest vom Vorwurf des gegen ihn gerichteten Rassismuskomplotts distanziert (pag. 2321, Z. 36 ff.). Ebenfalls in die- sem Zusammenhang stehen die Aussagen, Frau F.________ habe wegen dem gu- ten Sex und nicht aufgrund des Würgens «Sterne gesehen» (pag. 489, Z. 345), ge- zittert, weil sie so spitz gewesen sei (pag. 488, Z. 275) und es bestehe bei ihr eine Drogenproblematik (pag. 498, Z. 135, Z. 142; pag. 499, Z. 152; pag. 1516, Z. 35 ff.; pag. 485, Z. 109 ff; Z. 123 ff.) und er werde nach der Einvernahme eine Gegenan- zeige wegen falscher Anschuldigung machen (pag. 493, Z. 518 ff.). Darüber hinaus beschönigte und verharmloste der Beschuldigte seine eigenen Handlungen aufs massivste. So gab er beispielsweise zu Protokoll, dass es sich bei den ihm ge- machten Vorwürfen «ja nur um zwei Anschuldigungen wegen Sexualdelikten hand- le», und erklärte auf Vorhalt der Vorwürfe, dass diese Situation «so lustig» (pag. 348, Z. 198 ff.) bzw. «Blödsinn» sei (pag. 350, Z. 288 ff.), während er mehr- mals lachte und grinste (pag. 353, Z. 407; pag. 364, Z. 229 f.; pag. 350, Z. 288 ff.). Dies alles zeigt auf, dass das Vorgehen und Verhalten des Beschuldigten – trotz der bestehenden Unterschiede – in allen drei Fällen eine unverkennbare Ähnlich- keit an den Tag legt. Bei dieser Ausgangslage erscheint es der Kammer als ange- bracht, auch das Aussageverhalten des Beschuldigten nachfolgend sachverhaltsü- bergreifend zu analysieren. 10. (Aussage-) Verhalten des Beschuldigten Wie sich nachfolgend zeigen wird, zieht sich das widersprüchliche Aussageverhal- ten des Beschuldigten durch alle Vorwürfe. Die Kammer erachtet die Aussagen des Beschuldigten als gesamthaft unglaubhaft, sind diese doch geprägt von Wider- sprüchen, klar ersichtlichen Lügensignalen (Beantwortung von Fragen mit Gegen- fragen; Gegenangriffe; angriffslustig und respektlos; übertrieben positive Selbstdar- stellung; Beteuerung, dass man die Wahrheit sagen müsse), Verharmlosungen und einer deutlichen Abwehr- und Verteidigungshaltung. So fällt auf, dass bei allen drei Vorfällen, welche drei einander unbekannte Frauen betreffen und zeitlich merklich auseinander liegen, das Aussageverhalten beständig bleibt. Parallelen sind auch bei der Auswahl der Opfer erkennbar. Treffend beschreibt es Dr. med. AP.________ in seinem Gutachten, wonach aus forensisch-psychiatrischer Sicht am wahrscheinlichsten sei, dass der Beschuldigte seine sexuellen Wünsche mit dem Blickpunkt lediglich auf die eigenen Bedürfnisse kurzfristig, gemäss seinem Krankheitsbild ungeplant und ziellos auf eine oberflächliche Weise erfüllen wollte und sich aufgrund seiner mangelnden Fähigkeit zur Empathie und verantwortungs- bewusstem Handeln gegenüber schwächeren Personen übergriffig verhalten habe (vgl. pag. 1177). Rechtsanwalt C.________ führte oberinstanzlich bezüglich den die Straf- und Zivil- klägerin 3 betreffenden Sachverhalt aus, dass ihre Schilderungen nicht eindeutig erstellt seien, weshalb nach Art. 10 Abs. 3 StPO vom für den Beschuldigten günsti- geren Sachverhalt auszugehen sei. Der in Art. 10 Abs. 2 StPO normierte Grund- satz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel besagt gemäss konstanter Leh- re und Rechtsprechung, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte 21 Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Be- trachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Aussage gegen Aussa- ge Konstellationen, in welchen sich als massgebliche Beweise belastende Aussa- gen des Opfers und bestreitende Aussagen der beschuldigten Person gegenüber- stehen müssen daher keineswegs gestützt auf den Grundsatz in dubio pro reo zu einem Freispruch führen (Urteil des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 3.3.3.). Vielmehr hat das Gericht die Darstellung der Verfahrensbeteiligten auf ihren inneren Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu werten (WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Auflage 2020, N 12 und 25 f. zu Art. 10 StPO, m.w.H.). Vor dem Hintergrund dieser und den nachfolgend zu den einzelnen Delikten zu machenden Ausführungen muss der Beschuldigte insgesamt als unglaubwürdig bezeichnet werden. Seine Aussagen sowohl zu den jeweiligen Kerngeschehen, dem relevanten und auch nicht relevanten Rahmengeschehen, sind nicht konstant und erweisen sich als unglaubhaft, weshalb nachfolgend nicht auf diese abgestellt werden kann. Nicht zu folgen ist im Übrigen der seitens des Beschuldigten in sei- nem letzten Wort geäusserten Annahme, dass sprachliche Probleme zu vielen Un- klarheiten geführt hätten (pag. 2339). Selbst wenn diese sprachliche Barriere be- standen hätte, wäre es am Beschuldigten gewesen, sich im Berufungsverfahren zu diesen Unklarheiten zu äussern, zumal er diese Sprachprobleme in der Therapie habe verbessern können. Dieser hat jedoch auf jegliche weiteren Aussagen zur Sache verzichtet. Wie bereits unter E. II.8 hiervor ausgeführt, darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, das Schweigen der beschuldigten Person bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden. 11. Sachverhalt betreffend die Straf- und Zivilklägerin 3 11.1 Vorwurf gemäss Ziff. 1.1 Anklageschrift Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich am 19./20. März 2021 in J.________ (Ort), K.________ (Strasse), Hotel L.________, der sexuellen Handlung mit einem Kind schuldig gemacht zu haben. Dabei soll er sich zusammen mit AQ.________ und der Straf- und Zivilklägerin 3 (geb. 31. März 2006) in ein Hotelzimmer begeben haben und soll sodann auf dem einen Bett im Hotelzimmer mit einer Prostituierten (AR.________) sexuelle Handlungen (Geschlechtsverkehr, Oralverkehr) vorge- nommen haben. Hierbei soll der Beschuldigte gewusst haben, dass diese sexuel- len Handlungen von den weiteren im gleichen Zimmer auf dem zweiten Bett anwe- senden Personen wahrgenommen worden seien. Ferner soll dem Beschuldigten das Alter der Straf- und Zivilklägerin 3, im Tatzeitpunkt beinahe 15 Jahre, bekannt gewesen sein. 11.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz qualifizierte die Aussagen des Beschuldigten insgesamt als nicht glaubhaft, weshalb auf diese nicht abgestellt werde könne. Vielmehr sei für das Ge- 22 richt erstellt, dass sich der Sachverhalt wie unter Anklageschrift (nachfolgend: AKS) Ziff. 1 umschrieben, zugetragen habe. Folglich sei erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass die Straf- und Zivilklägerin 3 noch nicht 16 Jahre alt war und dass diese ihm und der Prostituierten – zumindest zeitweise – beim Geschlechtsverkehr zugeschaut hat. Der angeklagte Sachverhalt sei damit erstellt. 11.3 Beweismittel Auf eine Auflistung und umfassende Zusammenfassung der Beweismittel wird ver- zichtet. Was die oberinstanzlich neu erhobenen Beweismittel – insbesondere die erneute Befragung des Beschuldigten – betrifft, erfolgen die Ausführungen dazu soweit nötig direkt im Rahmen der Beweiswürdigung. Im Übrigen wird auf die kor- rekte Zusammenfassung der Vorinstanz (E. II.3.1 ff. der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 1729 ff.) und die amtlichen Akten verwiesen. Ergänzend ist dar- auf hinzuweisen, dass dem Gericht auch der Bericht der Psychotherapeutin vom 11. Juni 2023 zur Beurteilung vorliegt (pag. 1550). Die Vorinstanz hat darauf ver- zichtet, diesen als Beweismittel aufzuführen, allerdings im Rahmen der Beurteilung der Genugtuungsforderung darauf Bezug genommen. Dem Kurzbericht ist, neben einer Zusammenfassung der Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin 3 zu ent- nehmen, dass sich das Ereignis als Retraumatisierung einordnen liesse und zwar in Form eines Flashbacks, welches wiederum weitere Flashbacks ausgelöst habe, welche in der Folge die Chronifizierung der Traumafolgestörung verfestigt hätten. 11.4 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 11.4.1 Beschuldigter Rechtsanwalt C.________ führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass es unbestrittenermassen im Hotel zu Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschul- digten und einer Prostituierten gekommen sei. Unklar sei aber, was die Straf- und Zivilklägerin beobachten konnte und, ob der Beschuldigte ihr Alter gekannt habe. Diesbezüglich würden die Aussagen auseinandergehen. Der Beschuldigte habe keinen Anlass zum Zweifel am von ihr angegebenen Alter gehabt, weshalb auch beabsichtigt gewesen sei, das Verfahren gegen ihn einzustellen. Die Vorinstanz habe das Verhalten von Frau H.________ teilweise als theatralisch beschrieben aber dennoch als glaubhaft bezeichnet. Dies könne nicht sein. Alle entlastenden Aussagen des Beschuldigten als reine Schutzbehauptungen abzutun, die Aussagen von Frau H.________ hingegen allesamt als glaubhaft zu bezeichnen, sei willkürlich. Erst von der Polizei habe der Beschuldigte erfahren, dass Frau H.________ eigentlich ein Mann sei. Auch die Prostituierte sei davon ausgegangen, dass Frau H.________ älter sei, habe sie diese doch gefragt, welcher Agentur sie angehöre. Wäre die Prostituierte davon ausgegangen, dass es sich bei Frau H.________ um einen 15-jährigen Jungen handelt, hätte sie keine entsprechende Frage gestellt. Der Beschuldigte habe zudem konsequent ausgesagt, das Alter nicht gekannt zu haben, was durch eine einzelne Aussage der Straf- und Zivilklägerin nicht aufge- hoben werden könne. Der Beschuldigte habe daher nicht gewusst, dass eine Per- son im Hotel anwesend gewesen sei, welche das Schutzalter noch nicht erreicht habe. Im Moment des Geschehens sei die Straf- und Zivilklägerin zudem stark al- 23 koholisiert gewesen und habe sich abgedreht, respektive im Badezimmer befun- den. Es sei daher nicht eindeutig erstellt, was diese genau gesehen habe, weshalb nach Art. 10 Abs. 3 StPO zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen sei, dass diese den Geschlechtsverkehr nicht mitbekommen habe. Im Rahmen der Re- plik ergänzte Rechtsanwalt C.________, dass aus Sicht des Beschuldigten auch jemand jung sei, welcher bereits 16 Jahre alt ist. Aus dieser Aussage könne daher nichts abgeleitet werden. 11.4.2 Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin AN.________ führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass die Straf- und Zivilklägerin 3 bereits auf dem Weg zur Polizei ausgesagt habe, dass eine «Scheissnutte» dagewesen sei und Sex gehabt habe, was respektlos gewesen sei. Sie habe diese schlagen wollen, es aber nicht gemacht. Ihr sei der Sex zu viel geworden und sie sei daher ins Bad gegangen. Diese Schilderungen seien glaubhaft, da die Aussagen in der Tatnacht spontan und authentisch getrof- fen worden seien. Im weiteren Verlauf des Verfahrens habe Frau H.________ dann realisiert, dass sie mit ihren Aussagen dem Beschuldigten schade, was sie nicht gewollt habe. Deshalb habe sie später ausgesagt, dass sie den Sex nicht wahrge- nommen habe. Abzustellen sei daher auf die erste, offene, ehrliche und spontane Aussage. Auch der Beschuldigte habe zuerst ausgesagt, dass sie den Sex gese- hen habe. Erst bei seiner zweiten Einvernahme sei sie dann im Badezimmer gewe- sen. Wie das Opfer habe daher auch er seine Aussagen angepasst. Es sei daher klar, dass sie habe zusehen können. Dies werde durch AQ.________ und die Pro- stituierte bestätigt, welche angab, dass sich der Beschuldigte vor den anderen An- wesenden geschämt habe. Die Straf- und Zivilklägerin 3 habe zudem gegenüber ihrer Sozialarbeiterin zugegeben, dass sie den Sex gesehen habe. Hinsichtlich ih- rem Alter habe die Straf- und Zivilklägerin 3 konstant und originell ausgesagt, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass sie nicht 16 Jahre alt gewesen sei. Sie habe den Beschuldigten in Schutz nehmen wollen. Über das Alter zu lügen, wäre der beste Schutz gewesen. Die Aussagen des Beschuldigten seien widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, weshalb auf diese nicht abgestellt werden könne. So habe er zuerst ausgesagt, sie sei 21 Jahre alt, dann 18 und auf den Widerspruch angesprochen habe er ausgesagt, dass sie ihm ihr Alter gar nicht erst gesagt habe. Weiter habe sie ihr Verhalten und ihren Körper gemäss dem Beschuldigten zuerst älter erscheinen lassen, später habe er sie gemäss seinen Aussagen schützen wol- len, gerade weil sie so jung sei. AQ.________ hingegen habe spontan ausgesagt, dass er sofort begriffen habe und dem Beschuldigten vom Geschlechtsverkehr mit ihr abgeraten und die Prostituierte beigezogen habe. Damit sei erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass die Straf- und Zivilklägerin 3 unter 16 Jahre alt war. Ent- scheidend sei zudem nicht, ob diese älter aussehe oder nicht, sondern, ob diese dem Beschuldigten das Alter mitgeteilt habe. 11.4.3 Straf- und Zivilklägerin 3 Fürsprecherin I.________ führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass ih- re Klientin im Zeitpunkt des Vorfalls 14 Jahre alt gewesen sei. Dem Beschuldigten sei bewusst gewesen, dass diese im damaligen Zeitpunkt auf Kurve gewesen sei. Bestritten sei, ob der Beschuldigte das Alter von Frau H.________ gekannt habe. 24 Hierzu seien bereits in der Tatnacht im Polizeiauto glaubhafte Aussagen gefallen. Später bei der Polizei habe sie weiter zugegeben, dass sie dem Kollegen und der Prostituierten beim Sex zugeschaut habe. Dies ergebe sich so auch aus dem An- zeigerapport. Zudem habe die Straf- und Zivilklägerin 3 auch gegenüber der Sozia- larbeiterin bestätigt, dass sie den Sex gesehen habe. Zwar habe ihre Mandantin den Beschuldigten nicht belasten wollen, ihre Aussagen seien aber dennoch glaubhaft. So habe sie am Ende dann auch zugegeben, dass sie den Sex gesehen und ihr wahres Alter bekannt gegeben habe. Frau H.________ habe sich sichtlich empört gezeigt, dass andere sich immer wieder über ihr Alter täuschen würden. Verbringe man Zeit mit ihrer Mandantin, falle zudem schnell auf, dass diese noch erkennbar jung sei. Der Beschuldigte andererseits bestreite alles, was für ihn heikel sein könnte, stelle Gegenfragen, widerspreche sich immer wieder selbst und passe sein Aussageverhalten dem jeweiligen Stand der Entwicklung an. Zudem habe die Straf- und Zivilklägerin 3 zuvor bereits einmal beim Beschuldigten gewohnt, wes- halb es naheliegend sei, dass man bereits über das Alter gesprochen habe. Gemäss dem Zeugen habe dieser zwar das genaue Alter nicht gewusst, dem Be- schuldigten jedoch geraten, eine Prostituierte zu rufen. Diesem sei daher klar ge- wesen, dass Frau H.________ noch jünger als 16 Jahre alt war. Zudem sei der Aufbau des Hotelzimmers bekannt, weshalb man auch wisse, dass sie den Sex gesehen habe. 11.5 Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen Wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, kann als unbestritten gelten, dass es zu sexuellen Handlungen (namentlich Oralsex und Geschlechtsverkehr) zwischen dem Beschuldigten und einer Prostituierten gekommen ist. Hingegen bestreitet der Beschuldigte weiterhin, dass er das Alter der Straf- und Zivilklägerin 3 kannte und dass sie überhaupt etwas vom Geschlechtsverkehr zwischen ihm und AR.________ mitbekommen habe. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, bilden die beiden bestrittenen Punkte das Beweisthema (S. 19 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 1735). 11.6 Konkrete Beweiswürdigung durch die Kammer Für die konkrete Beweiswürdigung kann vorab ebenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz, die die Beweismittel sorgfältig, umfassend und in allen relevanten Punkten gewürdigt und überzeugende Schlussfolgerungen gezogen hat, verwiesen werden (S. 18 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1734 ff.). Ergän- zend und teilweise wiederholend hält die Kammer Folgendes fest: Zutreffend hat die Vorinstanz festgehalten, dass sich die Aussagen des Beschul- digten insgesamt als unglaubhaft und wenig überzeugend darstellen, soweit dieser darlegt, das Alter der Straf- und Zivilklägerin 3 nicht gekannt zu haben (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1734 ff.). Der Vorinstanz ist zuzustim- men, dass sich der Beschuldigte betreffend Kenntnis des Alters von H.________ mehrfach widersprochen hat. Auf diesen Widerspruch angesprochen, führte der Beschuldigte aus, dass sie ihm das Alter gar nicht erst gesagt habe (pag. 1521, Z. 15 f.). Dies erscheint nicht als glaubhaft, hat H.________ doch in der Vergan- genheit bereits beim Beschuldigten gewohnt, weshalb davon auszugehen ist, dass 25 dem Beschuldigten ihr Alter bekannt gewesen sein muss (pag. 301, Z. 29 ff.). Ei- nen ähnlichen Widerspruch tätigt der Beschuldigte, wenn er zuerst ausführt, H.________ habe das Verhalten und den Körper einer Erwachsenen (pag. 297, Z. 76 ff.), sodann aber behauptet, dass er sie habe schützen wollen, weil sie noch so jung gewesen sei (pag. 302, Z. 85 ff.). Betrachtet man die Videoaufnahmen der tatzeitnah erfolgten Befragung von H.________ ist im Gegenteil augenscheinlich, dass das Auftreten der Straf- und Zivilklägerin 3 von einem stark kindlichen Verhal- ten geprägt war (pag. 277 ff; pag. 282). Insgesamt erscheint es als lebensfremd, davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Alter von H.________ nicht kannte. So war ihm diese bereits seit längerer Zeit bekannt, hat bereits zuvor für eine ge- wisse Zeit beim Beschuldigten gewohnt und gibt selber an, dass der Beschuldigte ihr Alter kannte (dazu nachfolgende Würdigung der Aussagen von H.________). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung hat sich der Beschuldigte zur Sache und damit auch zur Frage, ob er das Alter von H.________ kannte, nicht mehr geäussert (pag. 2313, Z. 39 ff.; pag. 2314, Z. 2 ff.). Ebenfalls unglaubhaft sind die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich der bestrit- tenen Frage, die Straf- und Zivilklägerin 3 den Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Prostituierten AR.________ gesehen hat. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, passte der Beschuldigte seine Aussagen dem je- weiligen Stand der Ermittlungen respektive seiner Kenntnisse über die Strafbarkeit des Geschehenen an. So gab der Beschuldigte anlässlich seiner ersten Einver- nahme ohne weiteres zu, dass H.________ den Geschlechtsverkehr wahrnahm (pag. 296, Z. 35 ff.). Anlässlich der zweiten Einvernahme soll sie sich dann im ent- scheidenden Zeitraum im Badezimmer befunden und den Geschlechtsverkehr da- her nicht gesehen haben (pag. 302, Z. 63 ff.). Diese Änderung des Aussageverhal- tens ist als reine Schutzbehauptung aufzunehmen, welche den Aussagen sämtli- cher anderer Beteiligter widerspricht. Zudem widersprechen diese Aussagen auch der vom Beschuldigten erstellten Skizze des Hotelzimmers. Dieser ist zu entneh- men, dass man in besagtem Hotelzimmer ohne weiteres freie Sicht von dem einen Bett, auf welchem sich H.________ befand, auf das andere Bett, auf welchem der Beschuldigte sexuell mit einer Prostituierten beschäftigt war, hatte (pag. 300). Ergänzend ist weiter festzuhalten, dass der Beschuldigte noch nicht einmal die Rahmengeschichte, weshalb man ein Hotelzimmer genommen habe, konstant schildert. Namentlich sagte er zuerst aus, dass man zusammen in das Hotel gefah- ren und sich ein Zimmer genommen habe (pag. 296, Z. 25), später sagte er dann, dass man das Zimmer bereits gebucht hatte, als man H.________ getroffen habe (pag. 1513, Z. 18 f.). Sollte er H.________ tatsächlich haben helfen wollen, weil diese keinen Schlafplatz hatte, hätte er diese zudem ohne weiteres zu sich nach Hause nehmen können. Schliesslich hat diese unbestrittenermassen in der Ver- gangenheit bereits bei diesem gewohnt. Hingegen erachtet Kammer die Aussagen von H.________ als glaubhaft. Es ist of- fensichtlich, dass sie den Beschuldigten sowie AQ.________ nicht unnötig belasten wollte. So entschied sich die Straf- und Zivilklägerin teilweise dazu, die Aussage zu verweigern, wenn sie befürchtete, den Beschuldigten dadurch allenfalls zu belasten oder weigerte sich, den Namen der im Zeitpunkt des Vorfalls anwesenden Perso- 26 nen auszusprechen (pag. 282, 10:18:00). Als sie den Namen des Beschuldigten aus Versehen dennoch ausspricht, bekreuzigt sie sich (pag. 282, 10:59:30). Diese Absicht zeigt sich abermals, als sie sich bei der einvernehmenden Polizistin danach erkundigt, ob denn die Prostitution in der Schweiz verboten sei, was die einver- nehmende Polizistin verneint und worauf sie angibt, dass der Beschuldigte daher nichts Verbotenes gemacht habe (pag. 282, 10:27:20). Darauf angesprochen ver- neinte sie es nicht, dass es zu Umarmungen und Küssen mit AQ.________ ge- kommen sei, sie wisse es aber nicht mehr. Mit Erwachsenen dürfe man dies aber machen, nur Intimverkehr dürfe man nicht haben (pag. 282, 10:30:40). Noch ein- deutiger ist ihre zu Protokoll gebrachte Aussage, nichts sagen zu wollen, da sie den Beschuldigten nicht in Schwierigkeiten bringen wolle (pag. 279). Im Gegensatz zum Aussageverhalten des Beschuldigten lassen sich in den Aussagen von H.________ zahlreiche Wahrheitskriterien finden. So ist sie in ihren Aussagen nicht bloss stringent und konstant, sondern auch ungefiltert, spontan und belastet sich auch selber. Dies namentlich, indem sie nach der Angabe, mehrere Joints geraucht zu haben sofort ergänzt, dass das Gras von ihr und niemand anderem sei (pag. 282, 10:22:40). Weiter reagierte H.________ auf die Fragen der einverneh- menden Polizistin teils äusserst spontan und authentisch. So etwas, wenn sie sich über den Alkoholkonsum von AR.________ echauffierte (pag. 282, 10:36:35) oder, als sie angibt, Sexpositionen unter anderem wegen dem Lied «DOGGY» von Katja Krasavice zu kennen (pag. 282, 11:06:10). Gründe, warum sie hinsichtlich der Kenntnis ihres Alters lügen und den Beschuldig- ten damit im Endeffekt belasten sollte, liegen daher fern. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sie von der Straflosigkeit der blossen Kenntnisnahme des Geschlechtsverkehrs ausging und es deshalb nicht als notwendig erachtete, hin- sichtlich der Kenntnis ihres Alters zu lügen. So unterbrach die Straf- und Zivilkläge- rin 3 die einvernehmende Polizeibeamtin, als diese sie darüber informiert, dass es um den Beschuldigten wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind gehe, direkt mit «au neineinei, das isch ganz fausch» (pag. 282, 10:08:06). Etwas später gab sie zudem an, dass der Beschuldigte keine Anzeige hätte bekommen sollen (pag. 282, 10:12:10). Nachvollziehbar erscheint aufgrund der Annahme der Straflo- sigkeit des Verhaltens daher auch ihre Reaktion darauf, als sie sich damit konfron- tiert sah, dass der Beschuldigte angab, ihr Alter nicht gewusst zu haben. Hierauf äusserte sie sich unmittelbar damit, dass er sich gerade selbst in den Scheiss reite und sie ihm immer gesagt habe, wie alt sie sei (pag. 280; pag. 282, 11:01:00). Sie kenne den Beschuldigten bereits seit einem bis eineinhalb Jahren (pag. 282, 11:00:00). Wie die Vorinstanz treffend festhielt, erscheint die Verwunderung und Empörung der Straf- und Zivilklägerin nicht gespielt. Vielmehr zeigte sich H.________ hinsichtlich ihres Alters durch das Band als wenig tolerant für falsche Annahmen. So liess sie sich zu Äusserungen hin, wie: «i säge immer, wie alt ich bin. Ich wirde mängisch 27 gschätzt, gsehn i us wie i bald 30 wird? Im Durchschnitt wirde ich 20-30i gschätzt, nie jünger. Gseh i so verfiggt alt uus? Das nervt mi (pag. 282, 10:34:00). Das Alter habe sie dem Beschuldigten schon lange gesagt, er habe es schon immer gewusst (pag. 282, 11:00:00, 11:00:53). Einhergehend mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass die Aussagen von H.________ hinsicht- lich der Altersangabe glaubhaft sind. Dies bestätigen auch die Aussagen von 27 AQ.________. Bei diesem handelt es sich um einen Freund des Beschuldigten, weshalb dieser ein generelles Interesse daran hat, diesen zu schützen. Der Vorin- stanz ist zuzustimmen, dass auf dessen Aussagen daher nur zurückhaltend abge- stellt werden kann. Dennoch hat auch AQ.________ zu Beginn seiner Aussage in freier Erzählung angegeben, dem Beschuldigten aufgrund des Alters von H.________ den Beizug einer Prostituierten nahegelegt zu haben (pag. 273, Z. 48 ff). Aus den Aussagen von AR.________ können hingegen keine für die Altersfrage wesentlichen Angaben entnommen werden. Insgesamt ist aufgrund der überein- stimmenden Aussagen von H.________ und AQ.________ davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Alter der ihm bereits länger bekannten H.________ kannte. Der Vorinstanz ist weiter auch zuzustimmen, wenn diese davon ausgeht, dass H.________ die unbestrittenen sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldig- ten und AR.________ unmittelbar wahrnahm. Hierbei gilt oben gesagtes zur allge- meinen Aussagenqualität der Beteiligten gleichermassen. Während der Beschul- digte sein Fehlverhalten realisierte und sein Aussageverhalten entsprechend an- passte (pag. 296, Z. 35 ff.; pag. 302, Z. 63 ff.; pag. 303, Z. 88 f.) war sich H.________ nicht bewusst, dass bereits ihr Zusehen für den Beschuldigten strafbar sein könnte, weshalb sie diesbezüglich glaubhaft aussagte. Diese Aussagen sind zudem mit den Aussagen von AR.________ und AQ.________ vereinbar sind. So gab H.________ zu Beginn ihrer Einvernahme an, sich beim Eintreffen der Prosti- tuierten auf dem Bett befunden zu haben (pag. 282, 10:17:00). Dort sei sie jeweils gewesen, wenn sie sich nicht gerade geschminkt habe (pag. 282; 10:26:30). Auf Frage, ob sie den Sex mitbekommen habe, teilte sie der einvernehmenden Polizis- tin mit, man bestelle sich ja keine Prostituierte, um mit dieser einen Kaffee zu trin- ken (pag. 282, 10:28:10). Während dem Sex sei sie meistens im Bad gewesen (pag. 282, 10:27:40). Wieder auf dem Bett habe sie sich abgedreht, die Kopfhörer aufgesetzt und Musik gehört (pag. 282, 10:28:30). Nach Unterbruch der Einver- nahme wurde H.________ erneut darauf angesprochen, ob sie etwas gesehen ha- be. Ohne zu zögern gab sie hierauf an, den Sex so halb gesehen zu haben (pag. 282, 11:05:30). Auf diesen Widerspruch angesprochen, gab sie nun an, den Sex doch gesehen zu haben. Sie habe sich verplappert. Sie habe gesehen, wie die bei- den gefickt hätten, wie jeder andere dies auch mache (pag. 282, 11:05:40). Es ha- be sie auch so halb interessiert, wie eine Prostituierte dies mache (pag. 282, 11:12:10). Vor dem Hintergrund, dass H.________ den Beschuldigten nicht belas- ten wollte, sind diese Aussagen nachvollziehbar. Abzustellen ist auf die spontane Äusserung, in welcher H.________ zugibt, den Geschlechtsverkehr gesehen in zu haben. Gleiches führte sie bereits anlässlich ihrer Spontanaussage gegenüber den ausrückenden Polizeibeamten auf dem Weg zurück zur Polizeiwache aus (pag. 259). Dies hat H.________ in der Folge auch nicht bestritten, sondern auf Nachfrage der einvernehmenden Polizistin weiter Auskunft über den wahrgenom- menen Geschlechtsverkehr gegeben (pag. 282, 11:06:10). Gegenüber der für sie zuständigen Sozialarbeiterin der Jugendanwaltschaft bestätigte Frau H.________ zudem später das Erleben des Geschlechtsverkehrs (pag. 1450). Übereinstimmend bestätigt auch AQ.________, dass er und H.________ den Ge- schlechtsverkehr gesehen hätten (pag. 274, Z. 79 ff.). Er hätte sich ansehen müs- 28 sen, wie der Beschuldigte und die Escortdame verschiedene Stellungen durch- machten (pag, 274, Z. 85 f.). Er und H.________ seien zusammen auf dem ande- ren Bett gewesen (pag. 274, Z. 77). Dies deckt sich mit den Aussagen von AR.________ Diese schilderte den Ablauf des Abends nachvollziehbar und wob in ihre Erzählung Erlebtes und nebensächliche Details ein. Ihre Aussagen sind glaub- haft. Es fehlen jegliche Anzeichen für eine Falschaussage oder ein Motiv hierzu. Den Aussagen von AR.________ ist zu entnehmen, dass sie mit dem Beschuldig- ten intim wurde, während die beiden anderen Personen im gleichen Zimmer, auf dem Bett nebenan, anwesend gewesen waren (pag. 288, Z. 45 ff.). Sie habe dann bemerkt, dass sich der Beschuldigte geniere, weshalb sie die beiden anderen Per- sonen weggeschickt habe, um ihre Arbeit erledigen zu können (pag. 288, Z. 45 ff.). Nichts anderes beschreiben auch AQ.________ und H.________, wenn diese aus- führen, den Raum teilweise verlassen zu haben (pag. 274, Z. 91 ff.; pag. 282, 10:22:40). Ob dies zutrifft, ist letztlich jedoch nicht entscheidend, hat dies doch ein- zig Einfluss auf die Dauer der wahrgenommenen sexuellen Handlungen und nicht darauf, ob diese überhaupt wahrgenommen wurde. 11.7 Oberinstanzliches Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt Nach dem Ausgeführten ist erstellt, dass sich der Sachverhalt wie unter Ziff. 1.1 der Anklageschrift umschrieben zugetragen hat. Erstellt ist folglich, dass der Beschul- digte wusste, dass die Straf- und Zivilklägerin 3 im Zeitpunkt des Vorfalls noch nicht 16 Jahre alt war und dass diese dem Beschuldigten und der Prostituierten zumin- dest zeitweise beim Geschlechtsverkehr zuschaute. 12. Sachverhalt betreffend die Straf- und Zivilklägerin 1 12.1 Vorwurf gemäss Ziff. 1.2 und Ziff. 2 Anklageschrift Dem Beschuldigten wird einerseits vorgeworfen, sich am 30.10.2021, um ca. 05.25h - 06.00h in J.________ (Ort), M.________ (Strasse) und anderswo, der sexuellen Handlung mit einem Kind schuldig gemacht zu haben. Hierbei soll der Beschuldigte an einer Bushaltestelle die dort auf den Bus wartende Straf- und Zivil- klägerin 1 (geb. BW.________ 2005) angesprochen, ihr Komplimente gemacht, sie um die Taille gefasst und sie aufgefordert haben, ihn zu küssen. Der Beschuldigte soll sich sodann im Bus neben die Straf- und Zivilklägerin 1 gesetzt, deren Hand genommen und ihr weiter Komplimente gemacht haben. Nach dem Aussteigen bei der Haltestelle BX.________ soll der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 1 auf dem Nachhauseweg «begleitet» haben, wobei der Beschuldigte sie um die Taille gefasst und wiederholt versucht haben soll, sie zu küssen, was ihm nicht gelungen sein soll, weil die Straf- und Zivilklägerin 1 sich jeweils abgedreht haben soll. Der Beschuldigte soll die Straf- und Zivilklägerin 1 zudem wiederholt aufgefordert ha- ben, ihn zu küssen, was sie nicht gemacht haben soll. Weiter soll der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 1 mehrfach mit seinem Körper an eine Hauswand ge- drückt haben, dabei manchmal eine Hand, manchmal beide Hände neben ihren Armen oder ihrem Kopf platziert haben, so dass sie nicht habe weggehen können. Der Beschuldigte soll die Straf- und Zivilklägerin 1 mehrfach über den Kleidern am Gesäss und an den Brüsten berührt haben, wobei der Beschuldigte gewusst haben 29 soll, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 zum fraglichen Zeitpunkt erst 15 Jahre alt gewesen sein soll (AKS Ziff. 1.2). Andererseits wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich zur selben Zeit und am selben Ort der sexuellen Nötigung schuldig gemacht zu haben. Hierbei soll der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 1 mehrfach mit seinem Körper an eine Hauswand gedrückt, dabei manchmal eine Hand, manchmal beide Hände neben ihren Armen oder ihrem Kopf platziert haben, so dass sie nicht habe weggehen können. Weiter soll der Beschuldigte ihr an die Brüste und das Gesäss gefasst ha- ben (AKS Ziff. 2). 12.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung aller Beweismittel zum Ergebnis, dass insgesamt keine Hinweise darauf bestehen würden, dass die Straf- und Zivilkläge- rin 1 die Vorwürfe erfunden habe, um den Beschuldigten in ungerechtfertigter Wei- se zu belasten. Hinweise auf eine Falschaussage seien nicht zu finden und die vom Beschuldigten angeführten Motive (finanzielle respektive rassistische Motivati- on) vermögen nicht zu überzeugen. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 würden zahlreiche Realkennzeichen aufweisen und mit den objektiven Beweismit- teln übereinstimmen. Abschliessend könne festgehalten werden, dass damit voll- umfänglich auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 abgestellt werden kön- ne. Der unter Ziff. 1.2 und Ziff. 2 der Anklageschrift angeklagte Sachverhalt sei da- mit erstellt. Ergänzend hierzu sei für das Gericht ebenfalls erstellt, dass die Dauer des an die Wand Drückens rund eine bis zwei Minuten gedauert habe (S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1753). 12.3 Beweismittel Auf eine Auflistung und umfassende Zusammenfassung der Beweismittel wird ver- zichtet. Was die oberinstanzlich neu erhobenen Beweismittel, insbesondere die er- neute Befragung des Beschuldigten betrifft, wird auf eine vollständige Wiedergabe an dieser Stelle verzichtet. Ausführungen dazu folgen soweit nötig direkt im Rah- men der Beweiswürdigung. Im Übrigen wird auf die korrekte Zusammenfassung der Vorinstanz (E. II.4.1 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1741 ff.) und die amtlichen Akten verwiesen. 12.4 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 12.4.1 Beschuldigter Rechtsanwalt C.________ führte oberinstanzlich aus, dass der angeklagte Sach- verhalt im Grundsatz unbestritten sei. So habe der Beschuldigte anlässlich der erst- instanzlichen Hauptverhandlung selber ausgesagt, eventuell etwas aufdringlich gewesen zu sein. Er habe die Straf- und Zivilklägerin 1 auf die Wange geküsst, wobei es sein könne, dass sie dies auf eine gewisse Weise verstanden habe. Er habe dies aber nicht so gemeint. Es möge ungewöhnlich erscheinen, dass der Be- schuldigte sie begleitet habe. Er habe sie aber eben nach Hause, wo sich die We- ge trennen und er nicht bei ihr bleiben werde, und nicht an einen anderen Ort be- gleitet. Der Beschuldigte bestreite, die Straf- und Zivilklägerin 1 berührt, zu Küssen aufgefor- 30 dert und allgemein mit sexueller Absicht gehandelt zu haben. Es sei lediglich zu zeitlich kurzen Berührungen über den Kleidern gekommen. Hinsichtlich dem an die Wand drücken sei die Straf- und Zivilklägerin 1 gefragt worden, wie oft der Beschuldigte sie an die Wand gedrückt habe. Gemäss ihr seien dies drei Mal ge- wesen. Es habe aber keine Berührung gegeben. Vielmehr sei der Beschuldigte nach Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 nahe an ihr dran gewesen, habe sie aber nicht berührt. 12.4.2 Generalstaatsanwaltschaft Anlässlich der Berufungsverhandlung führte Staatsanwältin AN.________ aus, dass im vorliegenden Fall die Berührungen klar in einem sexuellen Kontext erfolgt seien. Die Verteidigung habe erwähnt, der Beschuldigte sei wohl etwas aufdringlich gewesen, habe aber nicht mit sexuellen Gedanken gehandelt. Dies wohl deshalb nicht, weil er die Straf- und Zivilklägerin 1 ja nach Hause begleitet habe. Das Berühren und Küssen habe aber nichts mit dem nach Hause bringen zu tun. Dies sei absurd. Zum Sachverhalt habe der Beschuldigte ausgesagt, dass es nicht zu sexuellen Handlungen gekommen sei. Zuvor habe er sogar behauptet, gar nicht in J.________ (Ort) gewesen zu sein. Auf Vorhalt des Videos habe er zuerst Erinne- rungslücken geltend gemacht und dann detailliert ausgesagt. Er habe der Straf- und Zivilklägerin 1 helfen wollen, sie habe ihm leidgetan. Der Beschuldigte habe dann zuerst ausgesagt, sie nur am Rücken berührt und ihre Hand gehalten zu ha- ben, um die Straf- und Zivilklägerin 1 zu trösten. Dann habe er angegeben, sie auch umarmt und an der Hüfte berührt zu haben. Die Berührungen an den Brüsten und am Gesäss seien zuerst bestritten, das an die Wand drücken hingegen zugegeben worden. Der Kuss sei zuerst als Witz gemeint gewesen, später habe der Beschuldigte dann zugege- ben, sie auf die Wange geküsst zu haben. Man finde 100 verschiedene Versionen. Alles zusammengenommen ergebe in etwa die Aussagen der Straf- und Zivilkläge- rin 1. Die Straf- und Zivilklägerin 1 sage die Wahrheit, ihre Aussagen seien kon- stant, detailreich, sprunghaft und enthielten auch nebensächliche Einschübe. Sie schildere Gespräche und sei im Gegenzug zum Beschuldigten auch selbstkritisch. So habe dieser beispielsweise geschildert, sich aus Angst nicht gewehrt zu haben. Für weiteres werde auf das Motiv der Vorinstanz verwiesen. Die Straf- und Zivilklägerin 1 habe es auch so geschildert, dass der Beschuldigte nicht grob gewesen sei, sie aber hier gepackt habe. Es sei kraftvoll aber nicht mit vollem Gewicht gewesen. Dies habe sie konstant so ausgesagt. 12.4.3 Straf- und Zivilklägerin 1 Rechtsanwältin G.________ führte aus, dass Straf- und Zivilklägerin 1 im Zeitpunkt des Übergriffs gerade einmal 13 Jahre alt gewesen sei und noch heute unter dem Vorfall zu leiden habe, was sich in medizinischer Hinsicht als auch bei der Arbeit gezeigt habe. Bezüglich des Vorfalls könne sie das bisher aufgezeigte Bild bestäti- gen. Auf den Aufnahmen sehe man, dass ein Mann ihr im Bus die Hand gebe. Es sei wichtig zu beachten, dass es sich um einen deutlich älteren Mann handle. Die- ser habe die Hand der Straf- und Zivilklägerin 1 gestreichelt, obwohl sie mehrfach gesagt habe, nichts von ihm zu wollen. Sie habe Angst gehabt und es sei ein Alb- 31 traum gewesen. Bereits bei der Mutter aber auch im Rahmen der Einvernahmen habe sie jeweils glaubhaft das Geschehen geschildert. Ihre Aussagen seien weiter auch detailliert. Sie wirke bei den Einvernahmen, welche auch auf Video vorliegen, eher eingeschüchtert respektive ruhig und sie erkenne auch ihre eigene Naivität an. Dies lasse die Aussagen als glaubhaft erscheinen. Der Beschuldigte hingegen sei der Straf- und Zivilklägerin 1 bis in die Wohnung gefolgt und habe selbst dort noch darauf bestanden, die Telefonnummer der Straf- und Zivilklägerin 1 zu erhal- ten. Die Aussagen des Beschuldigten seien demgegenüber nicht glaubhaft. Dieser habe die Straf- und Zivilklägerin 1 in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt, um seine sexuellen Bedürfnisse durchzubringen. 12.5 Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte Straf- und Zivilklägerin 1 auf die Wange küsste. Unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigte wusste, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 weniger als 16 Jahre alt war. Bestritten ist demgegenüber, ob der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 1 über den Kleidern an Brüsten und Ge- säss berührte, zu Küssen aufforderte, mehrfach an die Wand drückte und dabei allgemein mit sexueller Absicht handelte. 12.6 Konkrete Beweiswürdigung durch die Kammer Für die konkrete Beweiswürdigung kann vorab auf die Ausführungen der Vorin- stanz, die die Beweismittel sorgfältig, umfassend und in allen relevanten Punkten gewürdigt und überzeugende Schlussfolgerungen gezogen hat, verwiesen werden. Ergänzend und teilweise wiederholend hält die Kammer Folgendes fest: Nach Auffassung der Kammer stellen sich die Aussagen des Beschuldigten insge- samt als unglaubhaft und wenig überzeugend dar. So weisen diese diverse Wider- sprüche auf. Daneben sprechen auch das ständige Stellen von Gegenfragen, die Diffamierung der Straf- und Zivilklägerin 1, die Selbstdarstellung als tugendhafter Mensch sowie die Verharmlosung der eigenen Taten gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. So bestritt der Beschuldigte zu Beginn sämtliche Handlungen und gab an, sich zum Tatzeitpunkt in Bern und gar nicht in J.________ (Ort) befunden zu haben (pag. 345, Z. 47 ff.). Nach mehrmaligem Nachfragen gab der Beschuldigte dann an, sich im Zug befunden zu haben (pag. 346, Z. 59 ff.) und wenig später, dass er bereits am Schlafen gewesen sei (pag. 346, Z. 78 f.). Bei diesen Aussagen zeigte sich der Beschuldigte einmal völlig überzeugt («es gibt keine Möglichkeit»), um dann in der nächsten Sekunde Erinnerungslücken darzutun (pag. 346, Z. 78 f.; pag. 346, Z. 100 ff.). Auf Vorhalt der Videoüberwachungsbilder aus dem Bus zeigte sich der Beschuldigte zuerst ungläubig, dass die Busfahrt dokumentiert wurde, konnte sich dann aber plötzlich wieder gut daran erinnern, sich an besagtem Abend in J.________ (Ort) im Bus befunden zu haben (pag. 347, Z. 110 ff.). Diesbezüglich fällt auf, dass der Beschuldigte sein Aussageverhalten jeweils offensichtlich dem Stand der Ermittlungen anpasste. Wäre der Beschuldigte davon ausgegangen, dass tatsächlich nichts vorgefallen ist, hätte es keinen Grund für dieses Aussage- verhalten gegeben (pag. 345 ff.). Auch nach Konfrontation mit den Videoaufnah- men verwickelte sich der Beschuldigte in Widersprüche. So gab der Beschuldigte 32 beispielsweise zunächst an, dass er mit seiner Kollegin BY.________ Bus gefahren sei (pag. 347, Z. 110 ff.) nur um wenig später einzuräumen, dass er ihren Namen gar nicht kenne (pag. 347, Z. 134). Noch deutlicher sind die Aussagen des Be- schuldigten hinsichtlich der von der Straf- und Zivilklägerin 1 geltend gemachten Berührungen und Küsse. So gab der Beschuldig- te zuerst an, diese gar nicht (pag. 1515, Z. 11) respektive nur am Rücken berührt zu haben (pag. 361, Z. 107 ff. und Z. 116). In einem anderen Zeitpunkt gab er an, ihre Hand doch gehalten zu haben (pag. 348, Z. 175 ff.; pag. 361, Z. 119 ff.), die Straf- und Zivilklägerin 1 doch, aber auch nur, umarmt zu haben (pag. 349, Z. 241, pag. 364, Z. 206 ff.), nur um dann anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung zuzugeben, dass er schon etwas aufdringlich gewesen sei und es schon sein könne, dass er die Straf- und Zivilklägerin 1 gegen die Wand gedrückt habe (pag. 1515, Z. 14 ff.). Schliesslich räumte der Beschuldigte auf entsprechenden Vorhalt auch ein, ihr gesagt zu haben, dass sie ein Kuss vielleicht aufheitere (pag. 349, Z. 226 ff.) und, dass er sie auf die Wange geküsst habe (pag. 1514, Z. 24 ff.). Damit muss das Aussageverhalten des Beschuldigten auch bezüglich der Qualität und Quantität der sexuellen Handlungen als unglaubhaft bezeichnet wer- den. Ebenfalls widersprüchlich äusserte sich der Beschuldigte bezüglich der Alters- frage der Straf- und Zivilklägerin 1, wobei er immerhin konstant angab, dass diese unter 16 Jahren alt gewesen sei (pag. 364, Z. 211 ff.; pag. 348, Z. 165 ff.; pag. 1515, Z. 18). Als weiteres Lügensignal erkannte bereits die Vorinstanz die massiven Gegenangriffe des Beschuldigten. Dem schliesst sich die Kammer an. So gab der Beschuldigte unter anderem zu Protokoll, dass die Straf- und Zivilkläge- rin 1 seines Erachtens zu einem Psychologen gehen soll (pag. 353, Z. 400 ff.), dass sie «völlig besoffen» gewesen und gemäss ihren eigenen Angaben unter Drogeneinfluss (Gras, Kokain und Amphetamin) gestanden habe (pag. 347, Z. 112 ff., Z. 126, Z. 152; pag. 348, Z. 165 ff.; pag. 350, Z. 267 ff.; pag. 351, Z. 300 ff.; pag. 352, Z. 376 ff.) und sich womöglich ohne seine Begleitung bis in die Wohnung die Pulsadern aufgeschlitzt hätte (pag. 351, Z. 309). Daneben schiebt der Beschul- digte die Verantwortung für das Geschehene mehrmals der Straf- und Zivilkläge- rin 1 zu, da diese sein Angebot aufgrund des Alkoholkonsums nicht verstanden ha- be (pag. 350, Z. 267 f.). Dem widersprechen die Videoüberwachungsbilder und die Aussagen von AS.________, der Mutter der Straf- und Zivilklägerin 1. So ist auf den Aufnahmen der knapp 10 Minuten dauernden Busfahrt erkennbar, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 sich entgegen den Aussagen des Beschuldigten in einem guten Zustand befunden hat. Anzeichen für einen übermässigen Alkohol- oder Drogenkonsum sucht man vergeblich; sie wirkt motorisch nicht als eingeschränkt (pag. 314.1). Allerdings erscheint die Straf- und Zivilklägerin 1 eingeschüchtert und passiv, indem diese den Blick nach vorne oder aus dem Fenster gerichtet hat. Ent- sprechend findet zwischen den beiden keine wirkliche, vertraut wirkende, Interakti- on statt. Aktiv zeigt sich einzig der Beschuldigte, welcher sie anspricht und ihr bei einer Gelegenheit, als sie einen Blick in Richtung des Beschuldigten wirft, direkt mit der Hand in ihr Gesicht fasst (pag. 314.1, Vidéo 2, 1:20 ff.). Als Straf- und Zivilklä- gerin 1 dann versucht, den Halteknopf zu drücken, kommt ihr der Beschuldigte zu- vor, macht mit der freien Hand eine beschwichtigende Geste und fährt fort, sie zum Aufstehen zu bewegen (pag. 314.1, Vidéo 3, 1:30 ff.). 33 Ebenfalls nicht nachvollziehbar und sinnbildlich für das Aussageverhalten des Be- schuldigten ist es sodann, wenn sich dieser in der Opferrolle sieht und die Schuld erneut bei der Straf- und Zivilklägerin 1 sucht, indem er anführt – obschon sie ihm gemäss eigenen Aussagen angegeben habe, lesbisch zu sein (pag. 348, Z. 176) – diese habe ihm immerzu auf die Lippen geschaut und ihn küssen wollen (pag. 364, Z. 225 ff.) Oder aber, als er ausführt, dass sich ihre Mutter ihm gegenüber rassis- tisch verhalten habe und wohl sie es gewesen sei, welche die Straf- und Zivilkläge- rin 1 zur Erstattung einer Anzeige gebracht habe (pag. 368, Z. 350 ff). Vielleicht beschuldige sie ihn aber auch aus finanziellen Motiven (pag. 350, Z. 268 f.; pag. 353, Z. 411). Diese Aussagen zielen an der Realität vorbei und haben einzig zum Zweck, den Beschuldigten in einem besseren Licht darzustellen. Entspre- chend sind diese nicht glaubhaft und sprechen gegen die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten an sich. Die Annahme des Beschuldigten, dass ihm die Straf- und Zivilklägerin 1 auf die Lippen geschaut habe, erscheint vielmehr Ausdruck der beim Beschuldigten bestehenden sexuellen Fixation zu sein. Zum einen stehe er nicht auf solche Frauen (pag. 349, Z. 227 f.), zum anderen soll sie ihn aber mit sexueller Absicht fixiert haben (pag. 236, Z. 201), obwohl dies im Kontext der Geschehnisse kaum denkbar ist. Umso deutlicher macht dies die allgemeine Verharmlosung und Beschönigung des Vorgefallenen durch den Beschuldigten. So gab der Beschuldigte unter anderem an, dass es sich bei den Vorwürfen gegen ihn ja nur um zwei Anschuldigungen wegen Sexualdelikten handle (pag. 367, Z. 330), die Situation mit der Straf- und Zivilklägerin 1 «so lustig» (pag. 348, Z. 198 ff.) beziehungsweise «Blödsinn» sei (pag. 350, Z. 288 ff.). Während der Beschuldigte mit den schwerwiegenden Vor- würfen und den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 konfrontiert wurde, lachte und grinste er mehrmals (pag. 348, Z. 200; pag. 350, Z. 288 ff.; pag. 352, Z. 359 und Z. 369; pag. 353, Z. 407; pag. 364, Z. 229 f.). Diese Umstände sind als Lügen- signale aufzufassen. Neben der Opferrolle nimmt der Beschuldigte für sich auch die Rolle Retters in An- spruch. Diese positive Selbstdarstellung findet sich beispielsweise in Aussagen wie «Ich habe sie begleitet, damit keine solchen Sachen passieren. Man liest oftmals von solchen Sachen in der Zeitung» (pag. 347, Z. 135 f.), «Ich gab ihr Trost. Ich hielt ihre Hand» (pag. 348, Z. 192), «Deshalb ging ich auch so sorgsam mit ihr um und habe sie auch auf der Strasse umarmt» (pag. 349, Z. 244 f.), «Ich sagte ihr, dass ich sie begleiten werde, da ich Angst hatte, sie würde sich etwas antun» (pag. 349, Z. 245 f.), «Ich wollte nicht, dass sie noch ein Messer nimmt und sich die Pulsadern aufschlitzt» (pag. 351, Z. 309), «Ich bin ein guter Mensch und hatte so- fort Mitleid» (pag. 351, Z. 315 f.), «Ich habe das als Hilfeleistung gemacht» (pag. 351, Z. 338 f.), «Ich wollte ihr helfen. Wenn sie jemanden zum Reden brau- che, dann könnten wir auch zu mir gehen» (pag. 352, Z. 391 f), «Sie fand den Heimweg nicht mehr» (pag. 361, Z. 106), «Ich habe sie kurz am Rücken angefasst und danach war sie wieder glücklich» (pag. 361, Z. 107 f.), «Ich habe es nur ge- macht, damit sie sich gut fühlt» (pag. 362, Z. 127), «So wie sie sich verhalten hat, bemerkte ich, dass sie betrunken war. Darum musste ich ihr helfen» (pag. 365, Z. 273), «Wir konnten den ganzen Nachhauseweg zusammen sprechen. Darum hat sie sich besser gefühlt» (pag. 366, Z. 306 f.). Unter Berücksichtigung dessen, 34 dass es vorliegend um Delikte gegen die sexuelle Integrität eines Kindes geht, er- scheint die nicht mit den anderen Aussagen und dem objektiven Beweismittel in Einklang zu bringende positive Selbstdarstellung des Beschuldigten geradezu als Affront und ist als deutliches Lügensignal zu werten. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen muss der Beschuldigte insgesamt als unglaubwürdig bezeichnet werden. Seine Aussagen erweisen sich mehrheitlich als unglaubhaft, durchzogen von zahlreichen Lügensignalen, hingegen ohne jegliche erkennbaren Wahrheitskriterien, weshalb nicht auf diese abgestellt werden kann. Betreffend das Aussageverhalten der Straf- und Zivilklägerin 1 ist demgegenüber festzuhalten, dass diese über den Verlauf des Verfahrens in ihren Aussagen kon- stant blieb und ihnen keine Widersprüche entnommen werden können. So finden sich in ihren Aussagen zahlreiche Details wieder, welche das Gesamtbild stimmig ergänzen. Namentlich führte sie aus, dass sie am BZ.________ ungefähr zehn Mi- nuten auf den Bus habe warten müssen (pag. 324, Z. 41 ff.), dass sie in der Woh- nung angekommen die Mutter zuerst in deren Zimmer gesucht, dann aber schla- fend im Salon aufgefunden habe (pag. 325, Z. 72 ff.). Detailreich schildert sie dann auch, durch den Beschuldigten bereits in der Vergangenheit in der Bar CA.________ angesprochen worden zu sein. Dieser habe ihr bereits damals Kom- plimente gemacht und sie gefragt, ob er sie für sein Modelabel fotografieren könne. Da sie aber mit Freunden unterwegs gewesen sei, einer davon sei ziemlich gross, habe er sie dann in Ruhe gelassen (pag. 305, pag. 325, Z. 96 ff.). Die Erzählung der Straf- und Zivilklägerin 1 ist dabei sprunghaft aber in sich logisch, enthält ne- bensächliche Einschübe und spontane Ergänzungen, welche sich schlüssig in das Gesamtbild einfügen lassen. So schilderte diese beispielsweise glaubhaft, anläss- lich der gemeinsamen Busfahrt versucht zu haben, Blickkontakt mit anderen Pas- sagieren aufzunehmen, damit diese merken würden, dass sie sich in Gefahr befin- de. Es habe sie aber niemand bemerkt (pag. 338, 14:21 Uhr). An den Chauffeur habe sie sich nicht gewendet, da der Beschuldigte neben ihr gesessen sei und sie sich gedacht habe, dass dieser nichts machen könne (pag. 338, 14:42 Uhr). Weiter verknüpft die Straf- und Zivilklägerin 1 erlebtes mit den dabei empfundenen Ge- fühlen, indem sie ausführte, zunächst etwas besorgt gewesen zu sein, es im Bus dann aber aufgrund der anwesenden Leute wieder gegangen sei. Als der Beschul- digte sie dann an die Wand gedrückt habe, habe sie wirklich Angst gehabt (pag. 326, Z. 120 ff.). Der Kammer erscheinen diese Schilderungen als derart spe- zifisch, dass diese kaum erfunden sein können, weshalb diese für die Glaubhaftig- keit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 sprechen. Dass sich die Straf- und Zivilklägerin 1 nicht anderweitig zur Wehr setzte, erscheint der Kammer angesichts des offensichtlich stark unter- schiedlichen Körperbaus, Gewichts und Alters als naheliegend. Ebenfalls für die Glaubhaftigkeit spricht, dass die Straf- und Zivilklägerin 1auf die Konfrontation mit dem Erlebten zwar emotional reagierte, unter anderem auch zu weinen begann (pag. 338, 14:23 Uhr) und während der Dauer der Einvernahme in sich gekehrt und verängstigt wirkte (pag. 340), trotz dieses emotionalen Gemütszu- stands jedoch nicht zu Dramatisierungen oder Aggravierungen neigte. Vielmehr sind ihre Aussagen als zurückhaltend zu bezeichnen, wobei die Straf- und Zivilklä- 35 gerin 1 keine Anstalten dazu machte, den Beschuldigten unnötigerweise in ein schlechtes Licht zu rücken. So gab sie beispielsweise an, dass er es nicht ge- schafft habe, sie auf den Mund zu küssen, er keine übermässige Gewalt angewen- det habe und sie nur über den Kleidern am Gesäss und den Brüsten berührt habe (pag. 326, Z. 144 ff. und Z. 151 f.; pag. 327, Z. 155 f.; pag. 338, 14:23 Uhr). Als er sie an die Mauer gedrückt habe, hätten sich ihre Körper nicht berührt. Dies sei erst dann der Fall gewesen, als er versucht habe, sie zu küssen (pag. 326, Z. 138 ff.). Das an die Mauer drücken habe zudem lediglich eine bis zwei Minuten gedauert (pag. 339, 14:47 Uhr). Zudem sei sie es gewesen, welche dem Beschuldigten an- geboten habe, ins Haus zu kommen, nachdem er sie nicht zur Tür hineingelassen habe (pag. 325, Z. 70). Diese Zurückhaltung untermauert die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1. So wäre es ihr ein leichtes gewesen, dem Beschuldigten ein für diesen belastenderes Verhalten zuzuschreiben. Zudem ist die Zurückhaltung in der Abweisung des Beschuldigten und die Notlüge, den Beschul- digten in die Wohnung einzuladen angesichts der deutlichen körperlichen Unterle- genheit glaubhaft und verständlich. Weiter gesteht die Straf- und Zivilklägerin 1 auch Erinnerungslücken ein. Während der Beschuldigte diese rein prozesstaktisch geltend machte und nach Konfrontation mit entsprechenden Beweismitteln ohne weiteres fallen liess, erscheinen der Kammer die geltend gemachten Erinnerungslücken der Straf- und Zivilklägerin 1 glaubhaft. So führte diese beispielsweise aus, sich nicht mehr genau erinnern zu können, was sie dem Beschuldigten gesagt habe (pag. 338, 14:23 Uhr). Hingegen schildert sie an anderer Stelle mehrfach in nachvollziehbarer und daher glaubhafter Weise detaillierte Gesprächsinhalte (pag. 324, Z. 41 f; pag. 325, Z. 70 f.; pag. 326, Z. 139 ff.). So habe sie dem Beschuldigten beispielsweise gesagt, dass sie eine Freundin habe, worauf er erwidert habe, dass er ebenfalls eine Freundin habe, das jedoch nicht schlimm sei (pag. 324, Z. 50 f.; pag. 338, 14:44). Selbst der Beschul- digte führt an, gewusst zu haben, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 lesbisch sei (pag. 348, Z. 176 f.). Weshalb sie dem Beschuldigten diese Information hätte prä- sentieren sollen, wenn er nicht entsprechende Avancen lanciert hätte, erschliesst sich nicht. Dass sich die Straf- und Zivilklägerin 1 nicht an den gesamten Dialog im Detail erinnern, diesen aber teilweise detailliert wiedergeben kann, ist als Real- kennzeichen zu werten. Zusätzlich spricht dies gegen den vom Beschuldigten der Straf- und Zivilklägerin 1 mehrfach zugeschriebenen exzessiven Alkohol und Dro- genkonsum. In einem solchen Zustand hätte sie sich an die Gespräche nicht annähernd so detailliert erinnern können. Schliesslich sind die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 auch mit dem vorhan- denen objektiven Beweismittel in Einklang zu bringen, indem ihre Schilderung der Busfahrt mit den Aufnahmen übereinstimmt. Zuletzt schilderten die Straf- und Zivil- klägerin 1 wie auch ihre Mutter den Ablauf in der Wohnung gleich, während der Beschuldigte ein anderes Bild aufzuzeigen versucht. So gab er unter anderem an, er sei freundlich empfangen worden und ihm ein Kaffee angeboten worden (pag. 236, Z. 185), wo die Mutter an anderer Stelle als wütend, streng und rassis- tisch betitelt wurde (pag. 1514, Z. 36 ff.; pag. 367, Z. 326 ff.). Übereinstimmend schildern dagegen Mutter und Straf- und Zivilklägerin 1, dass die Straf- und Zivil- klägerin 1 direkt nach betreten der Wohnung ins Schlafzimmer der Mutter gegan- 36 gen sei, diese dann aber schlafend im Wohnzimmer gefunden habe (pag. 316, Z. 25 ff.; pag. 325, Z. 71 ff.). Der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin 1 hät- ten sich sodann zur Mutter gesetzt, wobei die Straf- und Zivilklägerin 1 dieser non- verbal zu verstehen gegeben habe, dass es sich beim Beschuldigten nicht, wie von diesem behauptet, um einen ihrer Freunde handle (pag. 316, Z. 25 ff.). Daraufhin habe AS.________ den Beschuldigten zum Gehen bewegt, wobei dieser die Mutter immer wieder nach der Telefonnummer der Tochter gefragt habe (pag. 317, Z. 47 ff.). Es erhellt nicht, weshalb der Beschuldigte darauf bestand, die Telefonnummer der Straf- und Zivilklägerin 1 zu erhalten, wenn er diese nur nach Hause bringen wollte. Glaubhaft erscheinen schliesslich auch die Schilderungen von AS.________, wes- halb man nicht bereits am Abend die Polizei verständigt habe. So sei es ihr wichtig gewesen, dass ihre Tochter in Sicherheit sei. Wenn nur sie und die Straf- und Zivil- klägerin 1 zu Hause gewesen wären, hätte man die Polizei angerufen. Da aber der Bruder auch da gewesen sei, hätte dies die Situation für die Straf- und Zivilkläge- rin 1 verschlimmert. So zeige der Bruder Anzeichen für Borderline. Nach dem Auf- stehen sei man sich erst so richtig bewusst geworden, dass der Beschuldigte ja nun wisse, wo die Straf- und Zivilklägerin 1 wohne und dass dieser zudem auch für andere Frauen gefährlich sein könne (pag. 317, Z. 62 ff.). Daraufhin wurde die Po- lizei verständigt. Dieses Vorgehen erscheint nachvollziehbar, zumal der Anruf bei der Polizei letztlich nur wenige Stunden nach dem Vorfall erfolgte. Sicher nicht zu- treffend ist daher die Behauptung des Beschuldigten, dass ein Anruf, wenn wirklich etwas passiert wäre, sofort erfolgt wäre (pag. 362, Z. 157 f.). Abschliessend ist festzuhalten, dass vollumfänglich auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 abzustellen ist. Es gibt viele erdenkliche Möglichkeiten, wie man, wie vom Beschuldigten geltend gemacht, einer jungen Frau helfen könnte, betrun- ken nach Hause zu kommen. Keine der angebrachten Varianten führt jedoch im Ergebnis dazu, dass sich die hilfsbedürftige Person irgendwann plötzlich mit dem Rücken gegen eine Wand wiederfindet, die Hände des Helfenden beidseitig neben sich und mit der Aufforderung konfrontiert, den Helfenden zu küssen. Der vom Beschuldigten geschilderte Ablauf ist mit dessen geltend gemachtem Motiv nicht in Einklang zu bringen. Vielmehr ist davon auszugehen, wie dies die Straf- und Zivil- klägerin 1 auch zu Protokoll gibt, dass der Beschuldigte in der Absicht handelte, mit der Straf- und Zivilklägerin 1 sexuelle Handlungen vorzunehmen (pag. 327, Z. 162). 12.7 Oberinstanzliches Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt Nach dem Ausgeführten ist erstellt, dass sich der Sachverhalt wie unter Ziff. 1.2 und Ziff. 2 der Anklageschrift umschrieben zugetragen hat. Erstellt ist folglich, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 1 an der Bushaltestelle ansprach und aufforderte, ihn zu küssen. Erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte im Bus ihre Hand genommen und nach dem Aussteigen wiederholt versucht hat, D.________ zu küssen und zu überzeugen, ihn zu küssen, was diesem aber nicht gelang. Wei- ter erstellt ist, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 1 dabei mehrfach mit seinem Körper an eine Hauswand drückte, wobei eine oder teilweise beide Hände so neben dem Körper von der Straf- und Zivilklägerin 1 platziert wurden, dass diese nicht weggehen konnte. Der Beschuldigte berührte die Straf- und Zivil- 37 klägerin 1 dabei mehrfach über den Kleidern am Gesäss und den Brüsten. Dabei wusste der Beschuldigte, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 erst 15 Jahre alt war. 13. Sachverhalt betreffend die Straf- und Zivilklägerin 2 13.1 Vorwurf gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich der Schändung, evtl. der Vergewalti- gung, begangen am 14. Februar 2022, ca. 21.30h in J.________ (Ort), N.________ (Strasse), Stiftung O.________ (Stiftungsname), z.N. der Straf- und Zivilklägerin 2, schuldig gemacht zu haben. Hierbei soll er sich in das Zimmer der Straf- und Zivil- klägerin 2 begeben haben, welche unter dem Einfluss von Medikamenten gestan- den sein soll. Dort soll der Beschuldigte sie sodann am Rücken berührt und sie aufgefordert haben, sich in Vierfüsslerposition auf das Bett zu begeben, wo der Be- schuldigte ihr sodann die Hose und Unterhose ausgezogen und seine Finger in ihre Vagina eingeführt haben soll. Der Beschuldigte soll der Straf- und Zivilklägerin 2 sodann befohlen haben, sich auf den Rücken zu drehen, woraufhin es zu vaginalem Geschlechtsverkehr gekommen sein soll. Hierbei soll der Beschuldigte sie gewürgt haben, was dazu geführt haben soll, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 Mühe beim Atmen bekommen habe. Die Straf- und Zivilklägerin 2 soll aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigungen und der Wirkung der Medikamente (Verursachung von Schläfrigkeit) nicht in der Lage gewesen sein, sich gegen das Handeln des Beschuldigten zur Wehr zu set- zen. Weiter soll der Beschuldigte gehandelt haben, obwohl er davon habe ausge- hen müssen, dass sich die Straf- und Zivilklägerin 2 aufgrund ihres Gesundheitszu- standes und der eingenommenen Medikamente nicht zur Wehr setzen konnte. 13.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Beweismittel zum Ergebnis, dass es ins- gesamt keine Hinweise darauf gebe, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 respektive AT.________ die Geschichte erfunden haben, um den Beschuldigten in ungerecht- fertigter Weise zu belasten. Es würden schlicht keine Hinweise für eine bewusste Falschaussage bestehen. Die vom Beschuldigten vorgebrachte Erklärung des ras- sistisch motivierten Komplotts erscheine dem Gericht weder als logisch noch als wahrscheinlich. Während die Aussagen des Beschuldigten zahlreiche Lügensigna- le aufzeigen würden, wiesen die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 zahlreiche Realkennzeichen auf. So würden die Aussagenkonsistenz, die Schilderung von Emotionen, Gedanken und Gefühlen sowie das Fehlen einer übermässigen Belas- tung darauf hindeuten, dass ihre Aussagen glaubhaft sind. Auch würden die Aus- sagen der Straf- und Zivilklägerin 2 mit den objektiven Beweismitteln sowie den Aussagen von AT.________ übereinstimmen, was zusätzlich für deren Glaubhaf- tigkeit spreche. Infolgedessen stellte das Gericht auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 ab, womit der unter Ziffer 3 der Anklageschrift angeklagte Sachver- halt erstellt sei (S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1753) 13.3 Beweismittel Auf eine Auflistung und umfassende Zusammenfassung der Beweismittel wird ver- zichtet. Was die oberinstanzlich neu erhobenen Beweismittel, insbesondere die er- 38 neute Befragung des Beschuldigten, betrifft, wird auf eine vollständige Wiedergabe an dieser Stelle verzichtet. Ausführungen dazu folgen soweit nötig direkt im Rah- men der Beweiswürdigung. Im Übrigen wird auf die korrekte Zusammenfassung der Vorinstanz (E. II.5.1 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1757 ff.) und die amtlichen Akten verwiesen. 13.4 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 13.4.1 Beschuldigter Rechtsanwalt C.________ brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, dass es unbestrittenermassen zu Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und Frau F.________ gekommen sei. Nicht erstellt sei hingegen, dass die Straf- und Zivilklägerin urteils- und/oder widerstandsunfähig gewesen sei, er um diesen Um- stand wusste oder wissen musste und dies dann ausgenutzt habe. Es seien hierzu zahlreiche Aussagen gewürdigt worden, welche aber zu einem grossen Teil nicht das Kerngeschehen betreffen würden. Herr AT.________ sei zudem kein Zeuge, da er sich gar nicht im Zimmer befunden habe. Er sei als Zeuge nicht glaubwürdig und seine Aussagen nicht glaubhaft. Wäre er dies, hätte er nämlich an die Tür ge- klopft, um zu kontrollieren, was drinnen passiere. Der Beschuldigte habe seiner- seits ausgesagt, dass er bei der Straf- und Zivilklägerin geklopft und man dann zu- sammen gesprochen, geraucht und sich massiert habe, worauf es dann zum Ge- schlechtsverkehr gekommen sei. Er habe nicht bemerkt, dass sie es nicht wollte und er verstehe nicht, weshalb dies gewaltvoll sein soll. Beide würden sie Abilify nehmen, was nicht müde, sondern wach mache. Sie sei normal gewesen und man habe zusammen gesprochen. Vor der Vorinstanz habe sie zudem ausgesagt, nicht gesagt zu haben, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle. Weiter habe sie aus- geführt, sie sei müde und schläfrig gewesen, wie eingefroren. Sie habe Angst ge- habt, dass er sie schlage und die Gewalt habe für sie bereits an der Türe begon- nen. Es gehe vorliegend auch um die Frage, welcher geschilderte Sachverhalt durch das Gericht als richtig angesehen werde. Die Wahrnehmungen des Beschul- digten oder der Straf- und Zivilklägerin 2. Unklar sei, ob sie wirklich nicht wider- standsfähig gewesen sei, den Geschlechtsverkehr nicht gewollt habe und weshalb sie dies nicht habe mitteilen können. So sei es ihr möglich gewesen, die Tür zu öff- nen und den Beschuldigten in ihr Zimmer zu lassen, an den Rauchmelder zu den- ken und daher beim Fenster zu rauchen, nicht aber, beim Geschlechtsverkehr ih- ren Willen auszudrücken. Ebenfalls sei sie von sich aus in den Vierfüsserstand auf dem Bett gegangen, habe nach dem Vorfall die Polizei verständigt und am nächs- ten Morgen bei der Polizei aussagen können. Sie habe sich daher weder verbal geäussert noch dies nicht gekonnt. Es sei ihr zudem jederzeit möglich gewesen, sich aus dem Zimmer zu entfernen. Zudem seien die Nebenwirkungen der Medi- kamente unterschiedlich und bei ihr zusätzlich noch Koffein im Blut nachgewiesen worden. Direkt im Anschluss an den Vorfall habe sie bei der Polizei, im Spital und bei ihrer Einvernahme Red und Antwort stehen können. Daher sei sie nicht wider- standsunfähig gewesen. Selbst wenn eine Widerstandsunfähigkeit vorgelegen hät- te, wäre diese für den Beschuldigten nicht erkennbar gewesen. 39 13.4.2 Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin AN.________ führte anlässlich der Berufungsverhandlung einlei- tend aus, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 beim Vorwurf nach Ziffer 3 der Ankla- geschrift überzeuge. Sie habe detailliert und spontan, teilweise auch ohne Bezug zum eigentlichen Beweisthema Aussagen gemacht. Die Geschichte sei in sich stimmig und nachvollziehbar und daher sicher nicht erfunden. Sie habe auch Aussagen des Beschuldigten wiedergegeben, ihre eigenen Gefühle geschildert und angegeben, keine Schmerzen aber Demütigung erlitten zu haben. Erweiterungen der Aussage seien spontan erfolgt und es sei nicht zu Widersprüchen gekommen. Aggravations- tendenzen seien nicht erkennbar und sie habe kein Motiv, den Beschuldigten un- nötig zu belasten. Ihre Aussagen würden zudem durch die Aussagen von AT.________ gestützt. Auch dessen Aussagen seien glaubhaft und er habe keinen Grund, den Beschuldigten unnötig zu belasten. AT.________ habe ausgesagt, dass der Beschuldigte sie habe bumsen wollen. Nach dem Geschlechtsverkehr habe der Beschuldigte von ihm verlangt, bei der Polizei auszusagen, der Ge- schlechtsverkehr sei freiwillig gewesen. Dies wäre nicht notwendig, wenn der Ge- schlechtsverkehr unproblematisch gewesen sei. Der Beschuldigte habe daher ge- wusst, dass der Geschlechtsverkehr nicht so unproblematisch war. Die Aussagen des Beschuldigten hingegen seien widersprüchlich. So habe er ausgesagt, nicht al- leine in das Zimmer gewollt zu haben, wegen Zigaretten zu ihr gegangen zu sein, dass sie eine Rassistin sei und dass sie ihn zu sich eingeladen habe. Auch zum Zustand der Straf- und Zivilklägerin 2 habe der Beschuldigte unterschiedlich aus- gesagt. So sei sie zuerst energievoll gewesen, danach aber müde, danach beides gleichzeitig. Unterschiedliche Versionen gebe es auch, ob sie nun gesagt habe, wieder einmal mit einem CB.________ (Land) Sex haben zu wollen oder aber noch nie mit einem CB.________ (Land) Sex gehabt zu haben. Weiter habe der Be- schuldigte ausgesagt, sie habe den Sex wohl nachträglich bereut, später habe sie aus rassistischen Motiven gehandelt und heute nun habe es gar keinen Komplott gegen ihn gegeben. Zudem habe er die Straf- und Zivilklägerin 2 unnötig schlecht- gemacht und ihr Alkohol- und Drogenkonsum vorgeworfen. Der Beschuldigte habe sehr wohl gewusst, dass sie widerstandsunfähig gewesen sei. Aufgrund des ihm bekannten Medikamentenkonsums und ihrer psychischen Krankheit sei sie nicht in der Lage gewesen, sich zu wehren, was er erkannt und ausgenutzt habe. Die Straf- und Zivilklägerin 2 sei wie eine Marionette gewesen und habe sich einfach wie ein Roboter bewegt, was dem Beschuldigten nicht habe entgehen können. 13.4.3 Straf- und Zivilklägerin 2 Anlässlich der Berufungsverhandlung führte Rechtsanwältin G.________ aus, der Vorfall gemäss Ziffer 3 der Anklageschrift sei mit den anderen Vorwürfen insofern vergleichbar, als dass der Beschuldigte sich auch hier ein wehrloses Opfer gesucht habe. Die Institution O.________ (Stiftungsname) sei genau zum Schutz solcher Personen vorhanden, welche auf Hilfe angewiesen seien. Hier sei die Frage der Medikation und der Pathologie erstellt. Weiter würden sich verschiedene techni- sche Fragen stellen, was im Zimmer der Straf- und Zivilklägerin 2 genau passiert sei, ob sich diese gewehrt habe, es ihr nicht möglich gewesen sei und letztlich, ob 40 der Beschuldigte die Wehrlosigkeit gekannt und ausgenutzt habe. Die Straf- und Zivilklägerin 2 sei durch den Beschuldigten eingeschüchtert gewesen und habe Angst gehabt, sich zur Wehr zu setzen. Die Handlungen des Beschuldigten seien mit der Zeit immer grober geworden und die Straf- und Zivilklägerin 2 habe sich immer weiter zurückgezogen. Sie habe in diesem Moment nicht um Hilfe rufen können und habe nicht gewusst, was er in diesem Fall mit ihr machen würde. Dass die Massage zu Beginn lediglich ein Vorwand gewesen war, sei ihr nicht klar gewe- sen. In den Augen des Beschuldigten habe sie die Bereitschaft zu Gewalt gesehen und sich daher auch selber schützen wollen. So sei es dann im Höhepunkt des Geschehens zur Penetration durch den Beschuldigten gekommen. Nach dem Vor- fall habe sich der Beschuldigte entfernt und sei nach J.________ (Ort) gefahren. Während der Beschuldigte ausgeführt habe, ihr romantischen Sex geboten zu ha- ben, beschreibe die Straf- und Zivilklägerin 2 diesen als brutal. Der glaubhafte Zeuge AT.________ habe ausgesagt, dass der Vorfall arrangiert gewesen sei und der Beschuldigte ihm gesagt habe, was er bei der Polizei aussagen solle. Gemäss den Aussagen von AT.________ habe der Beschuldigte zudem zuvor Medikamen- te und Kokain konsumiert und das künftige Verhalten bereits geplant. Der Beschul- digte habe der Straf- und Zivilklägerin 2 gesagt, mit ihr eine Zigarette rauchen zu wollen. Sie habe kein Interesse gehabt, er habe aber darauf bestanden und gesagt, man könne doch chillen. Dies meine aber nicht, zusammen Sex zu haben. Der Be- schuldigte sei unter dem Einfluss von Kokain gestanden, was zusammen mit seiner Pathologie sein Verhalten erkläre. Ganz so klar sei das Ganze aber nicht, weshalb auch eine Anklage wegen Schändung und eventualiter wegen Vergewaltigung ein- gereicht worden sei. Es sei der Straf- und Zivilklägerin 2 schwer gefallen, sich zur Wehr zu setzen. So habe sie von Anfang an Angst gehabt und sei dann im Moment der Penetration nicht mehr in der Lage gewesen, sich physisch zur Wehr zu set- zen. Sie sei allgemein nicht eine Person, welche sich gut zur Wehr setzen könne. Aufgrund der Medikamente sei es ihr umso schwerer gefallen. Der Beschuldigte habe seinerseits von diesem Zustand gewusst, habe er sie doch zuvor bereits bei der Medikamentenausgabe gesehen und gewusst, welche Medikamenten sie zu sich nehme. Er habe gewusst, dass es ihr daher unmöglich war, sich zur Wehr zu setzen. Diesen Zustand habe er sodann bewusst ausgenutzt. 13.5 Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilkläge- rin 2 zu Geschlechtsverkehr in ihrem Zimmer in der Stiftung O.________ (Stif- tungsname) kam. Bestritten ist demgegenüber, ob die Straf- und Zivilklägerin 2 zum Widerstand unfähig war, ob dies der Beschuldigte wusste und sodann den- noch gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin 2 ihren Rücken berührt, sie auf- forderte in den Vierfüsserstand zu gehen, ihre Hose und Unterhose auszog und seine Finger in ihre Vagina einführte. Weiter bestritten ist, ob der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin 2 anschliessend befahl, sich auf den Rücken zu drehen und ob es daraufhin zu von der Straf- und Zivilklägerin 2 ungewolltem vaginalem Ge- schlechtsverkehr kam. Auch bestritten ist, ob der Beschuldigte die Straf- und Zivil- klägerin 2 dabei gewürgt hat und diese dadurch Mühe beim Atmen bekam. 41 13.6 Konkrete Beweiswürdigung durch die Kammer Für die konkrete Beweiswürdigung kann vorab auf die Ausführungen der Vorin- stanz, die die Beweismittel sorgfältig, umfassend und in allen relevanten Punkten gewürdigt und überzeugende Schlussfolgerungen gezogen hat, verwiesen werden (S. 56 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1772 ff.). Ergänzend und teilweise wiederholend hält die Kammer folgendes fest: Wie die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung zutreffend festhielt, handelt es sich beim vorliegend zu prüfenden Vorfall um ein Vieraugendelikt. Indes können aus den aktenkundigen Aussagen des Zeugen AT.________ sowie aus den objektiven Beweismitteln Rückschlüsse auf die Konstanz sowie die Entstehungsgeschichte der Aussagen insbesondere des Beschuldigten gezogen werden. Nach Auffassung der Kammer stellen sich die Aussagen des Beschuldigten insge- samt als unglaubhaft und wenig überzeugend dar, sind diese doch – wie nachfol- gend aufgezeigt wird – von diversen Lügensignalen, Widersprüchen und Auffällig- keiten geprägt. Daneben sprechen auch die zahlreichen Gegenfragen, die Diffa- mierung der Straf- und Zivilklägerin 2, die Selbstdarstellung als tugendhafter Mensch sowie die Verharmlosung der eigenen Taten gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. So versuchte der Beschuldigte, sich teilweise mit abenteuerlich anmutenden und nicht nachvollziehbaren Erklärungen dem Ermitt- lungsstand entsprechend zu rechtfertigen, immer verbunden mit dem Versuch, sich als zuvorkommende und selbstlose Person darzustellen. So beschrieb der Beschuldigte den unbestritten stattgefundenen Geschlechtsverkehr einmal als romantisch (pag. 488, Z. 293) und sanft (pag. 489, Z. 354), um an anderer Stelle auszuführen, dass sie erwünscht habe, dass er sie hart respektive härter ficken soll (pag. 491, Z. 409 ff.). Darauf angesprochen erklärte der Beschuldigte, hart könne auch romantisch sein (pag. 51, Z. 191). Auf Vorhalt der Aussage der Straf- und Zivilklägerin 2, dass der Sex bestialisch gewesen sei und nach Erklärung, dass dies bedeute, dass er Sex wie ein Tier gehabt habe, lacht der Beschuldigte und führt anschliessend aus, dass er es ihr so gegeben habe, wie sie es gewollt habe (pag. 490 f., Z. 391 ff.). In eine vergleichbare Richtung führen die Erklärungen des Beschuldigten, nachdem dieser sich mit dem Vorwurf konfrontiert sah, die Straf- und Zivilklägerin 2 gewürgt zu haben. So habe er diese nur leicht gehalten bezie- hungsweise gestreichelt (pag. 489, Z. 336; pag. 501, Z. 268). Die Sternchen, wel- che die Straf- und Zivilklägerin 2 gesehen habe, seien wegen dem guten Sex ge- wesen (pag. 489, Z. 345). Auf das Würgen angesprochen, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er die Straf- und Zivilklägerin 2 nur habe streicheln wollen. Er habe sie nicht würgen wollen (pag. 509, Z. 616 ff.). Noch unglaubhafter erscheinen die Darlegungen des Beschuldigten dazu, wer den Geschlechtsverkehr initiiert habe. So sei es die Straf- und Zivilklägerin 2 gewesen, welche ihn verführt (pag. 50, Z. 163) respektive auf den Sex bestanden habe (pag. 483, Z. 52; pag. 242, Z. 399). Sie habe gesagt, er sei ein schöner Mann und müsse daher mit ihr Sex haben (pag. 500, Z. 237 ff.). Er selber sei manchmal et- was schüchtern (pag. 483, Z. 56). Sie habe ihn schon ein wenig bedrängt. Er habe dann aber zugestimmt und nun wegen ihr seine Freundin betrogen, was nicht gut sei (pag. 483, Z. 35 ff.). Er habe sich danach nicht so gut gefühlt, weil er in einer 42 Beziehung sei (pag. 483 f., Z. 57 f.). Gleichzeitig führt der Beschuldigte auch aus, dass er nicht verstehe, weshalb dies eine Vergewaltigung sein könne. Sie sei ein- verstanden und komplett befriedigt gewesen (pag. 484, Z. 72). Er wisse nicht, ob eine Frau feucht werde, wenn diese es nicht wolle (pag. 484, Z. 78 f.). Sie sei feucht gewesen, voll mit Wasser (pag. 484, Z. 75). Zudem sei es psychologisch gar nicht möglich, jemanden zu vergewaltigen, wenn man eine Freundin habe (pag. 246, Z. 554 ff.). Es gehe zudem nicht unter Vergewaltigung, wenn sie selbst so auf das Bett gehe (pag. 248, Z. 621 ff.). Sie habe ihn in das Zimmer eingeladen und die Türe abgeschlossen (pag. 486, Z. 166 ff.). Auf die Frage, wann er die Straf- und Zivilklägerin 2 das erste Mal gesehen habe, gab der Beschuldigte zuerst an, dies sei am Vormittag desselben Tages bei der Medikamentenausgabe gewesen (pag. 485, Z. 120, pag. 503, Z. 399 f.) während er später ausführte, dass sie ihn be- reits beim Frühstück gefragt habe, ob er später in ihr Zimmer komme (pag. 1521 f., Z. 45 ff.; pag. 1517, Z. 20 ff.). Diese Aussagen des Beschuldigten wertet die Kam- mer als reine Schutzbehauptungen. So kann dieses Bild nicht mit den übrigen Aus- sagen und Beweismitteln in Einklang gebracht werden und widerspricht der Schil- derung des Geschlechtsverkehrs an sich, bei welchem der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin 2 eine deutlich passivere Rolle zuschreibt. So führt der Beschul- digte beispielsweise aus, dass er sie zuerst fünf Minuten lang massiert habe, um sie zu beruhigen (pag. 487, Z. 211). Sie habe danach seinen Schwanz etwas mas- siert und er ihre Muschi für ca. 50 Sekunden massiert, damit diese feucht werde (pag. 587, Z. 234 ff.). Danach habe er sie zuerst Doggy-Style genommen und sei dann auf sie gelegen (pag. 484, Z.70 ff.). Beides habe er für je ca. 15 Minuten ge- macht, bis sie gekommen sei (pag. 487, Z. 248 ff.). Wenn Wasser rauskomme, merke man, dass sie einen Orgasmus hatte (pag. 484, Z. 81 ff.). Sie sei sehr sexu- ell gewesen, wie eine Frau beim Sex sei. Sie habe die Beine hochnehmen und sich befriedigen lassen (pag. 488, Z. 277 ff.). Sie sei aktiv gewesen und habe zuerst seinen Schwanz noch massiert (pag. 488, Z. 282). Er habe sie gefickt, bis sie komme. Nicht zu hart, aber schnell (pag. 489, Z. 348 ff.). Sie habe gesagt, er solle sie härter ficken und er habe es ihr so gegeben, wie sie es wollte (pag. 491, Z. 409 ff.). Es könne nicht sein, dass sie Schmerzen hatte, da sie sehr sehr feucht gewe- sen sei (pag. 490, Z. 395 ff.). Anders als der Beschuldigte annimmt, beschreibt dies keine sexuelle Interaktion mit einer Frau, welche aktiv daran teilnimmt und den Sex gar animiert. Abgesehen vom Massieren des Penis wird keine eigentliche Interakti- on geschildert. Ausser ihrer passiven Anwesenheit hatte die Straf- und Zivilkläge- rin 2 keinen Anteil am Geschehen. Die aktive Teilnahme brauchte der Beschuldigte denn auch nicht, genügte diesem doch das pure Passivbleiben der Straf- und Zivil- klägerin 2. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, weshalb die Straf- und Zivilkläge- rin 2 den Sexualverkehr initiieren und danach den Beschuldigten belasten sollte, zumal der Beschuldigte offenbar bereits vor dem Sexualakt davon erzählte und im Anschluss daran seinen Freund überzeugen wollte, bei der Polizei die Freiwilligkeit zu bestätigen. Die Schilderungen des Beschuldigten erscheinen daher nicht glaub- haft, soweit dieser die Freiwilligkeit des Geschlechtsverkehrs zu erklären versucht. Ein weiterer Widerspruch findet sich im Motiv des Beschuldigten, das Zimmer der Straf- und Zivilklägerin 2 zu betreten. So schilderte er einerseits, dass er auf der Suche nach Zigaretten gewesen sei (pag. 485, Z. 143 ff.) und andererseits machte 43 er geltend, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 ihn bereits beim Frühstück um einen Besuch gebeten habe (pag. 1521, Z. 45 ff.). Auffallend sind weiter die Versuche des Beschuldigten, die Straf- und Zivilkläge- rin 2 zu diffamieren, indem ihr ungefragt und spontan ein exzessives Konsumver- halten unterstellt wird (pag. 485, Z. 109 ff.). So erklärte der Beschuldigte zunächst, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 Drogen konsumiere, obwohl dies im Haus verbo- ten sei (pag. 485, Z. 109 ff.). Zudem mische sie Alkohol, Drogen und starke Medi- kamente (pag. 485, Z. 123 ff.). Er könne nicht verstehen, weshalb man dies als Frau mache. Vielleicht sei sie deshalb auf die Idee gekommen, mit einem CB.________ (Land) Sex haben zu wollen und sei erst nach dem Sex wieder zu Sinnen gekommen (pag. 485, Z. 116 und Z. 123 ff.). Dabei blendet der Beschuldig- te sein eigenes Konsumverhalten komplett aus. So leidet er an derselben Krankheit wie die Straf- und Zivilklägerin 2 und hat nachweislich (pag. 422) und gemäss ei- genen Aussagen am Tag des Vorfalls Kokain konsumiert (pag. 497, Z. 76), während dies gemäss Ergebnis der Chemisch-toxikologischen Untersuchungen bei der Straf- und Zivilklägerin 2 gerade nicht der Fall war (pag. 433). Mit dem negati- ven Testergebnis der Straf- und Zivilklägerin 2 konfrontiert, sah sich der Beschul- digte dazu angeregt, der Polizei zu unterstellen, dass dementsprechend wohl et- was falsch getestet worden sei (pag. 499, Z. 183 f.). Ergänzend unterstellt der Be- schuldigte der Straf- und Zivilklägerin 2, dass diese schizophren und krank sei und nur deshalb erzähle, vergewaltigt worden zu sein (pag. 248, Z. 629 f.). Die Kammer wertet diese haltlosen Diffamierungen als deutliche Lügensignale. Nicht zuletzt soll die Straf- und Zivilklägerin 2 zudem einmal nett und gar nicht ras- sistisch (pag. 483, Z. 52 ff.), ein anderes Mail rassistisch und Teil eines rassisti- schen Komplotts gegen den Beschuldigten gewesen sein (pag. 500, Z. 244 ff.; pag. 501, Z. 265; pag. 503, Z. 411 ff.; pag. 505, Z. 493 ff.). Selbst der Polizei wird unterstellt, allenfalls rassistisch motiviert gehandelt zu haben (pag. 500 f, Z. 249 ff.). Dass dem nicht so sein kann, musste schliesslich auch der Beschuldigte ein- sehen, weshalb dieser anlässlich der Berufungsverhandlung zugab, dass es keinen Komplott gegeben habe. Dies sei eine kindische Aussage gewesen (pag. 2321, Z. 42 ff.). Die entsprechenden Aussagen sind daher als weiteres Indiz für die Un- glaubwürdigkeit des Beschuldigten zu werten. Wie bereits zuvor nahm der Beschuldigte auch in diesem Fall die Befragungen zum Anlass, extensiv mit Gegenfragen zu antworten (pag. 52, Z. 223, Z. 240 f., Z. 242 ff.; pag. 54, Z. 292; pag. 120, Z. 40; pag. 483, Z. 39 f.; pag. 485, Z. 111; pag. 487, Z. 208; pag. 498, Z. 114; pag. 499, Z. 180; pag. 507, Z. 542, pag. 507, Z. 556 f.), selbst jedoch dem Kernthema auszuweichen und soweit nützlich die Aussage zu verweigern (pag. 505, Z. 489 ff.; pag. 508, Z. 598; pag. 508, Z. 605 ff.; pag. 500, Z. 207 ff.; pag. 500, Z. 230, pag. 2316, Z. 23 ff.). Diese Tendenz zu übermässigen Gegenfragen wertet die Kammer als weiteres Lügenmerkmal. Zuletzt findet sich eine Tendenz des Beschuldigten, das Geschehene zu verharm- losen, unangemessen auf die Vorwürfe zu reagieren, sowie die Schuld für Gesche- henes insbesondere bei der Straf- und Zivilklägerin 2 zu suchen. So hat der Be- schuldigte anlässlich der Konfrontation mit den Vorwürfen bei mehreren Gelegen- heiten mit einem Grinsen oder Lachen reagiert (pag. 490 f., Z. 373; pag. 509, 44 Z. 616 ff.; pag. 489, Z. 327, Z. 343; pag. 498, Z. 98; pag. 500, Z. 236) und seine sexuelle Leistung mit Stolz präsentiert (pag. 484, Z. 72; pag. 488, Z. 257, Z. 275; pag. 490, Z. 373, Z. 404). Eine Vergewaltigung habe er gar nicht nötig (pag. 505, Z. 486 ff.), er habe Kultur, gutes Aussehen und eine sehr grosse Familie, weshalb er dies nicht nötig habe (pag. 499, Z. 189 f.). Man gehe zudem nicht in die Hunde- position, wenn man keinen Geschlechtsverkehr wolle (pag. 1516, Z. 26 f.). Wie be- reits ausgeführt wurde, sieht der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 2 als ur- sächlich dafür, dass er seine Freundin betrogen habe (pag. 50, Z. 159). Gleichzei- tig schildert er, dass er in dieser Beziehung auch noch Sex mit anderen Frauen ha- ben wollte (pag. 504, Z. 453). Er habe sich unwohl gefühlt, in das Zimmer der Straf- und Zivilklägerin 2 zu gehen, da er nicht gewusst habe, ob ihn Gutes oder Böses erwarte (pag. 490, Z. 388 ff.). Wenn man ein Mann sei, habe man gar keine Bewei- se dafür, dass man keine Frau vergewaltigt habe (pag. 503, Z. 417 f.). Es sei un- fair, wenn er nun so behandelt werde, obwohl er nichts gemacht habe. Alles werde komplett dramatisiert und er sei traumatisiert, weshalb er Anzeige gegen die Straf- und Zivilklägerin 2 einreichen werde (pag. 493, Z. 518 ff.). Es handle sich um fal- sche Anschuldigungen, was ja mal passieren könne (pag. 496, Z. 37 ff.). Die Suche nach einer (Mit-)Schuld beim Opfer, verbunden mit der Bagatellisierung des Geschehenen, des inkonstanten und widersprüchlichen Aussageverhaltens mit teilweise nicht nachvollziehbaren Darstellungen lassen die Aussagen des Beschul- digten als nicht glaubhaft erscheinen. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann nicht abgestellt werden. Demgegenüber sind die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 über den Verlauf des Verfahrens gleichbleibend, konstant und nachvollziehbar. Entgegen dem Beschuldigten verknüpft die Straf- und Zivilklägerin 2 ihre Schilderungen mit dem übrigen Geschehensablauf. So schildert sie, dass sie der Beschuldigte bei der Me- dikamentenabgabe angesprochen und sie gefragt habe, ob man einmal zusammen eine Zigarette rauche, was sie abgelehnt habe (pag. 474 f., Z. 40 ff.; pag. 1504, Z. 26 ff.). Dabei erinnert sie sich an glaubhafte Details, wie, dass sie an diesem Tag den Lift statt der Treppe genommen habe, da dieser nah an ihrem Zimmer sei (pag. 1504, Z. 26 ff.). Nach Einnahme der Medikamente sei sie immer etwas müde (pag. 1504, Z. 30 ff.). Sie habe dann in ihrem Zimmer lesen und schlafen wollen, als es geklopft habe (pag. 474 f., Z. 40 ff.). Glaubhaft, da mit inneren Gedanken- gängen verknüpft, ist dann auch die nachfolgende Schilderung, dass sie die Türe zuerst nicht habe öffnen wollen und dass, als sie die Türe dann doch öffnete, der Beschuldigte bereits im Begriff war, wieder zu gehen (pag. 1504, Z. 32 ff.; pag. 468, Z. 45 ff.). Diese Schilderung deckt sich zudem mit den Aussagen von AT.________, wonach der Beschuldigte mehrfach an die Tür klopfen musste, be- vor diese geöffnet wurde (pag. 455). Glaubhaft sind auch die weiteren Schilderun- gen des Ablaufs. So habe man zuerst eine Zigarette geraucht, welche sie dem Beschuldigten nach dessen Insistieren angeboten habe (pag. 468, Z. 55 ff.; pag. 1504, Z. 35 ff.). Hierbei vermag sich die Straf- und Zivilklägerin 2 sodann an einzelne Gesprächsfetzen erinnern. So habe der Beschuldigte sie gefragt, was sie mache. Auf ihre Antwort hin, dass sie ins Bett gehen wolle, habe der Beschuldigte erstaunt «schon?» geantwortet (pag. 468, Z. 50). Weiter vermochte sich die Straf- und Zivilklägerin 2 daran erinnern, dass man aufgrund des Rauchmelders beim 45 Fenster geraucht habe und der Beschuldigte unangebrachte Gesten gemacht habe (pag. 468, Z. 50 ff.; pag. 1504, Z. 41 ff.). Auch deshalb erscheint die Aussage des Beschuldigten, die Straf- und Zivilklägerin 2 habe beim Öffnen der Tür einen Joint geraucht unglaubhaft, hätte dies doch den Alarm auslösen können und widerspricht es den Vorsichtsmassnahmen der Straf- und Zivilklägerin 2 (pag. 483, Z. 28 f.). Der Beschuldigte habe ihr dann eine Massage angeboten und darauf hin den Übergriff vorgenommen (pag. 1504, Z. 41 ff.). Er habe ihre Hose und Unterhose herunterge- zogen und sei mit zwei Fingern in sie eingedrungen, habe sie sodann angewiesen, sich umzudrehen und habe sie daraufhin penetriert (pag. 468, Z. 61 ff.). Auch was das Verhalten nach dem Übergriff anbelangt, vermag die Straf- und Zivilklägerin 2 glaubhaft darzulegen, dass der Beschuldigte seinen Pullover bei ihr gelassen habe, mit den Worten, später wiederzukommen (pag. 469, Z. 69; pag. 1505, Z. 8 f.). Das Zurücklassen des Pullovers wird vom Beschuldigten denn auch nicht bestritten. So habe er sein Kleidungsstück dagelassen und gesagt, er komme danach zum Re- den und chillen zurück (pag. 1516, Z. 31). Untermauert werden diese durch die Schilderung weiterer Gesprächsfetzen. So habe der Beschuldigte sie nach ihrem Freund gefragt, ihr Tattoo als schön bezeichnet, ihr erzählt, dass sie angespannt sei und er sie massieren könne und sie beim Sex aufgefordert, sich umzudrehen respektive zu kommen (pag. 470, Z. 132, Z. 139 f.; pag. 1504, Z. 45 f.). Weitere Realkennzeichen sieht die Kammer in den erkennbaren Emotionen der Straf- und Zivilklägerin 2 im Verlauf des Verfahrens. So musste die Straf- und Zivil- klägerin 2 während den Befragungen teilweise weinen (pag. 479, Z. 284; pag. 480, Z. 305). Auch ihre weiteren Schilderungen sind durchzogen von Gefühlen und ge- schilderten Emotionen, namentlich als sie ausführte, wie schrecklich das Erlebte gewesen sei und wie schlecht es ihr nach dem Vorfall gegangen sei (pag. 480, Z. 313). So habe sie nicht mehr schlafen können und die Haare seien ihr gleich bü- schelweise ausgefallen (pag. 474, Z. 29 ff.). Sie habe Angst vor den Reaktionen des Beschuldigten gehabt, sei schockiert gewesen und er habe ihr weh getan (pag. 469, Z. 94, Z. 104; pag. 477, Z. 176; pag. 470, Z. 149). Sie habe Angst ge- habt, dass der Beschuldigte später tatsächlich zurückkommen werde, was das Schlimmste gewesen wäre (pag. 1505, Z. 8 ff.). Seit dem Vorfall gehe sie zweimal die Woche zu einem Psychiater, was ihr aber bisher noch nicht wirklich zu helfen vermocht habe (pag. 1506, Z. 22 ff.). Diese geschilderten Reaktionen sind glaub- haft im Hinblick auf die Erlebnisse. Im Verlaufe des Verfahrens neigte die Straf- und Zivilklägerin 2, entgegen dem Be- schuldigten, dann auch nicht zu Übertreibungen oder Gegenangriffen. So habe sie beispielsweise beim Einführen der Finger des Beschuldigten keine Schmerzen ver- spürt (pag. 469, Z. 104 ff.). Dies sei erst bei der Penetration mit dem Penis der Fall gewesen (pag. 470, Z. 148 ff.; pag. 480, Z. 302 ff.; pag. 1505, Z. 4 ff.). Mit Blick auf die Schilderung des Geschlechtsaktes durch die Straf- und Zivilklägerin 2 als hart, brutal, wenn nicht gar bestialisch, erscheint dies nachvollziehbar. Die entsprechen- den Schilderungen fallen detailliert aus, wirken selbsterlebt und dadurch im Ergeb- nis glaubhaft. Bei der Schilderung des Würgens führte sie glaubhaft aus, dass sie gerade nicht ohnmächtig geworden sei, sondern «nur» Sternchen gesehen habe (pag. 470 f., Z. 163 ff.; pag. 1505, Z. 4 ff.). Zudem gestand die Straf- und Zivilkläge- rin 2 ein, dass sie gegenüber dem Beschuldigten nicht in der Lage gewesen sei, 46 verbal klar und deutlich zu sagen, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht gewollt habe (pag. 469, Z. 113 f.; pag. 1505, Z. 19 f., Z. 30 f.). Dieser Mangel an Übertrei- bungen spricht gegen die Schilderung eines erfundenen Übergriffs und damit zu- gleich für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2. Ebenfalls schlüssig sind die Ausführungen der Straf- und Zivilklägerin 2 über ihren Zustand im Zeitpunkt des Vorfalls. So legt die Straf- und Zivilklägerin 2 nachvoll- ziehbar dar, dass sie aufgrund der Medikamente verlangsamt, sehr müde, schläfrig und erschöpft war, weshalb sie sich nicht habe zur Wehr setzen können (pag. 477, Z. 166 ff.; pag. 479, Z. 246; pag. 1504, Z. 30 ff.). Diese durch das Medikament Abilify verursachte Verlangsamung habe bereits in dem Zeitpunkt bestanden, als der Beschuldigte ihr Zimmer betreten habe und sei für diesen erkennbar gewesen (pag. 1506, Z. 3 ff.). Gleichzeitig gesteht sie aber auch ein, bereits ohne die Medi- kamente keine Person zu sein, welche sich gut zur Wehr setzen könne. Mit den Medikamenten sei es aber schlimmer (pag. 1505, Z. 22 ff.). Plausibel erscheinen daher auch ihre Schilderungen, wonach sie der insistierenden, hartnäckigen Prä- senz des Beschuldigten nichts entgegensetzen konnte und von dieser beeindruckt und überrumpelt gewesen sei (pag. 477, Z. 166 ff., Z. 188 ff.). Sie habe nicht mehr gewusst, wie sie reagieren soll, was sie sagen und wie sie sich verhalten soll, um den Beschuldigten zum Gehen zu veranlassen (pag. 477, Z. 166 ff.; pag. 478, Z. 206 f.). Sie habe den Beschuldigten daher einfach machen lassen, da sie keine Hilfe habe rufen können. Sie habe sich nicht wehren können und der Beschuldigte wäre allenfalls noch gewalttätiger geworden, wenn sie dies versucht hätte (pag. 470, Z. 116 ff.). So ist für die Kammer nachvollziehbar, dass sie aufgrund ih- res Medikamentenkonsums nicht in der Lage war, dem Beschuldigten verbal oder physisch anderes als blosses passivbleiben entgegenzusetzen. Die Straf- und Zivilklägerin 2 legt ebenfalls glaubhaft dar, dass der Beschuldigte die Verlangsa- mung wahrnehmen konnte, zumal dieser die möglichen Nebenwirkungen von Abilify kennen musste, nahm er dieses Medikament doch selbst ebenfalls ein. Un- ter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 unter Medikamenteneinfluss den Entscheid traf, den Beschuldigten zu Sex mit ihr zu überreden. Entgegen der Verteidigung war es ihr daher gerade nicht möglich, den Raum zu verlassen, was sie zudem auch nicht machen musste. Hinzu tritt, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 zur Tatzeit in einer Beziehung war und daher nicht mit anderen Personen Sex haben wollte (pag. 1506, Z. 12 f.). Im Ge- gensatz zum Beschuldigten macht sie dann auch nicht geltend, in einer Beziehung auch mit anderen Partnern Sex zu haben. Die Aussagen von AT.________, einem Freund des Beschuldigten, fügen sich nahtlos in die Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin 2 ein, was für die Glaub- haftigkeit der Aussagen beider spricht. So legte AT.________ detailreich dar, dass der Beschuldigte ihn nach dem Namen und dem Zimmer der Straf- und Zivilkläge- rin 2 gefragt habe (pag. 455 f; pag. 459, Z. 18 ff.), dass der Beschuldigte angege- ben habe, dass er sie heiss finde und bumsen werde (pag. 456), der Beschuldigte ihn gefragt habe, ob er bei einem Gangbang mitmachen wolle, was er nie machen würde (pag. 462, Z. 184 ff.) und wie er und der Beschuldigte dann zu ihrem Zimmer gegangen seien (pag. 1500, Z. 40 ff.). Dieser glaubhaften Schilderung stehen die bereits wiedergegebenen Aussagen des Beschuldigten, er sei auf der Suche nach 47 Zigaretten gewesen respektive habe sich unwohl gefühlt, in das Zimmer der Straf- und Zivilklägerin 2 zu gehen, da er nicht gewusst habe, ob ihn Gutes oder Böses erwarte, diametral entgegen. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten sind nicht glaubhaft und zeigen, dass der Beschuldigte mehrfach nicht der Wahr- heit entsprechende Aussagen machte. Der Zeuge vermag seine Schilderungen der Geschehnisse in nachvollziehbarer Weise mit aktuellen Gefühlen, Emotionen und Gedanken zu verknüpfen, was diese als glaubhaft erscheinen lassen. So schildere er beispielsweise, dass er sich Sorgen gemacht habe (pag. 456), jedoch nicht ins Zimmer gegangen sei, weil er nicht gewusst habe, was ihn erwarte und weil der Beschuldigte ihm körperlich überlegen sei (pag. 456, pag. 1500, Z. 43 ff.). Ebenso glaubhaft schildert der Zeuge das Lauschen an der Türe. So habe er sein Ohr an die Tür gehalten und für etwa 5-10 Minuten zugehört (pag. 460, Z. 71 ff.). Es habe zwar nicht gut getönt, einen Hilfeschrei habe er aber nicht vernommen. Er habe daher nicht gewusst, was er machen soll (pag. 460, Z. 71 ff.). Dies stimmt mit den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 überein, dass sie während dem Ge- schlechtsverkehr nicht mit dem Beschuldigten gesprochen habe. Entsprechend konnte der Zeuge auch keine Schreie hören. Als weitere Realkennzeichen zu deuten sind die Selbstbelastung des Zeugen so- wie die Tendenz, den Beschuldigten nicht unnötig belasten zu wollen. So gab der Zeuge unter anderem an, dass auch in seinem Zimmer Kokain konsumiert worden sei (pag. 461, Z. 126 f.) und, dass er den Beschuldigten beim Drogenkauf in der Stadt begleitet, zu Beginn aber nicht gewusst habe, dass dies der Grund dafür sei, in die Stadt zu fahren (pag. 460, Z. 54). Dabei erinnerte sich der Zeuge auch an glaubhafte Details, beispielsweise daran, dass der Beschuldigte in seinem Zimmer durch den Konsum den Tisch geschwärzt habe und er diesen danach reinigen musste (pag. 461, Z. 126 ff). Hingegen gibt der Zeuge auch an, wenn ihm etwas für den Beschuldigten Belastendes nicht bekannt war. Namentlich habe der Beschul- digte sich nicht bezüglich Würgens (pag. 463, Z. 216 f.) oder erneutem Besuch im Zimmer geäussert (pag. 463, Z. 221 ff.). Ebenfalls glaubhaft und für die Kammer als für das Verhalten des Beschuldigten- bezeichnend sind sodann die Schilderungen des Zeugen, wonach ihn der Beschul- digte bei zwei Gelegenheiten gebeten habe, bei der Polizei zu sagen, dass der Geschlechtsverkehr mit der Straf- und Zivilklägerin 2 einvernehmlich gewesen sei (pag. 456, pag. 460, Z. 51 f.; pag. 462, Z. 265 ff.; pag. 1502, Z. 13 ff.). Dies habe ihn der Beschuldigte zuerst in seinem Zimmer gefragt und danach, als ihnen ein Kollege per SMS mitgeteilt habe, dass die Polizei nach ihnen suche, habe ihn der Beschuldigte beim Zurücklaufen zum Bahnhof erneut angehalten, sich an den Plan zu halten (pag. 1580.1, 13:20). Er habe dem Beschuldigten bei beiden Malen ge- sagt, dass er der Polizei die Wahrheit sagen werde (pag. 464, Z. 265 ff.). Diese De- tails wirken erlebt und speziell. Ebenfalls erachtet die Kammer die zeitliche Einord- nung anhand der SMS und der Taxifahrt als nachvollziehbar. Hingegen kann den Aussagen aller Beteiligter kein Anhaltspunkt dafür entnommen werden, weshalb sich der Beschuldigte zu diesen Anweisungen gezwungen sah, wenn der Geschlechtsverkehr einvernehmlich gewesen wäre. 48 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Kammer keine Anzeichen dafür erkennen konnte, weshalb die Straf- und Zivilklägerin 2 und AT.________ den Vorfall in Übereinstimmung erfunden haben sollten, um den Beschuldigten in ungerechtfer- tigter Weise zu belasten. Dies umso mehr, als dass der Beschuldigte im Beru- fungsverfahren den zuvor geäusserten Vorwurf des rassistischen Komplotts selbst als unwahr taxierte. Für eine Falschaussage fehlen jegliche weiteren Hinweise. 13.7 Oberinstanzliches Beweisergebnis und rechtserheblicher Sachverhalt Nach Würdigung aller Beweismittel kommt die Kammer zum Ergebnis, dass die Aussagen des Beschuldigten von zahlreichen Lügensignalen geprägt sind, während im Aussageverhalten der Straf- und Zivilklägerin 2 dagegen zahlreiche Realkennzeichen erkennbar sind. Diese schilderte den Ablauf der Geschehnisse, aber auch von Nebensächlichkeiten, konstant, schloss Emotionen, Gedanken und Gefühle in ihre Aussagen mit ein und überzeugte dabei, ohne den Beschuldigten unnötig zu belasten. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 sind daher als glaubhaft zu bezeichnen, zumal diese mit den objektiven Beweismitteln und den Aussagen von AT.________ in Einklang gebracht werden können, was bei den Aussagen des Beschuldigten nicht der Fall ist. Infolgedessen ist auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 und AT.________ abzustellen. Somit ist der unter Zif- fer 3 der Anklageschrift angeklagte Sachverhalt erstellt. Erstellt ist folglich, dass der Beschuldigte sich in das Zimmer der Straf- und Zivil- klägerin 2 begab und die unter dem Einfluss von Medikamenten (Abilify) stehende Straf- und Zivilklägerin 2 am Rücken berührte, diese aufforderte auf dem Bett in den Vierfüsserstand zu gehen, ihr ihre Hosen und Unterhosen auszog, mit seinen Fingern in ihre Vagina eindrang, sie sodann auf den Rücken drehen liess und so den (ungeschützten) Geschlechtsverkehr vollzog, wobei er die Straf- und Zivilklä- gerin 2 würgte, was ihr das Atmen erschwerte. Weiter ist erstellt, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 aufgrund der eingenommenen Medikamente und der bestehen- den psychischen Beeinträchtigung nicht in der Lage war, sich zur Wehr zu setzen oder den Raum zu verlassen. Der Beschuldigte musste davon ausgehen, dass sich die Straf- und Zivilklägerin 2 aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigung und der Wirkung der Medikamente (Abilify) nicht zur Wehr setzen konnte. III. Rechtliche Würdigung 14. Anwendbares Recht Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafge- setzbuchs begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist das neue Ge- setz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer ab- strakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall. Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der Täter besser- gestellt ist (BGE 147 IV 471 E. 4). 49 Der Beschuldigte beging die zu beurteilenden Delikte zwischen dem 19./20. März 2021 und 14. Februar 2022 und damit vor der Harmonisierung der Strafrahmen per 1. Juli 2023. Mit jener erfuhr der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) insofern eine Änderung, als dass ein neuer Absatz 1bis eingefügt wurde, wel- cher im vorliegenden Verfahren jedoch nicht einschlägig ist. Auch die Änderungen betreffend den Tatbestand der Vergewaltigung (Art. 190 StGB) sind vorliegend nicht von Bedeutung. Zuletzt wurde die Marginalie von Art. 191 StGB angepasst. Diese lautet neu nicht mehr Schändung, sondern Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person. Zudem wurde der Satzteil «in Kenntnis ih- res Zustandes» ersatzlos gestrichen. Das Sexualstrafrecht wurde offensichtlich nicht gemildert, weshalb integral das alte Recht und damit auch jene Terminologie, anwendbar sind (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario). 15. Sexuelle Handlungen mit Kindern, z.N. der Straf- und Zivilklägerin 3 15.1 Vorbemerkungen Seitens der Verteidigung wurde im Berufungsverfahren erneut geltend gemacht, dass die Verurteilung des Beschuldigten in diesem Anklagepunkt zu widerspre- chenden Urteilen führen würde, zumal das Verfahren gegen AR.________ in die- sem Punkt eingestellt worden sei. Es liege zudem eine nicht genehmigte Einstel- lungsverfügung der Staatsanwaltschaft für diesen Anklagepunkt vor (pag. 2325; pag. 2338). Die Generalstaatsanwaltschaft hielt diesbezüglich entgegen, dass der Beschuldigte um das Alter gewusst habe, die Prostituierte hingegen weder den Be- schuldigten noch die anderen gekannt habe und das Alter entgegen dem Beschul- digten daher nicht wissen konnte. Dies reiche nicht für einen Schuldspruch. Da- durch würden sich aber keine Widersprüche ergeben. Hinsichtlich dem geltend gemachten Widerspruch kann auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 1739 f.). Demnach besteht kein Widerspruch, da der subjektive Tatbestand differenziert zu beurteilen ist. Zu ergänzen ist folgendes: noch wenn ein Verfahren gegen eine andere Person zu Unrecht eingestellt würde, könnte der Be- schuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Hinsichtlich der nicht genehmigten Einstellungsverfügung ist anzumerken, dass die Kammer nicht die nicht genehmigte Einstellungsverfügung, sondern die Anklage- schrift ihrer Subsumtion zu Grunde legt. Auch aus diesem Umstand kann der Be- schuldigte daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. 15.2 Rechtliche Grundlagen Sexuelle Handlungen mit Kindern begeht, wer mit einem Kind unter 16 Jahren se- xuelle Handlungen vornimmt, es zu solchen Handlungen verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Für die allgemeinen Aus- führungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die korrekten Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 1739). 50 15.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Der Beschuldigte wie auch die Generalstaatsanwaltschaft verzichteten anlässlich der Berufungsverhandlungen auf Ausführungen zur rechtlichen Würdigung, wobei die Generalstaatsanwaltschaft auf das Motiv der Vorinstanz verwies (pag. 2325; pag. 2330). Fürsprecherin I.________ hielt fest, dass es heute zu einem Schuld- spruch kommen müsse. Auf weitere rechtliche Ausführungen wurde verzichtet (pag. 2337). 15.4 Subsumtion Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, war die Straf- und Zivilklägerin 3 anlässlich des unter Ziff. 1.1 der Anklageschrift angeklagten Vorfalls noch nicht 15 Jahre alt und damit unbestrittenermassen ein Kind unter 16 Jahren im Sinne von Art. 187 aStGB. Gemäss Beweisergebnis (E. II.11.7) begab sich der Beschuldigte in der Nacht vom 19. auf den 20. März 2021 zusammen mit der Straf- und Zivilklägerin 3 und AQ.________ in ein Hotelzimmer. Der Beschuldigte nahm sodann mit der Prostitu- ierten AR.________ auf einem der beiden Betten sexuelle Handlungen, namentlich Oralsex und Geschlechtsverkehr, vor. Diese sexuellen Handlungen wurden von der anwesenden Straf- und Zivilklägerin 3 wahrgenommen, welche sich auf dem Bett direkt neben dem Bett des Beschuldigten befand. Die beschriebenen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und der Prostituierten stellen ohne weiteres sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 aStGB dar. Durch das Zusehen wurde die Straf- und Zivilklägerin 3 in die sexuellen Handlungen einbezogen. Ob die Straf- und Zi- vilklägerin 3 selbst ein Interesse an den vorgenommenen Handlungen zeigte, ist dabei unbedeutend. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 187 aStGB ohne weiteres erfüllt. Der Beschuldigte wusste, dass sich die Straf- und Zivilklägerin 3 während der Vor- nahme der sexuellen Handlungen im Hotelzimmer befand und sie diese zur Kennt- nis nahm, zumal sich diese in seiner unmittelbaren Nähe befand. Ebenfalls war dem Beschuldigten bekannt, dass die Straf- und Zivilklägerin 3 im Tatzeitpunkt jün- ger als 16 Jahre alt war. Damit handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 187 aStGB erfüllt. Es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor, insbesondere wäre im Zusammenhang mit Art. 187 StGB auch die Einwilligung der Verletzten unbeachtlich (vgl. MAIER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, N 47 zu Art. 187). Für die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten, welche im Rahmen der Strafzu- messung zu berücksichtigen ist, wird auf die Ausführungen unter E. IV.23 hiernach verwiesen. 15.5 Fazit Der Beschuldigte wird betreffend Ziff. 1.1 der Anklageschrift der sexuellen Hand- lungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 aStGB schuldig erklärt. 51 16. Sexuelle Handlung mit Kindern, z.N. der Straf- und Zivilklägerin 1 16.1 Rechtliche Grundlagen Für die rechtlichen Grundlagen kann auf die vorangehenden Ausführungen (E. III.15.2) und auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1753 f.). Hervorzuheben gilt, dass vorliegend die Tatbestandsvariante der Vornahme einer sexuellen Handlung mit einem Kind unter 16 Jahren (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB) zu prüfen ist. Erfasst werden Betätigungsweisen mit körperlichem Kontakt zwi- schen Täter und Opfer, namentlich Geschlechtsverkehr oder beischlafsähnliche Handlungen wie Oral-, Anal- und Schenkelverkehr, das Einführen von Gegenstän- den, wechselseitiges Onanieren, aber auch das Betasten der primären oder sekundären Geschlechtsmerkmale (DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Auflage 2018, S. 518 f.). Ebenfalls erfasst werden das längere oder intensive Betasten des weiblichen oder männlichen Geschlechtsteils über der Klei- dung, spürbare oder lange anhaltende Griffe an die Brust einer Jugendlichen über den Kleidern, Zungenküsse oder Umarmungen mit Küssen während einer längeren Zeit, ohne dass die Zunge in den Mund des Opfers eindringt (MAIER, a.a.O., N. 11 zu Art. 187 StGB). Bei der Beurteilung, ob eine sexuelle Handlung in Bezug auf den konkreten Tatbe- stand gegeben ist, ist auf die Umstände des Einzelfalles und die persönlichen Beziehungen der Beteiligten abzustellen. Namentlich sind Altersdifferenz, Ort der Tathandlung, Dauer und Intensität der Einwirkung, die Unüblichkeit bzw. Alltäglich- keit der Handlung sowie das Abwehrverhalten bzw. Bemühen des Opfers zu berücksichtigen. Eine Vielzahl von an sich noch nicht erheblichen sexuellen Verhal- tensweisen kann in einem Gesamtkonzept unter Umständen als sexuelle Handlung qualifiziert werden (MAIER, a.a.O., N 33 zu Vor Art. 187). 16.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 16.2.1 Beschuldigter Anlässlich der Berufungsverhandlung führte Rechtsanwalt C.________ aus, dass das Verhalten des Beschuldigten die Schwelle der Erheblichkeit nicht erreiche. Die Anklageschrift umschreibe keine ausreichenden Handlungen, seien die Berührun- gen doch einzig über den Kleidern, von kurzer Dauer und nicht intensiv gewesen. Nur gerade einen Monat nach dem Vorfall sei die Straf- und Zivilklägerin 1 zudem 16 Jahre alt geworden. Es habe daher in diesem Punkt ein Freispruch zu erfolgen. 16.2.2 Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin AN.________ führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, das Verhalten des Beschuldigten erreiche bezüglich Ziffer 1.2 der Anklageschrift entge- gen den Ausführungen der Verteidigung die notwendige Schwelle. Gemäss Lehre sei bereits das flüchtige Berühren der weiblichen Brust ausreichend, wenn dies ab- sichtlich geschehe. Im vorliegenden Fall seien die Berührungen klar in einem sexu- ellen Kontext erfolgt. 52 16.2.3 Straf- und Zivilklägerin 1 Rechtsanwältin G.________ führte aus, die Berührungen des Beschuldigten seien mit Blick auf die Rechtsprechung ausreichend und die sexuelle Motivation des Be- schuldigten klar erkennbar gewesen. 16.3 Subsumtion Wie die Vorinstanz richtig erwog, war die Straf- und Zivilklägerin 1 anlässlich des unter Ziff. 1.2 der Anklageschrift angeklagten Vorfalls 15 Jahre alt und damit unbe- strittenermassen ein Kind unter 16 Jahren im Sinne von Art. 187 aStGB. Gemäss Beweisergebnis (E. II.12.7) sprach der Beschuldigte die an einer Bushal- testelle wartende Straf- und Zivilklägerin 1 an, machte ihr Komplimente, fasste sie an der Taille an und forderte letztere auf, ihn zu küssen. Im Bus setzte sich der Beschuldigte sodann neben die Straf- und Zivilklägerin 1, hielt deren Hand und machte ihr weitere Komplimente. Nach dem Aussteigen bei der Haltestelle BX.________ folgte der Beschuldigte ihr nach Hause, wobei er sie auf dem Nach- hauseweg mehrfach um die Taille fasste und wiederholt versuchte, sie zu küssen. Da sie sich wegdrehte, gelang ihm dies jedoch nicht. Der Beschuldigte forderte sie weiterhin auf, ihn zu küssen, wobei die Straf- und Zivilklägerin 1 diesen Aufforde- rungen jeweils nicht nachkam. Der Beschuldigte drückte dieselbe sodann mehrfach an eine Hauswand, wobei er manchmal eine, manchmal zwei Hände neben ihrem Körper platzierte, sodass sie sich nicht entfernen konnte. Zudem berührte der Be- schuldigte die Straf- und Zivilklägerin 1 dabei mehrfach über den Kleidern an Ge- säss und Brüsten. Zwar erreichen einzelne dieser Handlungen die Schwelle nicht und stellen isoliert betrachtet keine sexuellen Handlungen im Sinne von Art. 187 aStGB dar. Dies ist namentlich für das an der Hand halten der Fall. Im Gesamtkon- text sind die Handlungen jedoch klarerweise als sexuelle Handlungen im Sinne der gesetzlichen Bestimmung aufzufassen. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, stellt der spürbare Griff an die Brust einer Jugendlichen eine sexuelle Handlung im Sinne von Art. 187 aStGB dar, gleich wie das Küssen in Verbindung mit dem an die Wand drücken. Die Vorinstanz ist weiter zutreffend vorgegangen, indem die diver- sen Handlungen nach den Umständen des Einzelfalls auf deren Erheblichkeit ge- prüft wurden. Dabei ist relevant, dass sich die Taten spät in der Nacht auf der ge- samten Strecke des Nachhausewegs der Straf- und Zivilklägerin 1 abgespielt ha- ben und ihr Ende erst dann fanden, als diese zu Hause neben ihrer Mutter Platz nehmen konnte. Aufgrund der fortgeschrittenen Stunde und des Verhaltens des Beschuldigten (Wahl des Sitzplatzes im Bus, generelles Auftreten, stetes nachha- ken) bot sich der Straf- und Zivilklägerin 1 keine Gelegenheit, Hilfe bei anderen Mitmenschen zu suchen. Es blieb nicht bei einzelnen Berührungen, diese erfolgten zahlreich und nahmen in der Intensität fortlaufend zu. Die Abwehrbemühungen der Straf- und Zivilklägerin 1 konnten nicht dazu beitragen, dass der deutlich ältere und körperlich weit überlegene Beschuldigte aufgehört hätte, diese zu bedrängen. Die (versuchten) Küsse waren zahlreich und treten neben die Berührungen der Brüste und des Gesässes über den Kleidern, wobei letzteres allein bereits für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes ausreichen würde. Aufgrund der konkreten Situation ist von einem erheblichen Eingriff in die sexuelle Entwicklung der Straf- und Zivil- klägerin 1 auszugehen. Der Vorfall stellt damit keine moralische Entgleisung, son- 53 dern eine sexuelle Handlung im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB dar. So war die Verhaltensweise des Beschuldigten für jeden Aussenstehenden nach ihrem äusse- ren Erscheinungsbild eindeutig Sexualbezogen. Die zu beurteilenden Handlungen er- füllen aufgrund ihrer Dauer, des eindeutigen sexuellen Kontextes und der durch die Summe und Intensität gegebenen Erheblichkeit den objektiven Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 aStGB ohne weiteres. Der Beschuldigte wusste, dass es sich bei der Straf- und Zivilklägerin 1 um ein Kind unter 16 Jahren handelte. So gab der Beschuldigte gegenüber der Mutter der Straf- und Zivilklägerin 1 sein eigenes Alter auch als unter 18 Jahre an. Des Weite- ren war sich der Beschuldigte des sexuellen Charakters seines Tuns bewusst re- spektive war dies beabsichtigt. So gab der Beschuldigte dem Ganzen selber einen sexuellen Bezug, indem er behauptete, die Straf- und Zivilklägerin 1 habe ihn küs- sen wollen. Schliesslich hat die Straf- und Zivilklägerin 1 mit ihrem Verhalten, durch Abdrehen und nicht nachkommen auf die Aufforderungen hin, klar signalisiert, dass sie die sexuellen Handlungen nicht wollte. Der Beschuldigte setzte sich somit be- wusst über den eindeutig geäusserten Willen der Straf- und Zivilklägerin 1 hinweg, weshalb von einem direkten Vorsatz auszugehen ist. Auch die subjektiven Tatbe- standselemente sind damit erfüllt. Es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor, insbesondere wäre im Zusammenhang mit Art. 187 StGB auch die Einwilligung der Verletzten unbeachtlich (vgl. BSK StGB-MAIER, a.a.O., N 47 zu Art. 187). Für die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten, welche im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist, wird auf die Ausführungen unter E. IV.23 hiernach verwiesen. 16.4 Fazit Der Beschuldigte wird betreffend Ziff. 1.2 der Anklageschrift der sexuellen Hand- lungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 aStGB schuldig erklärt. 17. Sexuelle Nötigung z.N. der Straf- und Zivilklägerin 1 17.1 Rechtliche Grundlagen Der sexuellen Nötigung macht sich strafbar, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich in- dem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 189 Abs. 1 aStGB). Für die rechtlichen Grundlagen kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1755 f.). In Ergänzung und teilweiser Wiederholung ist festzuhalten, dass un- ter sexuellen Handlungen körperliche Betätigungen am eigenen Körper oder demjenigen eines anderen Menschen verstanden werden, welche nach ihrem äus- seren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind (vgl. BGE 1215 IV 58 E. 3.b). Für Beispiele kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. III.16.1). 54 Als Nötigungsmittel nennt das Gesetz Drohung, Gewalt sowie die Anwendung von psychischem Druck und die Herbeiführung der Widerstandsunfähigkeit. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt, kommt im vorliegenden Fall in erster Linie das Nöti- gungsmittel der Gewalt in Frage. Gewalt liegt dann vor, wenn auf das Opfer mit chemisch oder physikalisch fassbaren Mitteln eingewirkt oder physisch in seine Rechtssphäre eingegriffen wird. Dabei schaltet der Täter entweder den Widerstand des Opfers aus (Einwirkung auf die Willensbetätigung) oder verhindert eine allfälli- ge Gegenwehr, bevor das Opfer reagieren kann (Einwirkung auf die Willensbil- dung). Eine gewisse Einwirkung auf den Körper ist erforderlich, wobei die notwen- dige Intensität nach relativen Kriterien zu bestimmen ist. Keine Rolle spielt es, ob das Opfer Widerstand leistet und dieser allenfalls gebrochen wird (MAIER, a.a.O., N 20 zu Art. 189). Die Gewalt braucht nicht «schwer» zu sein (TRECH- SEL/BERTOSSA, in: Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, N 5 zu Art. 189). Bereits ein Niederdrücken, mit überlegener Körperkraft festhalten, brutal zu Boden stos- sen, in eine Telefonkabine drängen oder den Arm auf den Rücken drehen, kann unter Umständen als Gewalt definiert werden (MAIER, a.a.O., N 22 zu Art. 189). Der Einsatz der überlegenen Kraft durch Festhalten oder Einsetzen von Körpergewicht kann genügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3). Insbesondere wenn der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt und dem Opfer physisch überlegen ist, muss er auch nicht besonders viel Kraft auf- wenden (MAIER, a.a.O., N 22a zu Art. 189 m.w.H.). Bei der Beurteilung des Aus- masses der Gewaltanwendung sind auch Opfergesichtspunkte mit zu berücksichti- gen. Die von der Rechtsprechung geforderte Widersetzlichkeit des Opfers ist nichts anderes als eine tatkräftig und manifestierte Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, die sexuelle Handlung nicht zu wollen. Dabei ist etwa ausreichend, wenn der Täter aufgrund seines Vorgehens erkennen kann, dass das Opfer mit seinem Vorgehen nicht einverstanden ist bzw. es dem Täter klar ist, dass seine Handlungsweise nicht dem Willen des Opfers entspricht (MAIER, a.a.O. N 23 ff. zu Art. 189). Es genügt grundsätzlich diejenige Gewalt, die nötig war, um das konkrete Opfer gefügig zu machen. Nicht notwendig ist insbe- sondere, dass sich das Opfer andauernd wehrt, da dies dem Opfer nicht zugemutet werden kann (MAIER, a.a.O., N 22 zu Art. 189). Zwischen dem Nötigungsmittel (namentlich der Gewaltanwendung) und dem abgenötigten Verhalten (namentlich der Duldung der sexuellen Handlung) muss Kausalität bestehen. Der Täter muss gerade durch die Nötigungshandlung die Duldung der sexuellen Handlung erzwun- gen haben (MAIER, a.a.O.; N 52 zu Art. 189). In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter die Tat vorsätzlich begeht. Dabei genügt Eventualvorsatz. Der Täter muss um die Bedeutung des auf- bzw. abgenötigten Verhaltens wissen. Dazu gehört auch, dass er zumindest in Kauf ge- nommen hat, sich über den entgegenstehenden Willen des Opfers hinwegzuset- zen. Wer es ernstlich für möglich hält, das Opfer könnte mit der sexuellen Hand- lung nicht einverstanden sein und nach dem Einsatz eines Nötigungsmittels den- noch die sexuelle Handlung vornimmt, handelt tatbestandsmässig (MAIER, a.a.O., N 54 zu Art. 189). 55 17.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 17.2.1 Beschuldigter Anlässlich der Berufungsverhandlung führte Rechtsanwalt C.________ aus, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 ausgeführt habe, drei Mal an die Wand gedrückt wor- den zu sein. Es habe dabei gemäss der Straf- und Zivilklägerin 1 aber keine Berührungen gegeben. Die notwendige Schwelle für ein tatbestandsmässiges Ver- halten sei daher nicht erreicht worden. 17.2.2 Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin AN.________ führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass die Anklage- schrift festhalte, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 gegen die Wand gedrückt wor- den sei und der Beschuldigte seine Hände neben ihren Körper und Kopf gehalten habe. Damit liege ein Nötigungsmittel vor. Die Straf- und Zivilklägerin 1 habe ge- schildert, dass der Beschuldigte nicht grob und mit vollem Gewicht, jedoch kraftvoll gewesen sei. Diese Gewalt reiche aus, um sich über ihren Willen hinwegzusetzen. Das Verhalten des Beschuldigten erreiche bezüglich Ziffer 2. der Anklageschrift entgegen den Ausführungen der Verteidigung die notwendige Schwelle. Der Be- schuldigte sei daher schuldig zu sprechen. 17.2.3 Straf- und Zivilklägerin 1 Rechtsanwältin G.________ führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 1 in ihrer Bewegungsfreiheit einge- schränkt habe, um seine sexuellen Bedürfnisse durchzubringen. Die Berührungen seien mit Blick auf die Rechtsprechung ausreichend und die sexuelle Motivation des Beschuldigten sei klar erkennbar gewesen. 17.3 Subsumtion Gemäss Beweisergebnis der Kammer (E. II.12.7) hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 1 mehrfach mit sei- nem Körper gegen die Hauswand gedrückt und dabei manchmal eine, manchmal beide Hände neben den Körper respektive Kopf der Straf- und Zivilklägerin 1 plat- ziert hat, sodass diese nicht weggehen konnte. Weiter hat der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 1 über den Kleidern an Brüsten und Gesäss angefasst. Dass diese Verhaltensweisen qualitativ sexuelle Handlungen darstellen, wurde durch die Kammer bereits ausgeführt, weshalb auf die entsprechenden Ausführun- gen verwiesen werden kann (E. III.16.3). Die Straf- und Zivilklägerin 1 wurde durch die Gewaltausübung, indem der körper- lich deutlich überlegene Beschuldigte seine Hände, teilweise gar beidseitig, neben der Straf- und Zivilklägerin 1 an der Wand platzierte, auf kausale Weise gezwun- gen, die oben geschilderten Handlungen des Beschuldigten an sich vornehmen zu lassen. Es war der Straf- und Zivilklägerin 1 nicht möglich zu entweichen, da sie auch ohne Berührung derart an die Wand gedrängt und beidseitig der Ausweg ver- sperrt wurde, dass dies schlicht nicht möglich war. So kam die geschickte Platzie- 56 rung der Hände im Ergebnis einem Festhalten an den Armen gleich. Aufgrund der körperlichen Überlegenheit musste zudem nicht besonders viel Kraft aufgewendet werden. Diese Fixierung nutzte der Beschuldigte aus, um die Straf- und Zivilkläge- rin 1 über den Kleidern an Brüsten und Gesäss zu berühren. Im Ergebnis hat der Beschuldigte sich sein einem wildfremden und jungen Mädchen körperlich eindeu- tig überlegenes Auftreten zu Nutze gemacht und genau so viel Gewalt angewen- det, wie nötig war, um der Straf- und Zivilklägerin 1 die von ihm beabsichtigte se- xuelle Handlung aufzuzwingen. Diese hatte die Handlungen zu erdulden. Der ob- jektive Tatbestand von Art. 189 aStGB ist damit ebenfalls erfüllt. Der Beschuldigte wusste, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 seine Handlungen nur aufgrund seines nötigenden Verhaltens duldete, da diese ihm durch ihr Verhalten von Beginn weg eindeutig zu verstehen gab, dass sie dies nicht wollte. Damit hat sich der Beschuldigte bewusst über den klar geäusserten Willen der Straf- und Zivilklägerin 1 hinweggesetzt, weshalb dieser mit direktem Vorsatz handelte. Der subjektive Tatbestand von Art. 189 aStGB ist somit erfüllt. Es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor. Für die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten, welche im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist, wird auf die Ausführungen unter E. IV.23 hiernach verwiesen. 17.4 Fazit Der Beschuldigte wird betreffend Ziff. 2 der Anklageschrift der sexuellen Nötigung nach Art. 189 aStGB schuldig erklärt. 17.5 Konkurrenzen Die Vorinstanz hat die herrschende Lehre und die aktuelle Rechtsprechung zur Konkurrenzfrage zwischen Art. 187 Ziff. 1 aStGB und Art. 189 aStGB zutreffend ausgeführt, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (S. 40 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 1756). Hervorzuheben gilt es, dass in der Lehre zwar bisweilen die Befürchtung geäussert wird, es bestehe die Gefahr, dass bei Kin- desmissbrauch stets auch die sexuellen Nötigungstatbestände zur Anwendung ge- langen. Hierzu gilt es anzumerken, dass es sich dabei nicht um eine Gefahr han- delt, sondern um eine Konsequenz daraus, dass durch Art. 187 und Art. 189 ff. aStGB unterschiedliche Rechtsgüter geschützt werden (Gefährdung der sexuellen Entwicklung Unmündiger; sexuelle Selbstbestimmung) und deshalb zwischen die- sen Straftatbeständen echte Konkurrenz besteht. Es handelt sich folglich abhängig von den Umständen des Einzelfalls um deliktsinhärentes Unrecht, sofern das Kind urteilsfähig ist und das Verhalten des Täters die Intensität einer (sexuellen) Nöti- gung erreicht. Das Strafrecht schützt das Kind aufgrund dessen besonderer Schutzbedürftigkeit stärker als ein erwachsenes Opfer. Geschützt sind einerseits die sexuelle Freiheit des betroffenen Kindes und andererseits auch dessen Persön- lichkeitsentwicklung (BGE 146 IV 153, E. 3.5.2). Eine ausführliche Abgrenzung der beiden Tatbestände findet sich in BGE 128 IV 97 E. 2.b) cc). Der Beschuldigte ist deshalb aufgrund der Verschiedenartigkeit der Rechtsgüter sowohl der sexuellen Handlungen mit Kindern als auch der sexuellen Nötigung schuldig zu sprechen. 57 18. Schändung, evtl. Vergewaltigung, z.N. der Straf- und Zivilklägerin 2 18.1 Vorbemerkungen Gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift lautet die Anklage auf Schändung, evtl. Verge- waltigung. Der Vorinstanz ist daher im Ergebnis zuzustimmen, dass in einem ers- ten Schritt ein allfälliger Schuldspruch wegen Schändung zu prüfen ist. Im Falle ei- nes Schuldspruchs wäre der Vorwurf der Vergewaltigung nicht (mehr) zu prüfen. Weiter ist bereits an dieser Stelle anzumerken, dass die Anklageschrift in Ziff. 3 den Vorsatz mit der Umschreibung «obwohl er davon ausgehen musste» zumin- dest unglücklich umschreibt. Diese Formulierung lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass (bloss) ein Eventualvorsatz angeklagt wäre, müsste dem Beschuldigten dafür doch vorgeworfen werden, dass er es zumindest für möglich halte, dass das Opfer aufgrund seines psychischen oder physischen Zustandes nicht in der Lage war, sich gegen das sexuelle Ansinnen zur Wehr zu setzen und er die entsprechenden Handlungen dennoch vorgenommen habe. 18.2 Rechtliche Grundlagen Der Schändung macht sich strafbar, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Wider- stand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer bei- schlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht (Art. 191 aStGB). Für die rechtlichen Grundlagen kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 62 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1778 f.). In Ergänzung und teilweiser Wiederholung ist festzuhalten: Im Unter- schied zur Vergewaltigung (Art. 190 aStGB) und der sexuellen Nötigung (Art. 189 aStGB) führt der Täter bei der Schändung die Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit des Opfers nicht selber herbei, sondern nutzt diesen vorbestehenden Zustand aus. Geschützt wird die sexuelle Freiheit von Personen, die ausserstande sind, in eine sexuelle Handlung einzuwilligen bzw. sich dagegen zur Wehr zu setzen (MAIER, a.a.O., N 1 zu Art. 191). Widerstandsunfähig ist, wer nicht in der Lage ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zur Wehr zu setzen. Art. 191 aStGB schützt Personen, die einen zur Ab- wehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Dabei genügt, dass das Opfer vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe für die Widerstandsun- fähigkeit können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbe- dingter Natur sein. Erforderlich ist, dass die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufge- hoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt ist (BGE 133 IV 49 E. 7.2; vgl. auch BGE 119 IV 230 E. 3a). Nicht vorausgesetzt wird eine Bewusstlosigkeit im Sinne eines komatösen Zustandes. Es kann ausreichen, wenn sich eine Person alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach ge- gen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren kann (Urteil des Bundesge- 58 richts 6B_543/2019, 6B_464/2019 vom 17. Januar 2020 E. 3.1.2). Diesbezüglich kann es jedoch zu heiklen Abgrenzungsschwierigkeiten kommen (MAIER, a.a.O., N 6 zu Art. 191, m.w.H.). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Schändung, dass der Täter in Kenntnis der Widerstandsunfähigkeit des Opfers handelt. Diese Wendung bringt zum Ausdruck, dass der Täter die Widerstands- bzw. Urteilsunfähigkeit des Opfers wahrgenommen haben muss, wobei Eventualvorsatz genügt. Eventualvorsätzlich handelt, wer zumindest ernsthaft für möglich hält, dass das Opfer aufgrund seines physischen oder psychischen Zustandes nicht in der Lage ist, sich gegen das se- xuelle Ansinnen zur Wehr zu setzen, und es trotzdem zu sexuellen Handlungen bestimmt, sprich wenn der Täter zumindest ernsthaft für möglich hält, dass sein Opfer schläft und sich gegen die sexuellen Handlungen nicht zur Wehr setzen kann. Sichere Kenntnis um die Widerstandsunfähigkeit ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_543/2019 vom 17. Januar 2020 E. 3.1.2). 18.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 18.3.1 Beschuldigter Rechtsanwalt C.________ führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass sich aus der Anklageschrift nicht ergebe, welche der beiden Varianten von Art. 191 aStGB angeklagt werde. Es werde von Medikamenten und einer psychischen Be- einträchtigung gesprochen. Dies habe die Vorinstanz auf S. 64 der Urteilsbegrün- dung auch so festgehalten. Eine Wehrlosigkeit im Sinne des Gesetzes sei zudem vorliegend nicht gegeben. Gemäss BGE 119 IV 230 müsse diese zudem gänzlich aufgehoben und nicht nur eingeschränkt sein. Da es zuerst eine Konversation ge- geben und die Straf- und Zivilklägerin 2 sich selbst in Position gebracht habe, sei dies gerade nicht der Fall. Neben der Widerstandsunfähigkeit fehle es auch an de- ren Ausnutzung, wenn diese denn gegeben wäre. Die Straf- und Zivilklägerin 2 ha- be sich weder körperlich noch verbal geäussert noch dies nicht gekonnt, weshalb der Beschuldigte nicht habe merken können, dass diese sich widersetze. Sowohl der subjektive als auch der objektive Tatbestand seien nicht erfüllt und es habe ein Freispruch zu erfolgen. 18.3.2 Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin AN.________ brachte vor, dass der Beschuldigte sehr wohl ge- wusst habe, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 widerstandsunfähig gewesen sei. Aufgrund des ihm bekannten Medikamentenkonsums und ihrer psychischen Krankheit sei sie nicht in der Lage gewesen, sich zu wehren, was er erkannt und ausgenutzt habe. Die Straf- und Zivilklägerin 2 sei wie eine Marionette gewesen und habe sich einfach wie ein Roboter bewegt, was dem Beschuldigten nicht habe entgehen können. Damit habe er sich der Schändung strafbar gemacht. 18.3.3 Straf- und Zivilklägerin 2 Rechtsanwältin G.________ führte zur rechtlichen Würdigung aus, dass der Be- schuldigte gewusst habe, dass es der Straf- und Zivilklägerin 2 unmöglich war, sich zur Wehr zu setzen. Diesen Zustand habe er sodann bewusst ausgenutzt. Die 59 Vorinstanz sei in rechtlicher Hinsicht korrekt vorgegangen, weshalb ergänzend auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Motiv verwiesen werde. 18.4 Subsumtion Gemäss Beweisergebnis begab sich der Beschuldigte am 14. Februar 2022 um ca. 21:30 Uhr in das Zimmer der Straf- und Zivilklägerin 2, berührte diese am Rücken und forderte diese sodann auf, sich in Vierfüsslerposition auf das Bett zu begeben. Der Beschuldigte zog sodann die Hose und Unterhose der Straf- und Zivilklägerin 2 aus und führte seine Finger in ihre Vagina ein. Weiter befahl der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin 2, sich auf den Rücken zu drehen, worauf es zu (unge- schütztem) vaginalem Geschlechtsverkehr kam, wobei der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 2 würgte, was dazu führte, dass diese Mühe beim Atmen hatte. Der ungeschützte vaginale Geschlechtsverkehr ist klarerweise als Beischlaf zu qualifizieren. Hingegen stellt das Einführen von zwei Fingern in die Vagina der Straf- und Zivilklägerin 2 eine beischlafsähnliche Handlung dar. Die zusätzlichen Verhaltensweisen, nämlich das Streicheln des Rückens und das Würgen haben nach dem äusseren Erscheinungsbild einen eindeutigen Sexualbezug, zumal die- ses Vorgehen zusammen mit dem Geschlechtsverkehr respektive unmittelbar da- vor stattfanden und damit ebenfalls auf die Erregung und/oder Befriedigung der geschlechtlichen Lust des Beschuldigten gerichtet war. Entsprechend sind auch darin sexuelle Handlungen zu sehen. Der Beschuldigte beging die sexuellen Handlungen an einer psychisch Beeinträch- tigten und unter dem Einfluss von Medikamenten stehenden Person. So ist erstellt, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 im Tatzeitpunkt unter anderem an Schizophrenie und Depressionen litt. Ebenfalls ist erstellt, dass diese an besagtem Abend die ihr verschriebenen und zuvor abgegebenen Medikamente zu sich nahm. Nach Ein- nahme der Medikamente befand sich die Straf- und Zivilklägerin 2 in einem Zu- stand der Erstarrung, Apathie und Lethargie, als der Beschuldigte bei dieser an der Zimmertüre klopfte. Damit haben die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten zu ei- nem Zeitpunkt begonnen, als die Straf- und Zivilklägerin 2 sich in einem abwesen- den Zustand befand und deshalb nicht in der Lage war, ihren Abwehrwillen zu äus- sern, geschweige denn, sich gegen den sexuellen Kontakt zu wehren, obwohl sie den Übergriff mit allen Details wahrnahm und ertragen musste. Der Straf- und Zivil- klägerin 2 war es daher unmöglich, den Angriff auf ihre geschlechtliche Integrität von vornherein abzuwehren. Entsprechend war die Straf- und Zivilklägerin 2 in die- ser Situation widerstandsunfähig im Sinne der gesetzlichen Bestimmung. Als sie aus ihrem Zustand zumindest teilweise wieder erwachte und die Polizei informierte, war die Tat bereits vollendet. Eine vorübergehende Widerstandsunfähigkeit – wie hier – genügt für die Erfüllung des Tatbestands. Damit ist der objektive Tatbestand der Schändung erfüllt. Das Beweisergebnis ergab weiter, dass der Beschuldigte um die bestehenden Krankheiten sowie die Medikamenteneinnahme der Straf- und Zivilklägerin 2 wuss- te. So lebten beiden in derselben Institution, leiden beide an Schizophrenie und 60 nahmen gar dieselben Medikamente ein. Aufgrund der eigenen Schizophrenie- Erkrankung des Beschuldigten waren ihm die häufigsten Nebenwirkungen von Abilify (Wirkstoff Aripiprazol), dem Medikament, welches beide einnehmen muss- ten, bekannt. Am Tatabend sah der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 2 zu- dem bei der Medikamentenausgabe. Die Sachverhaltsfeststellungen ergaben, dass dieser Zustand dem Beschuldigten beim Betreten des Zimmers der Straf- und Zivil- klägerin 2 erkennbar war. Der Ablauf der Geschehnisse, mit einem ersten Ge- spräch und der anschliessenden «Massage» zeigen zudem auf, dass sich der Be- schuldigte stetig herantastete und schliesslich feststellte, dass keine Gegenwehr erfolgte. Der Beschuldigte wusste demnach, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 nicht in der Lage sein wird, sich gegen seine sexuellen bzw. beischlafähnlichen Handlungen wirksam zur Wehr zu setzen, was er zur Vornahme eben dieser Hand- lungen schamlos ausnutze. Denn erst durch diesen Zustand war es dem Beschul- digten überhaupt möglich, die sexuellen und beischlafsähnlichen Handlungen an der Straf- und Zivilklägerin 2 zu vollziehen. Indizien für ein sexuelles Interesse, ge- schweige denn eine Einwilligung der Straf- und Zivilklägerin 2 in derartige Hand- lungen, liegen nicht vor. Vielmehr musste der Beschuldigte davon ausgehen, dass eine Mitbewohnerin, welche mit ihm bisher kaum je ein Wort gewechselt hat, in ei- ner Beziehung ist und sich gerade fertig gemacht hat, um sich schlafen zu legen, keine sexuellen Handlungen mit einem für sie fremden Mann vornehme möchte. Nichts zu Gunsten des Beschuldigten kann schliesslich aus den Vorbringen von Rechtsanwalt C.________, die Straf- und Zivilklägerin 2 habe vor dem Ge- schlechtsverkehr mit dem Beschuldigten sprechen können und sei zudem in der Lage gewesen, nach dem Vorfall bei der Polizei stundenlang und ohne Schlaf Aus- kunft zu geben, habe sich aber beim Geschlechtsverkehr nicht wehren können wol- len, abgeleitet werden. So beschränkte sich die Teilnahme der Straf- und Zivilklä- gerin 2 am erwähnten Gespräch im Wesentlichen auf das Antwortgeben und die Mitteilung, dass sie müde sei und sich gerade schlafen legen wollte. Hinsichtlich des vermeintlich stundenlangen Auskunftgebens ist festzuhalten, dass zwischen dem Vorfall (ab ca. 21:30 Uhr), der körperlichen Untersuchung der Straf- und Zivil- klägerin 2 (Entnahmezeit: 02:15 Uhr, pag. 432, 436 und 448 ff.) und dem Beginn der Einvernahme (05:00 Uhr, pag. 467) zwar wenig aber eben doch etwas Zeit war und die Einnahme von Abilify bereits einige Stunden zurücklag. Zudem dauerte die erste Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin 2 nicht «stundenlang», sondern 1,5 Stunden, wobei die Straf- und Zivilklägerin 2 keine andere Wahl hatte, als dieser Einvernahme beizuwohnen und letztlich auch die körperliche Untersuchung mög- lichst zeitnah über sich ergehen zu lassen. Der Beschuldigte handelte somit direkt vorsätzlich und im Wissen über die Wider- standsunfähigkeit der Straf- und Zivilklägerin 2. Der objektive und subjektive Tatbe- stand ist daher erfüllt. Es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor. Für die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten, welche im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist, wird auf die Ausführungen unter E. IV.23 hiernach verwiesen. 18.5 Fazit 61 Der Beschuldigte wird betreffend Ziff. 3 der Anklageschrift der Schändung nach Art. 191 aStGB schuldig erklärt. Damit entfällt eine Prüfung einer allfälligen Straf- barkeit nach Art. 190 aStGB. IV. Strafzumessung 19. Umfang der oberinstanzlichen Strafzumessung Die Strafzumessung der Kammer richtet sich in erster Linie auf die oberinstanzlich ausgesprochenen Schuldsprüche. Da für die oberinstanzlich zu beurteilenden De- likte jeweils auch eine Geldstrafe ausgesprochen werden kann, ist zudem die vor- instanzlich ausgesprochene Gesamtgeldstrafe betreffend die weiteren in Rechts- kraft erwachsenden Schuldsprüche zu prüfen, da diese nicht in Rechtskraft er- wachsen kann. Bezüglich Strafzumessung ist die Kammer an das Verschlechte- rungsverbot gebunden, da die Generalstaatsanwaltschaft diesbezüglich keine Be- rufung erklärte. 20. Grundsätze der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die korrekten Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen (S. 91 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 1807 ff.). Ergänzend ist auf das Doppelverwertungsverbot hinzuweisen. Nach diesem dürfen Umstände, die schon die Strafandrohung bestimmen, nicht noch einmal als Straf- erhöhungs- oder Strafminderungsgründe berücksichtigt werden. Das Gericht darf (und muss) aber das Ausmass der Verwirklichung des Tatbestandmerkmals re- spektive eines qualifizierenden oder privilegierenden Tatumstands berücksichtigen (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, N. 31 und 86). 21. Strafrahmen und Strafart Schändung wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 191 aStGB). Sexuelle Nötigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 189 Abs. 2 aStGB). Sexuelle Handlung mit Kind wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 4 aStGB). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erken- nen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten und/oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 aStGB). Für diese Delikte kann somit sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe ausgefällt werden. Angesichts des konkreten Verschuldens kommen – wie sogleich zu zeigen sein wird – für die Schändung, die sexuelle Nötigung sowie die sexuellen Handlungen mit Kindern jedoch jeweils nur eine Strafe von über 180 Strafeinheiten in Frage, weshalb die Möglichkeit einer Geldstrafe von vornherein entfällt. Hinzu tritt, dass der 26-jährige Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tatbegehung zwar nicht vorbestraft war, indessen aber mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- 62 Seeland vom 27. Juni 2022 wegen Nötigung und Zechprellerei schuldig erklärt wurde. Zudem beging er die hier zu beurteilenden Delikte teilweise nach Einleitung eines einschlägigen Verfahrens und bereits stattgefundener Einvernahme. Damit offenbarte er erhebliche Uneinsichtigkeit, Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung und fehlende Ansprechbarkeit für Bestrafungen. Einer Geldstrafe kann daher nur ungenügende spezialpräventive Wirkung zugesprochen werden, weshalb eine Freiheitsstrafe ohnehin angezeigt wäre. Eine solche wurde denn auch von Seiten der Generalstaatsanwaltschaft beantragt (pag. 2343). Ohnehin ist angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (E. VI.32.3.3 hiernach) fraglich, ob eine Geldstrafe überhaupt einbringlich wäre. 22. Methodik im vorliegenden Fall Für die Schuldsprüche wegen Schändung, Sexueller Nötigung und Sexueller Hand- lungen mit Kindern werden Freiheitsstrafen ausgefällt und wird in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtstrafe gebildet. Dabei wird mit der Vorinstanz einhergehend von der Schändung als schwerstes Delikt ausgegangen (S. 92 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1808 f.). 23. Vorbemerkungen zur Schuldfähigkeit 23.1 Rechtliche Grundlagen Für die theoretischen Ausführungen kann vorab und ergänzend auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 94 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1810 f.). Ergänzend ist folgendes festzuhalten: War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzuse- hen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 aStGB). Der Schuldvorwurf, der einem nur vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter geringer. Das Schuldprinzip verlangt deshalb, dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat niedriger ist (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der verminder- ten Schuldfähigkeit ist bei der Strafzumessung im vollen Ausmass der Verminde- rung Rechnung zu tragen, wobei keine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif vorzunehmen ist. Gleichwohl muss ein bestimmtes Verhältnis zwischen der festgestellten Verminderung der Zurechnungsfähigkeit und den Folgen für die Stra- fe bestehen (BGE 136 IV 55 E. 5.3). Bei der Frage, in welchem Umfang die Ein- schränkung der Schuldfähigkeit die Verschuldensbewertung beeinflusst, gilt es vor Augen zu halten, dass die verminderte Schuldfähigkeit eines von mehreren Kriteri- en für die Beurteilung des (subjektiven) Tatverschuldens darstellt. Konkret hat das Gericht in einem ersten Schritt zu entscheiden, in welchem Umfang die Schuld- fähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies ins- gesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das Gesamtverschul- den ist zu qualifizieren und ausdrücklich zu benennen. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkompo- 63 nenten verändert werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2022 vom 23.05.2022 E. 3.3.2). Mildert das Gericht die Strafe, ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebun- den (Art. 48a Abs. 1 aStGB). Verminderte Schuldfähigkeit allein führt jedoch grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als be- sonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 23.2 Erwägungen der Kammer Laut Gutachten von Dr. med. AP.________ vom 1. September 2022 (pag. 1104 ff.) litt der Beschuldigte im Tatzeitpunkt an einer undifferenzierten Schizophrenie mit stabilem Residuum (Negativsymptomatik) gemäss ICD-10 F 20.32, an einer Ko- kainabhängigkeit, abstinent in aktuell beschützter Umgebung gemäss ICD-10 F 14.21 und einem Status nach schädlichem Gebrauch von Ecstasy gemäss ICD- 10 F 15.1 leide (pag. 1181). Zu den Zeitpunkten der vorgeworfenen Sexualstrafta- ten habe zudem eine akute Intoxikation mit Kokain gemäss ICD-10 F 14.00 und teilweise auch Ecstasy gemäss ICD-10 F 15.00 bestanden. So gebe es für die Zeit der vorgeworfenen Sexualstraftaten deutliche Hinweise auf eine akute Kokaininto- xikation mit dazugehörigen sprachlichen, Verhaltens- und motorischen Auffälligkei- ten (pag. 1174). Unzweifelhaft hat daher der Beschuldigte die Taten unter Einfluss von psychotropen Substanzen begangen. Sowohl die schizophrene Erkrankung als auch die Kokainabhängigkeit seien als handlungsleitend für die begangenen Sexualdelikte zu bezeichnen. Die schizo- phrene Erkrankung führe dazu, dass der Explorand tendenziell ziellos und mit mangelnder Struktur lebe, mit einer schwerpunktmässigen Motivation für die Be- friedigung kurzfristiger Wünsche, auch im Bereich Sexualität (pag. 1175). Die hebephrene Schizophrenie führe schwerpunktmässig zu einem desorganisierten, inadäquaten Affekt und zu desorganisiertem Denken und Verhalten. Dazu gehöre eine geringe Fähigkeit zur Verantwortungsübernahme mit unrealistischen Ein- schätzungen und Ignorieren der Folgen seines Verhaltens, unrealistische Hand- lungsstrategien sowie Enthemmtheit mit sexuell aggressivem Verhalten. Allein auf- grund der schizophrenen Grunderkrankung sei aus gutachterlicher Sicht bereits ei- ne mittelgradig bis schwergradig reduzierte Steuerungsfähigkeit abzuleiten. Als konstellierender, die vorgeworfenen Sexualdelikte begünstigender Faktor, sei die Kokainsucht zu nennen mit akuten Intoxikationen zum Zeitpunkt der verschiedenen sexuellen Übergriffe. Aufgrund dieses zusätzlichen Faktors sei bezüglich der Sexu- aldelikte eine in schwerem Grad reduzierte Steuerungsfähigkeit abzuleiten, bei al- lerdings voll erhaltener Einsichtsfähigkeit. Zusammenfassend seien die Taten alle relativ ähnlich verlaufen, nämlich, dass der Beschuldigte die aphrodisierende und enthemmende Droge (vor allem Kokain) in einem durch die Schizophrenie vorbe- stehenden labilen Zustand konsumiert habe. Die Kombination habe sich zu den Zeitpunkten der vorgeworfenen Taten so weit potenziert, dass er deutlich ent- hemmt gewesen sei und sein Verhalten nur noch schwer habe kontrollieren kön- nen, obwohl seine Einsicht erhalten gewesen sei. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht erscheine es am wahrscheinlichsten, dass der Beschuldigte seine sexuellen Wünsche mit dem Blickpunkt lediglich auf die eigenen Bedürfnisse kurzfristig, 64 gemäss seinem Krankheitsbild ungeplant und ziellos auf eine oberflächliche Weise erfüllen wollte und sich aufgrund seiner mangelnden Fähigkeiten zur Empathie und verantwortungsbewusstem Handeln gegenüber schwächeren Personen übergriffig verhalten habe. Es müsse aber davon ausgegangen werden, dass ein Fantasievor- lauf bestand und die Taten nicht lediglich aus einem Impuls heraus und unüberlegt geschahen (pag. 1177). Zusammenfassend sei aufgrund der schizophrenen Erkrankung, verstärkt durch den sich taterleichternd auswirkenden Kokainkonsum, von einer schwergradig re- duzierten Steuerungsfähigkeit auszugehen (pag. 1177 f.). Die Beeinträchtigungen seien zwar nicht geeignet gewesen, die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht re- spektive zum Handeln gemäss dieser Einsicht aufzuheben, haben diese jedoch im Sinne von Art. 19 Abs. 2 aStGB erheblich beeinträchtigt (pag. 1183). Die bereits durch die Schizophrenie mittelgradig bis schwergradig eingeschränkte Steuerungs- fähigkeit sei durch den zusätzlichen Kokainkonsum hin zu einer schwergradigen Beeinträchtigung verstärkt worden. Gestützt auf diese nachvollziehbaren und stringenten Ausführungen von Dr. med. AP.________ geht die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten schwergradig vermindert war (S. 95 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1811). Der schwergradigen Verminderung der Schuldfähigkeit wird jeweils mit einer Reduktion des Verschuldens im Sinne einer deutlichen Strafminderung von rund 70% Rechnung getragen. Aussergewöhnliche Umstände, die es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten, liegen hingegen nicht vor. 24. Freiheitsstrafe 24.1 Einsatzstrafe für den Schuldspruch wegen Schändung nach Ziff. 3 der Anklage- schrift 24.1.1 Objektive Tatkomponenten Unter dem Titel des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs ist festzuhalten, dass ein sexueller Übergriff die hochrangigen Rechtsgüter der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung erheblich verletzt. Eine Schändung ist vor diesem Hintergrund stets schwerwiegend, was aber dem Tatbestand inhärent ist. Es ist gerichtsnoto- risch, dass derartige Übergriffe bei den Opfern über längere Zeit bestehende schwerwiegende psychische Folgen nach sich ziehen können, wie dies auch vor- liegend der Fall ist. Unter Verweis auf die Beweiswürdigung und die nachfolgenden Ausführungen zur Zivilklage (E. VII) erkennt und berücksichtigt die Kammer die schwerwiegende Belastung für die Straf- und Zivilklägerin 2. Der Beschuldigte ist in das Zimmer der Straf- und Zivilklägerin 2 und damit in einen vermeintlich geschütz- ten Rückzugsort eingedrungen, an welchem sich die Straf- und Zivilklägerin 2 si- cher fühlte und nicht mit einem entsprechenden Vorfall rechnen musste. Während die Straf- und Zivilklägerin 2 bereits vor dem Vorfall an psychischen Problemen litt, wurden diese durch den Vorfall noch deutlich akzentuiert. Wie bereits die Vorin- stanz zutreffend festhielt, ist dem Arztbericht von Dr. AU.________ respektive Dr. med. AV.________ vom 20. März 2023 zu entnehmen, dass die Straf- und Zi- vilklägerin 2 aufgrund der Geschehnisse an einer psychotraumatischen Störung 65 und nach eigenen Angaben zudem an Angstgefühlen, Unsicherheit, lähmender Angst, dissoziativen Episoden, Flash-Backs und Albträumen leide sowie Misstrau- en gegenüber Männern empfinde. Dies hat sich seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht deutlich verändert. So schilderte Rechtsanwältin G.________ anlässlich der Berufungsverhandlung, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 weiterhin unter den Fol- gen des Vorfalls leide. Des Weiteren wurde beim Gericht die Dispensation der Straf- und Zivilklägerin 2 von der Teilnahmepflicht an der Berufungsverhandlung beantragt. Diesbezüglich wurde dem Gericht ein von Dr. med. AW.________ aus- gestelltes Arztzeugnis zugesandt, in welchem zur Minimierung des Risikos einer erneuten Dekompensation die Dispensation von der Verhandlung empfohlen wurde (pag. 1992). Fast drei Jahre nach dem Vorfall bestehen daher weiterhin nennens- werte Folgeerscheinungen bei der Straf- und Zivilklägerin 2. Was die Art und Weise der Rechtsgutsverletzung bzw. die kriminelle Energie be- trifft, ist zu berücksichtigen, dass das Verhalten des Beschuldigten hinterhältig war. Die Straf- und Zivilklägerin 2 musste, als sie die Tür ihres Zimmers in einem betreu- ten Wohnheim öffnete, schlicht nicht damit rechnen, dass ihr Zustand zur Befriedi- gung sexueller Bedürfnisse ausgenutzt werde. Der Beschuldigte verübte gleich mehrere sexuelle Handlungen. So vollzog dieser den ungeschützten Geschlechts- verkehr mit der Straf- und Zivilklägerin 2, wobei er grob vorging, die Positionierung der Straf- und Zivilklägerin 2 nach seinem Bedürfnis anpasste und schlussendlich ausserhalb des Körpers abspritzte. Durch die Nichtbenutzung eines Kondoms wur- de die Straf- und Zivilklägerin 2 ohne ersichtlichen Grund einer zusätzlichen Gefahr (dazu sogleich) ausgesetzt. Daneben drang der Beschuldigte aber auch mit zwei Fingern in die Straf- und Zivilklägerin 2 ein und würgte diese. Nach Vollendung ver- liess der Beschuldigte den Ort des Geschehnisses umgehend, um mit einem Kolle- gen in der Stadt Kokain zu kaufen. Seinen Pullover liess er dabei bei der Straf- und Zivilklägerin 2 um zu manifestieren, dass er später zurückkommen werde, was er denn selber auch gar nicht bestritt. Dieses Vorgehen zeugt von einer nicht uner- heblichen kriminellen Energie. Entgegen der Vorinstanz kann dem Beschuldigten nicht zugutegehalten werden, dass er die Straf- und Zivilklägerin 2 nicht kannte, er keine übermässige Gewalt angewendet hat und es sich um einen einmaligen Vorfall handelte. So ist ein mit dem Täter unbekanntes Opfer vom Eingriff nicht minder schwer betroffen. Dass es sich um einen einmaligen Vorfall handelt, ist zudem nicht zuletzt dem Umstand ge- schuldet, dass der Beschuldigte sich seit dem Vorfall in Polizei-, Untersuchungs-, Sicherheitshaft respektive vorzeitigem Massnahmenvollzug befindet. Würden meh- rere Vorfälle vorliegen, wären mehrere Schuldsprüche zu fällen. Vielmehr ergriff der Beschuldigte die sich ihm bietende Gelegenheit, widersetzte sich den Regeln der Institution und besuchte die Straf- und Zivilklägerin 2 in ihrem Zimmer in einem Zeitpunkt, wo sich diese nicht zur Wehr setzen konnte. Sodann vollzog er die von ihm beabsichtigten Handlungen ohne Kompromiss und nutzte dabei die wehrlose Straf- und Zivilklägerin 2 nach seinem Belieben, bis seine Befriedigung erreicht war. Dabei setzte er die Straf- und Zivilklägerin 2 mehrmals Gefahren aus, indem er diese würgte und durch den Verzicht auf ein Kondom die Gefahr einer Schwan- gerschaft oder der Übertragung von Krankheiten schuf. Dieses Verhalten ist als skrupellos zu bezeichnen. Soweit die Vorinstanz dem Beschuldigten zugutehielt, 66 dass dieser keine übermässige Gewalt angewendet habe, ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte beim Geschlechtsverkehr gemäss den glaubhaften Aussa- gen der Straf- und Zivilklägerin 2 brutal und heftig vorgegangen und dabei eher wie ein Tier als wie ein Mensch gewirkt hat. Zudem hat der Beschuldigte durchaus ein gewisses Mass an Gewalt an den Tag gelegt, namentlich indem dieser die Straf- und Zivilklägerin 2 würgte. Dies kann daher nicht zu seinen Gunsten gewertet wer- den. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden mit Blick auf den weit gefassten Straf- rahmen (Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren) noch knapp im leicht bis mittelschwe- ren Bereich anzusiedeln. Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten für angezeigt. 24.1.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus egoistischen Motiven. Es ging die- sem offenkundig darum, die eigenen sexuellen Bedürfnisse zu Lasten der Straf- und Zivilklägerin 2 zu befriedigen, wofür er sich bewusst ein leichtes Opfer suchte. Dies ist Sexualdelikten jedoch tatbestandsimmanent und wirkt sich daher, entge- gen der Annahme der Vorinstanz, neutral aus. Ebenfalls neutral zu gewichten ist der Umstand, dass es für den Beschuldigten ein leichtes gewesen wäre, sich rechtstreu zu verhalten. Im Ergebnis wirkt sich die subjektive Tatschwere daher neutral auf das Verschulden aus. Es bleibt bei einer verschuldensangemessenen Freiheitsstrafe von 42 Monaten. 24.1.3 Verminderte Schuldfähigkeit Als Strafmilderungsgrund ist vorliegend zudem die verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen (Art. 19 Abs. 2 aStGB). Für die diesbezüglichen Ausführungen kann auf die Ausführungen in E. IV.23.2 verwiesen werden. Die schwergradige Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten wird in der Grössenordnung von 29.5 Monaten (70% von 42 Monaten) Freiheitsstrafe ver- schuldensmindernd berücksichtigt. 24.1.4 Fazit Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere und unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit ist eine Einsatzstrafe von 12.5 Monaten angemessen. 24.2 Asperation für den Schuldspruch wegen sexueller Nötigung nach Ziff. 2 der Ankla- geschrift 24.2.1 Objektive Tatkomponenten Mit der sexuellen Nötigung hat der Beschuldigte die sexuelle Selbstbestimmung der Straf- und Zivilklägerin 1 und damit ein hochrangiges Rechtsgut verletzt. Dass ein solcher Vorfall für das Opfer mit schwerwiegenden Folgen für die Psyche ver- bunden sein kann, zeigt das E-Mail der behandelnden Psychologin Dr. med. AX.________. So habe sich die Straf- und Zivilklägerin 1 bereits vor dem Vorfall in einem psychisch labilen Zustand befunden, leide jedoch durch das Ereignis auch 67 im Zeitpunkt des Berichts nach wie vor an stark ausgeprägten sozialen Ängsten (pag. 1381). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, hat der Beschuldigte diese Tat nicht von langer Hand geplant, sondern die sich ergebende Situation spontan genutzt, als er die zufällig an der Bushaltestelle wartende Straf- und Zivilklägerin 1 gesehen hat. Der Beschuldigte hat auch bei diesem Vorfall ein sehr gezieltes, vehementes und ausdauerndes Vorgehen an den Tag gelegt, indem er die Straf- und Zivilklägerin 1 zuerst angesprochen und sich mit anzüglichen Bemerkungen und Komplimenten herangetastet hat, danach nicht mehr von ihr abliess, bis es zu Hause schliesslich zu einer Intervention durch die Mutter der Straf- und Zivilklägerin 1 kam. Ebenfalls in Erwägung zu ziehen ist, dass der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin 1 kör- perlich deutlich überlegen war. Der Beschuldigte nahm die Straf- und Zivilklägerin 1 zudem über lange Zeit mehrfach an der Hand, drückte den Halteknopf, bestimmte, wo man sass oder stand und demonstrierte damit das zwischen ihnen deutlich be- stehende Machtgefälle. Als der Beschuldigte die Wohnung der Straf- und Zivilklä- gerin 1 betrat waren die Übergriffe zwar bereits beendet, der Beschuldigte verbliebt jedoch auch im Nachtatverhalten dabei, weiter zu insistieren, um namentlich nach der Telefonnummer der Straf- und Zivilklägerin 1 zu fragen. Durch den Vorfall wur- de das Sicherheitsgefühl der Straf- und Zivilklägerin 1 schwer beeinträchtigt. Die vom Beschuldigten angewendete Gewalt ist hingegen von der Intensität als noch im unteren Bereich anzusiedeln. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden mit Blick auf den weit gefassten Straf- rahmen (Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren) und das Spektrum aller erdenklicher Fälle sexueller Nötigungen noch eher im leichten Bereich anzusiedeln. Die Kam- mer erachtet für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten für angemessen. 24.2.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen, auf die sexuelle Befriedigung seiner Bedürfnisse gerichteten Motiven. Dabei setzte er sich rück- sichtslos über die klar geäusserten Wünsche und Bedürfnisse der Straf- und Zivil- klägerin 1 hinweg. Dies ist bei Sexualdelikten jedoch tatbestandsimmanent und da- her neutral zu werten. Die subjektive Tatschwere wirkt sich daher neutral aus. 24.2.3 Verminderte Schuldfähigkeit Als Strafmilderungsgrund ist vorliegend zudem die verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen (Art. 19 Abs. 2 aStGB). Für die diesbezüglichen Ausführungen kann auf die Ausführungen in E. IV.23.2 verwiesen werden. Die schwergradige Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten wird in der Grössenordnung von 8.4 Monaten (70% von 12 Monaten) Freiheitsstrafe verschul- densmindernd berücksichtigt. 24.2.4 Fazit und Asperation In Gesamtwürdigung der ausgeführten objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie unter Abzug von 8.4 Monaten für die schwergradige Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten erachtet die Kammer für den Vorwurf der sexu- 68 ellen Nötigung eine Freiheitsstrafe von 3.6 Monaten als dem Gesamtverschulden angemessen. Da es sich um einen neuen Vorfall mit neuem Tatentschluss und zudem ein ande- res Opfer handelt, ist diese zu 2/3, ausmachend 2.4 Monate, zur Strafe gemäss Ziff. IV.24.1.4 zu asperieren. 24.3 Asperation für den Schuldspruch wegen sexuellen Handlungen mit Kindern nach Ziff. 1.2 der Anklageschrift 24.3.1 Objektive Tatkomponenten Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass der Tatbestand der sexuellen Handlun- gen mit Kindern die Gefährdung der sexuellen Entwicklung der Unmündigen ver- hindern will. Es geht darum, die ungestörte Entwicklung des Kindes zu gewährleis- ten, bis es die notwendige Reife erlangt hat, damit es zur verantwortlichen Einwilli- gung zu sexuellen Handlungen in der Lage ist (MAIER, a.a.O., N 1 zu Art. 187 StGB). Die Folgen und Traumatisierungen hängen unter anderem von der Art und Intensität der sexuellen Ausbeutung, vom Alter der betroffenen Kinder, vom Ge- schlecht und Alter des Täters und von der Intensität der Beziehung zwischen Opfer und Täter ab. Welcher einzelne Faktor in welcher Intensität schädigend wirkt, bleibt aber im Einzelfall unvorhersehbar. Damit ist die Schwere der Verletzung des ge- schützten Rechtsguts bei Sexualdelikten erfahrungsgemäss schwierig zu bestim- men. Gesichert erscheint einzig, dass sexuelle Übergriffe für jedes Kind ernsthafte Risiken bergen, durch das Erlebte in irgendeiner Form in seiner persönlichen Ent- wicklung beeinträchtigt zu werden (MAIER, a.a.O., N 2 zu Art. 187 StGB). Der Beschuldigte hat vorliegend hochrangige Rechtsgüter, namentlich die unge- störte sexuelle Entwicklung und die sexuelle Selbstbestimmung der Straf- und Zivilklägerin 1 verletzt. Art. 187 aStGB erfasst das Vornehmen, dazu verleiten und einbeziehen des Kindes in sexuelle Handlungen. Der Beschuldigte fasste die Straf- und Zivilklägerin 1 an der Taille an, forderte sie zu Küssen auf, versuchte, sie zu küssen, nahm sie an der Hand, drückte sie mit seinem Körper an die Wand und berührte die Straf- und Zivilklägerin 1 dabei mehrfach über den Kleidern an Gesäss und Brüsten. Dadurch nahm der Beschuldigte mehrere sexuelle Handlungen an der Straf- und Zivilklägerin 1 vor. Dabei handelt es sich um die schwerwiegendste unter den drei Tatvarianten, nämlich das Ausüben aktiver sexueller Handlungen. Durch besagte Handlungen wurde die Straf- und Zivilklägerin 1 verfrüht einem sexuellen Erlebnis ausgesetzt, obwohl sie dieses nicht wollte. Mit Blick auf obige Ausführun- gen ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 im Tatzeit- punkt bereits 15 Jahre alt war. Die Straf- und Zivilklägerin 1 sah sich dadurch ge- zwungen, die Tat gegen ihren Willen über sich ergehen zu lassen. Der durch den Beschuldigten ausgeübte Zwang wird bereits durch die sexuelle Nötigung erfasst und wirkt sich hier nicht erneut verschuldenserhöhend aus. Betreffend die psychi- schen Folgen bei der Straf- und Zivilklägerin 1 kann auf die vorangehenden Aus- führungen unter E. IV.24.2.1 verwiesen werden. Diese Folgen bestanden auch im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung und wiesen einen Schweregrad auf, welcher weiterhin professionelle Hilfe notwendig macht. 69 Auch betreffen die Art und Weise der Tatbegehung kann auf die obenstehenden Ausführungen unter E. IV.24.2.1 verwiesen werden. Gesamthaft ist das objektive Tatverschulden mit Blick auf das Spektrum aller mög- lichen Fälle der sexuellen Nötigung als vergleichsweise noch eher leicht einzustu- fen. Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten für angemessen. 24.3.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen, auf die sexuelle Befriedigung seiner Bedürfnisse gerichteten Motiven. Dabei setzte er sich rück- sichtslos über die klar geäusserten Wünsche und Bedürfnisse der Straf- und Zivil- klägerin 1 hinweg. Das Alter der Straf- und Zivilklägerin 1 berücksichtigte der Be- schuldigte in keinem Zeitpunkt, obwohl er dieses kannte und ihm dessen Bedeu- tung bewusst war. Trotz der verminderten Steuerungsfähigkeit wäre die Tat ohne weiteres vermeidbar gewesen. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus. 24.3.3 Verminderte Schuldfähigkeit Als Strafmilderungsgrund ist vorliegend zudem die verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen (Art. 19 Abs. 2 aStGB). Für die diesbezüglichen Ausführungen kann auf die Ausführungen in E. IV.23.2 verwiesen werden. Die schwergradige Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten wird in der Grössenordnung von 8.4 Monaten (70% von 12 Monaten) Freiheitsstrafe verschul- densmindernd berücksichtigt. 24.3.4 Fazit und Asperation In Gesamtwürdigung der ausgeführten objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie unter Abzug von 8.4 Monaten für die schwergradige Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten erachtet die Kammer für den Vorwurf der sexu- ellen Handlungen mit Kindern nach Ziff. 1.2 der Anklageschrift eine Freiheitsstrafe von 3.6 Monaten als dem Gesamtverschulden angemessen. Die sexuelle Nötigung nach Ziff. 2 der Anklageschrift und die sexuellen Handlungen mit einem Kind nach Ziff. 1.2 der Anklageschrift erfolgten in Tateinheit. Es handelt sich um dasselbe Opfer und um denselben Tatentschluss. Es entspricht jedoch zu Recht dem Willen des Gesetzgebers, die Verletzung unterschiedlicher Rechtsgüter adäquat zu bestrafen, auch wenn die Tathandlung in den wesentlichen Elementen dieselbe ist. Dementsprechend ist auch die sexuelle Handlung mit Kind gemäss Ziff. 1.2 der Anklageschrift mit einem Faktor von 2/3, ausmachend 2.4 Monate, zur Strafe gemäss Ziff. IV.24.1.4 zu asperieren. 24.4 Asperation für den Schuldspruch wegen sexuellen Handlungen mit Kindern nach Ziff. 1.1 der Anklageschrift 24.4.1 Objektive Tatkomponenten Vorweg kann für die allgemeinen Ausführungen zur objektiven Tatschwere auf die Ausführungen in E. IV.24.3.1 verwiesen werden. Der Beschuldigte hat auch in die- sem Fall die ungestörte sexuelle Entwicklung und die sexuelle Selbstbestimmung und damit hochrangige Rechtsgüter verletzt. Mit Blick auf alle von Art. 189 Ziff. 2 70 aStGB erfassten Möglichkeiten des sexuellen Missbrauchs von Kindern, stellt das Einbeziehen in eine sexuelle Handlung durch Zuschauen beim Geschlechtsverkehr nicht die schlimmstmögliche der erfassten Tatvarianten dar. Der Beschuldigte hat im vorliegenden Fall keine physische Gewalt angewendet, um die Straf- und Zivil- klägerin 3 zum Zuschauen zu bewegen. So war es der Straf- und Zivilklägerin 3 während dem Vorfall durchaus auch möglich, das Zimmer für eine Zigarette kurz zu verlassen. Doch auch das ohne jegliche Berührungen erfolgte passive Wahrneh- men des Geschehens hat bei der bezüglich sexuellen Kontakten noch eher uner- fahrenen Straf- und Zivilklägerin 3 psychische Spuren hinterlassen, auch wenn sich dies die Straf- und Zivilklägerin 3 teilweise selbst nicht eingestehen kann. So gab sich diese im Verfahren teilweise als sexuelle deutlich erfahrener aus, als dies tatsächlich der Fall ist. Gleiches ist auch den Ausführungen von Fürsprecherin I.________ anlässlich der Berufungsverhandlung sowie den Ausführungen im Be- richt der Jugendanwaltschaft vom 8. Juni 2023 zu entnehmen. So habe die Straf- und Zivilklägerin 3 in der tatzeitnahen Einvernahme die Folgen des Ereignisses noch überspielt und nicht darüber sprechen wollen. Die Handlungen habe sie je- doch als unangenehm empfunden, sich der Situation aber nicht entziehen können. Das Erlebnis habe sie emotional stark belastet, zu einer allgemeinen Verschlechte- rung ihres psychischen Wohlbefindens geführt, sie weiter destabilisiert und eine be- reits bestehende Traumafolgestörung habe sich noch weiter chronifiziert (pag. 1450; pag. 2337). Die Gelegenheit zur Tat hat sich für den Beschuldigten relativ spontan ergeben, zumal es eher zufällig zum Zusammentreffen der Straf- und Zivilklägerin 3, des Beschuldigten und dessen Freund kam. Der Beschuldigte hat sodann ohne Rück- sicht auf die Straf- und Zivilklägerin 3 eine Prostituierte in das gemeinsame Hotel- zimmer eingeladen. Dies stellt zwar keine aktive sexuelle Handlung mit einem Kind dar und die Straf- und Zivilklägerin 3 wurde auch nicht gewaltsam zum Zuschauen gezwungen. Dennoch lebt der Beschuldigte mit seinem Verhalten einem Kind vor, dass man sich die Befriedigung der eigenen sexuellen Lust jederzeit nach eigenen Wünschen nehmen kann. Die Befriedigung der eigenen Lust geniesst zudem den Vorrang gegenüber den Interessen der Straf- und Zivilklägerin 3, welche sich im Hotelzimmer befindet und welche man bewusst zuschauen lässt. Dieses Vorgehen betrifft die sexuelle Entwicklung der Straf- und Zivilklägerin 3. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden noch als leicht einzustufen. Die Kam- mer erachtet für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten für angezeigt. 24.4.2 Subjektive Tatkomponenten Die subjektive Tatschwere betreffend kann vorweggenommen werden, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Der Beschuldigte kannte die Straf- und Zi- vilklägerin 3, nahm aber dennoch keine Rücksicht auf ihre Bedürfnisse. Vielmehr ging es ihm einzig darum, schnellstmöglich die erwünschte sexuelle Befriedigung zu erlangen. Dabei stellte er seine Bedürfnisse in den Vordergrund, handelte rück- sichtslos und nutzte das bestehende Vertrauensverhältnis sowie die aktuelle Le- benssituation der Straf- und Zivilklägerin 3 aus, um ihr seinen auf die kurzfristige Befriedigung seiner Bedürfnisse ausgerichteten Lebensstil vorzuleben. Die sexuelle 71 Motivation ist tatbestandsimmanent und daher neutral zu werten. Die subjektive Tatschwere wirkt sich daher neutral aus. 24.4.3 Verminderte Schuldfähigkeit Als Strafmilderungsgrund ist vorliegend zudem die verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen (Art. 19 Abs. 2 aStGB). Für die diesbezüglichen Ausführungen kann auf die Ausführungen in E. IV.23.2 verwiesen werden. Die schwergradige Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten wird in der Grössenordnung von 2.8 Monaten (70% von 4 Monaten) Freiheitsstrafe verschul- densmindernd berücksichtigt. 24.4.4 Fazit und Asperation In Gesamtwürdigung der ausgeführten objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie unter Abzug von 2.8 Monaten für die schwergradige Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten erachtet die Kammer für den Vorwurf der sexu- ellen Nötigung eine Freiheitsstrafe von 1.2 Monaten als dem Gesamtverschulden angemessen. Da es sich um einen neuen Vorfall mit neuem Tatentschluss und zudem ein ande- res Opfer handelt, ist diese zu 2/3, ausmachend 0.8 Monate, zur Strafe gemäss E. IV.24.1.4 zu asperieren. 24.5 Zwischenfazit Nach dem Ausgeführten resultiert vor Berücksichtigung der Täterkomponenten ei- ne Freiheitsstrafe von 18.1 Monaten, abgerundet auf 18 Monate. 24.6 Täterkomponenten 24.6.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wel- che dazu nachfolgendes festhielt (S. 98 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1814 f.): Der Beschuldigte wurde am A.________1998 in AY.________ (Land) geboren und wuchs zeitweise bei der Grossmutter auf. Im Jahr 2009 kam er im Rahmen eines Familiennachzuges zu seiner Mutter in die Schweiz. In CC.________ (Ort) besuchte er bis im Jahr 2014 die Schule, absolvierte ein 10. Schuljahr in J.________ (Ort) und begann sodann eine Lehre als Fachkraft Gesundheit. Diese Aus- bildung musste er sodann aufgrund seiner Diagnose der Schizophrenie abbrechen (pag. 252, Z.770 ff.; pag. 623, Z. 60 ff.; pag. 741 f.; pag. 1511, Z. 14 ff.). Sodann hat der Beschuldigte eine Lehre als Kaufmann angefangen, welche er ebenfalls abbrechen musste. Vor seiner Verhaftung arbeitete er als Dialoger (pag. 1509 f., Z. 42 ff.). Der Beschuldigte hat kein Vermögen (pag. 1510, Z. 16 f.). Indessen ist dem Betreibungsregisteraus- zug zu entnehmen, dass der Beschuldigte zahlreiche Verlustscheine und Betreibungen aufweist (pag. 1394 ff.). 72 Der Beschuldigte pflegt neben seiner Mutter Kontakt zu seinem Stiefvater und seiner zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 10-jährigen Halbschwester (pag. 1509, Z. 30 ff.). Zu seinem Vater, der nach wie vor in AY.________ (Land) lebt, pflegt er keinen Kontakt mehr (pag. 252, Z. 770 ff.). Der Beschul- digte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder (pag. 1510, Z. 19 ff.; pag. 741). Der Beschuldigte hat psychische Probleme und leidet unter anderem an Schizophrenie, einer Ko- kainabhängigkeit sowie einem schädlichen Gebrauch von Ecstasy (pag. 1510, Z. 26 ff.; pag. 1181). Der Beschuldigte war zum Zeitpunkt der Tatbegehungen nicht vorbestraft. Indessen wurde er mit Ur- teil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 27.06.2022 wegen Nötigung und Zechprellerei schuldig erklärt (beigezogene Akten PEN 21 577; vgl. untenstehende Ziff. 5 betreffend Geldstrafe). Insgesamt ist das Vorleben des Beschuldigten als nicht aussergewöhnlich zu bezeichnen. In Anbe- tracht dessen wirken sich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten neutral aus. Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen an. Ergänzend kann festgehalten werden, dass sich aus den im Berufungsverfahren eingeholten Unterlagen nichts Neues ergibt. So enthält der aktualisierte Betreibungsregisterauszug weitere Ein- träge, welche indessen nicht zusätzlich ins Gewicht fallen (pag. 2162). Zudem bestätigte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung die Ausführungen der Vorinstanz betreffend Vorleben und persönliche Verhältnisse (pag. 2306 ff., Z. 27 ff.). Im Ergebnis sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse neutral zu gewichten. 24.6.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wel- che dazu nachfolgendes festhielt (S. 99 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1815): Der Beschuldigte bestritt die ihm vorgeworfenen Taten zu einem grossen Teil. Zwar hat er im Verlaufe des Verfahrens einen kleinen Teil seiner Taten eingestanden. Hierbei verharmloste und beschönigte er aber einerseits seine Handlungen, andererseits ist hierbei auch von einem taktischen Teilgeständ- nis auszugehen, da die Akten- und Beweislage klar für seine Täterschaft gesprochen hat. Wie bereits mehrfach betont, gab der Beschuldigte die Schuld an seinen Handlungen den jeweiligen Geschädig- ten und stellte sich selber als Wohltäter oder Opfer von Rassismus dar, womit er keinerlei Einsicht zeigte. Der Beschuldigte erschien mehrmals nicht auf Vorladungen zu Einvernahmen (pag. 596, pag. 644). Trotz den vielzähligen Vorfällen delinquierte er immer weiter, bis er schliesslich in Haft versetzt wurde. Gemäss Führungsbericht des Regionalgefängnis CD.________ (Ort) vom 19.05.2023 wird der Be- schuldigte als enorm herausfordernder Insasse beschrieben. Zwar verhalte er sich in der Regel freundlich und anständig, allerdings weise er eine Vielzahl von Negativeinträgen auf. Der Beschuldig- te suche des Öfteren auf eine distanzlose Art und Weise die Nähe zu weiblichen Mitarbeiterinnen. Auch sei es zu unzähligen Diskussionen betreffend die Medikamenteneinnahme sowie den Konsum von Tabak gekommen. Ebenso sei es zu Problemen bezüglich der mangelnden Hygiene des Be- schuldigten gekommen. Der Aufenthalt des Beschuldigten sei für Personal und Mitinsassen schwierig. Während seines Aufenthalts im Gefängnis sei der Beschuldigte keiner Arbeit nachgegangen. Er be- nutze das Angebot zur Benützung des Fitnessraumes und des täglichen Spazierganges, hingegen 73 nicht das Angebot der Bibliothek. Der Beschuldigte habe bereits mehrfach Besuch von aussenste- henden Personen erhalten (pag. 1334 f.). Dem Führungsbericht vom Regionalgefängnis AL.________, Forensische Tagesklinik, vom 06.06.2023 kann indessen entnommen werden, dass der Beschuldigte bis anhin ein grundsätzlich anständiges Verhalten an den Tag legte. Es scheine jedoch Suchtdruck vorhanden zu sein, wobei er immer wieder mehr und andere Medikamente verlange, wobei der Verdacht bestehe, dass er die Me- dikamente zu schmuggeln versuche. Ein Drogentest sei positiv auf Opiate ausgefallen. Der Beschul- digte habe Mühe mit der Nähe-Distanz-Regulation, zumal er sexuelle Anspielungen gegenüber Mitar- beiterinnen mache, männliche Mitarbeiter duze und unnahbar sowie unberechenbar wirke. Er habe auch einen schlechten Umgang mit seinen Finanzen, lehne eine Hilfestellung bei der Budgetplanung jedoch ab (pag. 1344 f.). Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wirken sich insgesamt straferhöhend aus. Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz im Grundsatz anschlies- sen. Zu ergänzen gilt es, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhand- lung im Zusammenhang mit dem Vorfall z.N. der Straf- und Zivilklägerin 2 auf ent- sprechende Frage hin eingestand, dass es keinen gegen ihn gerichtete Rassis- muskomplott gegeben habe (pag. 2321 f., Z. 42 ff.). Dass der Beschuldigte weiter- hin nicht einsichtig ist, zeigte dieser zudem sinnbildlich mit seiner Antwort, dass er sich gerne bei den Straf- und Zivilklägerinnen entschuldigen würde, dafür, dass sich diese verletzt fühlen (pag. 2317, Z. 12 f.). Weiter zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte neben den bereits von der Vorinstanz erwähnten Fällen des Nichter- scheinens zu den Einvernahmeterminen zur Einvernahme vom 22. November 2021 drei Stunden zu spät erschien (pag. 306). Hervorzuheben ist an dieser Stelle auch das von der Vorinstanz bereits erwähnte weiter Delinquieren des Beschuldigten. So beging der Beschuldigte am 30. Juni re- spektive 1. Juli 2020 einen Diebstahl und eine Sachbeschädigung. In der Zeit von Juni bis Oktober 2020 machte sich der Beschuldigte zudem des mehrfachen Be- trugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig. Betreffend Betrug kam es am 29. Oktober 2020 sowie am 12. November 2020 zu ersten Einvernahmen. Betreffend Diebstahl/Sachbeschädigung kam es am 12. November 2020 zu einer vorläufigen Festnahme (pag. 23) und zu einer Einvernahme des Beschuldigten (pag. 521). Trotz dieser Intervention der Strafverfolgungsbehörden beging der Be- schuldigte am 12. Februar 2021 eine Beschimpfung und am 14. Februar 2021 eine Zechprellerei. Am 19./20. März 2021 geschah vorliegend zu beurteilender Vorfall z.N. der Straf- und Zivilklägerin 3. Dies resultierte wiederum in einer vorläufigen Festnahme des Beschuldigten am 20. März 2021 (pag. 29) und der Einvernahme des Beschuldigten gleichentags, wobei ihm unter anderem eröffnet wurde, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen sexueller Handlung mit einem Kind eingeleitet worden sei (pag. 295). Weiter wurde der Beschuldigte am selben Tag zudem i.S. Zechprellerei vom 14. Februar 2021 einvernommen (pag. 543). Am 30. Juli 2021 beging der Beschuldigte erneut einen Diebstahl. Am 30. Oktober 2021 kam es so- dann zum Vorfall z.N. der Straf- und Zivilklägerin 1. Auch hierzu wurde der Beschuldigte ausführlich befragt und ihm eröffnet, dass erneut ein Strafverfahren wegen sexueller Handlung mit einem Kind gegen ihn eröffnet werde (pag. 344 ff.). Anschliessend kam es nach zwei Tagen in Haft und zwei Einvernahmen wegen se- 74 xuellen Handlungen mit Kindern und diversen weiteren Einvernahmen, am 14. Fe- bruar 2022 zum Vorfall z.N. der Straf- und Zivilklägerin 2. Schliesslich wurde der Beschuldigte mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 27. Juni 2022 der versuchten Nötigung, begangen am 23. August 2018 sowie der Zechprel- lerei, begangen am 12.März 2020, am 20. März 2020 und am 18. August 2020 ver- urteilt. Auch diese Tatbegehungen gehen den hier zu beurteilenden Taten zeitlich nur wenig vor und beinhalteten die mehrfache Einvernahme des Beschuldigten durch die Polizei (vgl. amtliche Akten PEN 21 577). Augenscheinlich liess sich der Beschuldigte durch die Konfrontationen mit den Ermittlungsbehörden nicht von der weiteren Tatbegehung abschrecken. Ergänzend ist weiter festzuhalten, dass dem Beschuldigten auch mit Führungsbe- richt des Regionalgefängnisses AL.________ vom 29. Februar 2024 weiterhin ein negatives Auffallen zugeschrieben wurde. So habe dieser die Integrität eines Mitin- sassen verletzt, Mühe in der Selbstreflexion gezeigt, seine Delikte bestritten oder sich in Erklärungen und Ausreden verloren. Zudem wurde sein Hang zum Miss- brauch von Medikamenten als problematisch eingestuft (pag. 2028 ff.). Die geltend gemachten Zivilforderungen anerkennt der Beschuldigte nicht, vielmehr zeigte er sich über die geltend gemachten Forderungen erstaunt (pag. 1513 f, Z. 48 ff.). Anderweitige Bemühungen, das begangene Unrecht gegenüber den Zivilkläge- rinnen wiedergutzumachen, wurden nicht unternommen. Dass der Beschuldigte bezüglich die Vermögensdelikte teilweise geständig war, ist auf die erdrückende Beweislage zurückzuführen und nicht zu seinen Gunsten zu werten. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wirken sich insgesamt strafer- höhend aus. Aufgrund des gesagten erachtet die Kammer eine Erhöhung um 6 Monate als angemessen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die nachweis- lich bestehende schwergradige Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit bereits anderweitig berücksichtigt wurde. 24.6.3 Strafempfindlichkeit Für die theoretischen Grundlagen zur Strafempfindlichkeit kann auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 99 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1815 f.). Im vorliegenden Fall liegt keine besondere Strafempfindlichkeit, die vorliegend zu berücksichtigen wäre, vor. Die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters ist demnach als neutral zu werten. 24.6.4 Zwischenfazit Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten damit straferhöhend aus. Nach An- sicht des Gerichts ist die Freiheitsstrafe insbesondere aufgrund der fortgeführten Delinquenz während hängigem Verfahren sowie dem schlechten Verhalten während dem Strafverfahren um 6 Monate zu erhöhen. 24.7 Konkrete Gesamtstrafe Unter Berücksichtigung sämtlicher gemachten Ausführungen ergibt sich für jene Delikte, bei welchen eine Freiheitsstrafe ausgefällt wird, ein Strafmass von 24 Mo- 75 naten Freiheitsstrafe. Aufgrund der auf die Nicht-Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB beschränkten Anschlussberufung der Staatsan- waltschaft (pag. 1891) ist das Gericht jedoch bezüglich der Strafzumessung an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Die Kammer darf das Urteil der Vorinstanz bezüglich der Strafzumessung nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern, weshalb es bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe bleibt. Der Beschuldigte ist daher zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen. 24.8 Unbedingter Vollzug 24.8.1 Rechtliche Grundlagen Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 aStGB). Grundvoraussetzung für den teilbedingten Vollzug ist, dass begründete Aussicht auf Bewährung besteht (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens respektive der Bewährungsaussichten sind alle wesentlichen Um- stände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüs- se auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Prognosekriterien sind insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bin- dungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Ent- scheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder gänzlich ausser Acht zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26.02.2024 E. 2.3.4). 24.8.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte beging die zu beurteilende Delikte teilweise während bereits hän- gigen Strafverfahren und liess sich selbst durch die zahlreichen Einvernahmen und Belehrungen nicht von weiteren Taten abhalten. Zudem fehlt es dem Beschuldigten weiterhin an jeglicher Einsicht in seine begangenen Taten. Angesichts dessen und gestützt auf die von Dr. med. AP.________ attestierte hohe Rückfallgefahr für ein- schlägige Delikte, namentlich den Konsum von illegalen Drogen, für Sexualstrafta- ten und Eigentumsdelikte, wobei auch tätliche Gewalt im Rahmen des Möglichen liege (pag. 1178; pag. 1184 f.), ist dem Beschuldigten eine ungünstige Legalpro- gnose zu attestieren. Eine bloss bedingte oder teilbedingte Freiheitsstrafe genügt demnach nicht, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. 24.9 Anrechnung der Haft Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder ei- nes anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 aStGB). Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 652 Tagen (2 Tage Polizei- haft vom 12. November 2020 und 20. März 2021, Untersuchungs- und Polizeihaft 76 vom 15. Februar 2022 bis 26. November 2023, pag. 21 ff.) ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen und es ist festzustellen, dass der Beschuldigte am 27. November 2023 eine Massnahme nach Art. 61 StGB vorzeitig angetreten hat. 24.10 Fazit Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen. Die Po- lizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 652 Tagen ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen und es ist festzustellen, dass der Beschuldigte am 27. November 2023 eine Massnahme nach Art. 61 StGB vorzeitig angetreten hat. 25. Geldstrafe 25.1 Vorbemerkungen Die Berufung des Beschuldigten richtete sich nicht gegen die vorinstanzlich mit ei- ner Geldstrafe als angemessene Sanktion bestraften Delikte. Die vorinstanzlich mit einer Geldstrafe bestraften Delikte sind allesamt in Rechtskraft erwachsen. Bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots darf die Kammer diesbezüglich an Stelle einer Geldstrafe nicht auf eine Freiheitsstrafe erkennen. Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich einzig die Festsetzung der Strafe durch das Gericht von Amtes wegen (pag. 2342). Seitens der Generalstaatsan- waltschaft wurde oberinstanzlich die Feststellung der Rechtskraft der vorinstanzli- chen Verurteilung zu einer Geldstrafe von 21 Tagessätzen zu CHF 30.00 als Zu- satzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 27. Juni 2022 beantragt (pag. 2343). Weitere wurde nichts vorgebracht. 25.2 Strafzumessung Die Kammer schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung vollumfänglich an, welche hierzu nachfolgendes festhielt (S. 101 ff. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 1817 ff.): Für die Beschimpfungen gemäss Art. 177 StGB wird als einzige Strafart die Geldstrafe vorgesehen. Wie einleitend ausgeführt, wird auch für die Urkundenfälschung und den Betrug eine Geldstrafe aus- gefällt. 5.1. Retrospektive Konkurrenz Wird eine Straftat bekannt, die vor dem Urteil über eine oder mehrere andere Taten begangen wurde, die also bei rechtzeitiger Kenntnis in einer Gesamtstrafe hätte mitberücksichtigt werden sollen, liegt ein Fall von sog. retrospektiver Konkurrenz vor. Gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB ist im Falle von retro- spektiver Konkurrenz eine Zusatzstrafe auszusprechen. Durch Ausfällung der Zusatzstrafe soll der Täter insgesamt nicht schwerer bestraft werden, als wenn alle strafbaren Handlungen (die neuen und die bereits abgeurteilten) gleichzeitig beurteilt worden wären. Damit ist das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleistet (MATHYS, a.a.O., N 542 ff.). Wie bei Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Bildung einer Zusatzstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich (BGE 137 IV 58, MATHYS, a.a.O. N 550). Der Beschuldigte wurde mit rechtskräftigem Urteil des Regionalgericht Berner Jura-Seeland vom 27.06.2022 zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 30.00, einer Probezeit von 2 Jahren und einer Verbindungsbusse verurteilt (vgl. edierte Akten PEN 21 577). Die vorliegend mit ei- 77 ner Geldstrafe bestraften Delikte wurden in der Zeit von Juni bis Oktober 2020 (Betrug und Urkunden- fälschung, AKS Ziff. 7 und 8), sowie am 12.09.2021 (Beschimpfung, AKS Ziff. 9) begangen. Es liegt damit ein Fall von (vollkommener) retrospektiver Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vor, womit die vorliegende Geldstrafe als Zusatzstrafe auszusprechen ist. Es ist demnach vorab eine hypothetische Gesamtstrafe aus der Grundstrafe und der auszusprechen- den (Zusatz-)Strafe für die vor den Ersturteilen begangenen Delikte zu bilden. Das Gericht, welches die Zusatzstrafe bestimmt, ist an die Ersturteile gebunden. Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts darf das Zweitgericht das rechtskräftige Urteil des Erstgerichts nicht aufheben und so keine Ge- samtstrafe für alle Straftaten aussprechen (BGer 6B_829/2014 E. 2.4.1 f.). Im Falle der retrospektiven Konkurrenz ist das Delikt zu bestimmen, für welches das Gesetz die schwerste Strafe vorsieht. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Es ist zu unter- scheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte ange- messen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4, MATHYS, a.a.O. N 528). 5.2. Bestimmung der schwersten Straftat Wie dargelegt wurde der Beschuldigte mit Urteil des Regionalgericht Berner Jura-Seeland vom 27.06.2020 wegen Nötigung und mehrfacher Zechprellerei zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Ta- gessätzen à CHF 30.00 verurteilt. Zumal es sich bei der Nötigung um ein Verbrechen gegen die Frei- heit handelt und die Schwere der Schuld – wie nachfolgend aufgezeigt werden wird – in den vorlie- gend zu beurteilenden Delikten geringer wiegt, erachtet das Gericht die Grundstrafe als die schwerere Straftat. Aufgrund dessen ist das mit Urteil vom 27.06.2022 festgesetzte Strafmass von insgesamt 40 Tagessätzen bzw. Strafeinheiten vorliegend als Einsatzstrafe festzulegen. Diese Grundstrafe bzw. Einsatzstrafe ist nun in einem weiteren Schritt aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilen- den Strafen (Betrug, Urkundenfälschung, Beschimpfung) angemessen zu erhöhen. In einem letzten Schritt ist von dieser (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe von 40 Tagessätzen wie- der abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. 5.3. Asperation für die Betrüge Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsan- wältinnen und Staatsanwälte (VBRS) in der Version gültig per 01.01.2020 (nachfolgend VBRS- Richtlinien) erachten für den folgenden Referenzsachverhalt eine Strafe von 120 Strafeinheiten als angemessen: Der Täter überredet wortreich und überzeugend eine Person zu einem Darlehen von CHF 20’000.00, obwohl er annimmt, dass er wegen seiner grossen Verschuldung den Betrag nie wird zurückzahlen können (VBRS-Richtlinien, S. 47). 5.3.1. Betrug z.N. der V.________ AG (AKS Ziff. 7.1) Der vorliegend zu beurteilende Betrug z.N. der V.________ AG ist mit dem in den VBRS Richtlinien umschriebenen Sachverhalt grundsätzlich vergleichbar. So hat der Beschuldigte mittels Vorspiege- lung falscher Tatsachen einen teuren Fernseher bestellt, wobei er gleichzeitig nicht in der Lage, bzw. nicht gewillt war, den Fernseher zu bezahlen. Indessen ist der vorliegend angeklagte Deliktsbetrag mit CHF 2'701.60 viel tiefer angesiedelt, als im Referenzsachverhalt. Der reine Erfolgsunwert der Delikts- 78 begehung wiegt entsprechend leicht. Infolgedessen erachtet das Gericht den vorliegend zu beurtei- lende Sachverhalt gemäss AKS Ziff. 7.1 grundsätzlich als weniger gravierend als der Referenzsach- verhalt. Zu beachten ist auch, dass der Beschuldigte – anders als im Referenzsachverhalt – nicht di- rekt bzw. persönlich auf eine Person eingewirkt hat, sondern vielmehr eine Manipulation via Online- bestellung vornahm, indem er falsche Personalien angegeben hat. Diese Vorgehensweise wiegt we- niger schwer, zumal die direkte und persönliche Täuschung einer Person nach Ansicht des Gerichts noch skrupelloser ist. Indessen ist auch hier die schwergradige Verminderung der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen, was sich in Bezug auf das subjektive Tatverschulden erleichternd auswirkt. Aus den vorerwähnten Gründen ist das gesamte Tatverschulden des Beschuldigten für den Betrug z.N. der V.________ AG in Relation zum Unrechtsgehalt des anwendbaren Straftatbestandes leichter als jenes des Referenzsachverhaltes einzustufen. Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 22 Stra- feinheiten wegen der Verminderung der Schuldfähigkeit, erachtet das Gericht ein Strafmass von 8 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 5.3.2. Betrug z.N. Z.________ GmbH (AKS Ziff. 7.2) […] Der Beschuldigte hat beim Betrug zum Nachteil Z.________ GmbH dasselbe Tatvorgehen, wie beim Betrug zum Nachteil der V.________ AG, gewählt. Aufgrund dessen kann grundsätzlich auf die dies- bezüglich gemachten Ausführungen verwiesen werden. Es ist jedoch festzuhalten, dass der Delikts- betrag beim Betrug zum Nachteil Z.________ GmbH mit CHF 552.40 tiefer liegt als betreffend den Betrug z.N. der V.________ AG. Insgesamt wiegt damit auch das Tatverschulden leichter. Auch an dieser Stelle ist die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten strafreduzierend zu berücksichti- gen. Unter Berücksichtigung der gemachten Ausführungen erachtet das Gericht ein Strafmass von 3 Stra- feinheiten als angemessen, wobei die verminderte Schuldfähigkeit mit einer Strafreduktion von 7 Strafeinheiten berücksichtigt wurde. Die Strafe ist mit 2 Strafeinheiten an die Einsatzstrafe zu aspe- rieren. 5.4. Asperation für die Urkundenfälschungen Gemäss den VBRS-Richtlinien wird für folgenden Referenzsachverhalt ein Strafmass von 30 Stra- feinheiten vorgesehen: Der Täter unterzeichnet einen Autoleasingvertrag mit einem falschen Namen, weil er selber mit vielen Betreibungen verzeichnet ist. Zudem wird in den Richtlinien festgehalten, dass sich je nach Aufwand der Fälschung und der Art des anvisierten Vorteils bzw. Nachteils das Strafmass erhöhen oder mindern kann (VBRS-Richtlinien, S. 50). 5.4.1. Urkundenfälschung z.N. der V.________ AG (AKS Ziff. 8.1) Der Beschuldigte hat vorliegend bei einer Onlinebestellung als Rechnungs- und Lieferadressat einen falschen Namen und eine falsche Adresse verwendet und die Lieferadresse vor der Lieferung des Gerätes dann auf seine eigene Adresse abgeändert. Insofern ist der vorliegende Sachverhalt gleich gelagert wie der Referenzsachverhalt, zumal in beiden Fällen ein Vertragsverhältnis mittels Angabe von falschen Personalien eingegangen wurde. Bei der Angabe von falschen Personalien und der nachfolgenden Abänderung handelt es sich um eine plumpe Fälschung, wobei der Beschuldigte dilet- tantisch vorging, zumal in der von ihm angegebenen Adresse und dem Namen Schreibfehler enthal- ten waren. 79 Von den 30 Strafeinheiten gemäss Referenzsachverhalt sind aufgrund der Verminderung der Schuld- fähigkeit 22 Strafeinheiten abzuziehen. Die 8 Strafeinheiten sind mit 6 Strafeinheiten an die Ein- satzstrafe zu asperieren. 5.4.2. Urkundenfälschung z.N. Z.________ GmbH (AKS Ziff. 8.2) Der Beschuldigte hat bei dieser Urkundenfälschung das selbige Vorgehen wie beim Vorwurf gemäss AKS Ziff. 7.1 gewählt. Der einzige Unterschied in der Vorgehensweise bestand darin, dass er bereits von Beginn an seine Adresse als die Lieferadresse angab, anstatt diese im Nachhinein zu ändern. Soweit weitergehend liegen jedoch keine Umstände vor, welche zu einer anderen Beurteilung des Strafmasses führen würden. Aufgrund dessen erachtet das Gericht auf für die Urkundenfälschung gemäss AKS Ziff. 7.2 ein Straf- mass von 8 Strafeinheiten, asperiert mit 6 Strafeinheiten, als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 5.5. Asperation für die Beschimpfung (AKS Ziff. 9) In den VBRS-Richtlinien 2021 wird für den nachstehenden Referenzsachverhalt ein Strafmass von 10 Strafeinheiten vorgesehen: Der Täter bezeichnet den Geschädigten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe anderer Personen (bis 10) als "Arschloch", „Wixer“ und „Dumme Siech“. Ausserdem wird festgehalten, dass bei Handlung gegenüber dem Geschädigten allein lediglich 5 Strafeinheiten ange- messen sind (VBRS-Richtlinien, S. 48). Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte die Privatklägerin als «Nutte» und «dumme Frau» be- schimpft. Diese Beschimpfungen hat er via Textnachricht geäussert, womit die Tathandlung nicht in Gegenwart anderer Personen erfolgte. Das objektive Tatverschulden wiegt damit leichter als beim Re- ferenzsachverhalt. Soweit weitergehend ist der vorliegende Sachverhalt mit dem Referenzsachverhalt bezüglich der benutzten Schimpfwörter vergleichbar: Bei beiden verwendeten Begrifflichkeiten wurde die Ehre der Privatklägerin verletzt. Gleich wie im Referenzsachverhalt hat der Beschuldigte die Pri- vatklägerin ebenfalls mit mehreren Schimpfwörtern betitelt. Das Gericht geht davon aus, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Der Be- schuldigte hat eingeräumt, dass er wütend gewesen sei, womit er seinen Emotionen freien Lauf liess und die Privatklägerin beschimpfte. Dem Beschuldigten wäre es jedoch ohne weiteres möglich gewe- sen, die übertretene Norm zu respektieren. Indessen ist auch an dieser Stelle erneut die Verminde- rung der Schuldfähigkeit zu beachten, was zu einer entsprechenden Reduktion führt. Das Gericht erachtet unter Berücksichtigung dessen, dass die Beschimpfung in Abwesenheit von wei- teren Personen geäussert wurde, grundsätzlich 5 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Be- schuldigten angemessen. Die Verminderung der Schuldfähigkeit führt zu einer Reduktion auf 2 Stra- feinheiten, welche im Umfang von einer Strafeinheit zu asperieren ist. Insgesamt ergibt sich daraus ein Zwischenfazit von 23 Strafeinheiten. 5.6. Täterkomponenten Für die Täterkomponenten kann grundsätzlich auf die obenstehenden Ausführungen (Ziff. 4) verwie- sen werden. Auch in Bezug auf die Geldstrafe sind die fortgeführte Delinquenz während des Strafver- fahrens, die fehlende Einsicht und Reue sowie das teilweise schlechte Verhalten im Strafvollzug zu berücksichtigen. Insgesamt erhöht sich die Zusatzstrafe damit auf 25 Strafeinheiten. […] 5.8. Hypothetische Gesamtstrafe und Zusatzstrafe 80 Gemäss den obenstehenden Ausführungen sind die 25 Strafeinheiten an die Einsatzstrafe von 40 Strafeinheiten zu asperieren. Das Gericht erachtet unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ei- ne hypothetische Gesamtstrafe von total 61 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldig- ten angemessen. Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe sind nun die 40 Strafeinheiten der Grunds- trafe abzuziehen. Damit ergibt sich eine (vollständige) Zusatzstrafe von 21 Strafeinheiten bzw. Ta- gessätzen […], zum Urteil des Regionalgericht Berner Jura-Seeland vom 27.06.2022. 5.9. Vollzug der Strafe Unter Verweis auf die obenstehenden Ausführungen unter Ziff. 4.5 sowie die hohe Rückfallgefahr des Beschuldigten ist auch die Geldstrafe unbedingt auszusprechen. Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen, mit Verweis auf E. IV.24.6 hiervor zudem auch jenen betreffend die Täterkomponenten, an. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Wie unter E. 24.8.2 ausgeführt, kann dem Beschuldigten keine günstige Prognose gestellt werden. Eine bedingte Gelds- trafe in Verbindung mit einer Busse genügt nach Einschätzung der Kammer nicht, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Hierzu kann ergänzend auf die Erwägungen in E. IV.24.8 hiervor verwiesen werden. Die Geldstrafe ist zu vollziehen. 25.3 Tagessatzhöhe 25.3.1 Rechtliche Grundlagen Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 5; Art. 34 Abs. 2 aStGB). 25.3.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz zog in Erwägung, dass den Akten und Angaben des Beschuldigten zu seinen persönlichen Verhältnissen zu entnehmen sei, dass er über keinerlei Vermögen verfüge. Zudem habe er sich vor der Haft noch in einer Ausbildung be- funden, weshalb er finanziell durch seine Mutter und den Stiefvater unterstützt wer- den musste (pag. 1510, Z. 9 ff.). Infolgedessen sei die Höhe des Tagessatzes auf das Minimum von CHF 30.00 festzulegen. 25.3.3 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte befindet sich seit dem 15. Februar 2022 durchgehend in Haft und wird mit vorliegendem Urteil zu einer stationären therapeutischen Massnahme (E. V.29.7 hiernach) sowie zu einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe (E. 24.10 hiervor) verurteilt. Er verfügt über kein Vermögen, hingegen aber über be- 81 trächtliche Schulden und wird in absehbarer Zeit, abgesehen von seinem Pekulium, kein Einkommen erzielen. Daher ist der Tagessatz auf das gesetzliche Minimum von CHF 10.00 festzusetzen. Folglich ist die Geldstrafe von 21 Tagessätzen zu CHF 10.00, gesamthaft ausma- chend CHF 210.00, als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland vom 27. Juni 2022 auszusprechen. 82 V. Massnahme 26. Rechtliche Grundlagen 26.1 Allgemeines Die Vorinstanz hat die einschlägigen Rechtsnormen zutreffend zusammengefasst, weshalb vorab auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (S. 107 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1823). In Ergänzung dazu ist folgendes auszuführen: Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe al- lein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB er- füllt sind (lit. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 1 StGB). Der Vollzug ei- ner Massnahme nach den Art. 59-61 StGB geht einer zugleich ausgesprochenen sowie einer durch Widerruf oder Rückversetzung vollziehbaren Freiheitsstrafe vor- aus (Art. 57 Abs. 2 StGB). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwen- dig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). Zum Verhältnis zwischen einer Massnahme nach Art. 59 StGB und einer solchen nach Art. 61 StGB hielt das Bundesgericht fest, wenn bei- de Massnahmen geeignet seien, müsste auch der Sicherheitsaspekt in Betracht gezogen werden. Der Grundsatz, dass bei mehreren Massnahmen die mildere an- zuordnen sei, dürfe nicht schematisch angewendet werden. Bei problematischer hoher Rückfallgefahr der betroffenen Person sei bei gegebenen Voraussetzungen daher eine Massnahme i.S.v. Art. 59 anzuordnen (HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Auflage 2019, N. 2 zu Art. 56 StGB und N. 34 zu Art. 61 StGB). 26.2 Massnahme für junge Erwachsene i.S.v. Art. 61 StGB War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persön- lichkeit erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 61 Abs. 1 StGB). Ziel einer Massnahme nach Art. 61 StGB ist die Korrektur einer Feh- lentwicklung mittels erzieherischen Mitteln. Es wird eine zweckgerichtete und indi- vidualisierte sozialpädagogische Betreuung angestrebt, die der charakterlichen und sozialen Festigung der betroffenen Person dienen soll. Statt dem Strafvollzug wird der betroffenen Person eine positive Entwicklungsperspektive aufgezeigt, indem eine Berufsbildungsmöglichkeit mit schrittweiser Öffnung zu mehr Selbständigkeit 83 angeboten wird (BGE 123 IV 113, HEER, a.a.O., N 10 zu Art. 61 StGB). Unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung ist die Massnahme für junge Erwachsene auf eine bestimmte Zeit angelegt, die in ihrer Länge auf die Absolvierung einer Lehre ausgerichtet ist (BBl 1999 2082 Ziff. 213.423; HEER, a.a.O., N 74 zu Art. 61 StGB). Das Bundesgericht hält fest, die Massnahme für junge Erwachsene könne nur von ungefährlichen Straftätern in Anspruch genommen werden (BGE 142 IV 49 E. 2.1.2; BGE 125 IV 237 E. 6b). Bei problematischer hoher Rückfallgefahr der betrof- fenen Person ist bei gegebenen Voraussetzungen eine Massnahme i.S.v. Art. 59 anzuordnen (HEER, a.a.O., N 34 zu Art. 61 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 4.4). Soweit ein stationärer Aufenthalt der betroffenen Person in einer Institution angezeigt ist, stellt sich die Frage, ob eine in- tensive pädagogische Einwirkung, die für eine Massnahme nach Art. 61 spricht, oder eher eine therapeutische Intervention i.S.v. Art. 59 bzw. Art. 60 indiziert ist. Der Übergang von einer stationären therapeutischen Massnahme i.S.v. Art. 59 oder Art. 60 StGB zu einer Massnahme für junge Erwachsene ist ebenso möglich wie der in der Praxis wichtigere Wechsel von einer Massnahme nach Art. 61 zu den anderen Massnahmen, insb. einer solchen nach Art. 59 StGB (HEER, a.a.O., N 68 und N 90 zu Art. 61 StGB). 26.3 Stationäre therapeutische Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB Eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB ist anzuordnen, wenn ein psychisch schwer gestörter Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Ge- fahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 lit. a und b StGB). Nicht jede geistige Anomalie im sehr weiten medizinischen Sinne entspricht einer schweren psychischen Störung im Rechtssinne. Erforderlich sind vielmehr psychopathologische Zustände von einer gewissen Ausprägung oder relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Er- krankungen im medizinischen Sinne. Obwohl der Rechtsbegriff der schweren psy- chischen Störung funktionaler Natur ist, ist die Störung zunächst soweit möglich anhand einer anerkannten Klassifikation zu erfassen, wie etwa dem International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems (ICD; BGE 146 IV 1 E. 3.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1143/2021 vom 11. März 2022 E. 3.2.3). Die stationäre therapeutische Massnahme muss zudem verhältnismässig – d.h. geeignet, notwendig und zumutbar – sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_286/2024 vom 7. August 2024 E.1.3.2.): Eignung ist gegeben, wenn die Massnahme tauglich ist, bei der betroffenen Person die Legalprognose zu verbessern. Vorausgesetzt wird, dass sich durch die Mass- nahme die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang ste- hender Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit über die Dauer von fünf Jahren deutlich verringern respektive eine tatsächliche Reduktion des Rückfallrisi- kos erreichen lässt. Eine lediglich vage, bloss theoretische Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nicht. Nicht erfor- 84 derlich ist hingegen, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zu- stand erreicht wird, der es rechtfertigt, der betroffenen Person Gelegenheit für eine Bewährung in Freiheit zu geben (vgl. BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; Urteile des Bun- desgerichts 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.1; 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.1; 6B_286/2024 vom 7. August 2024 E. 1.3.1.). Eine statio- näre therapeutische Behandlung verlangt von der betroffenen Person stets ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychi- schen Störungen jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Das trägt dem Umstand Rechnung, dass es der betroffenen Person gerade aufgrund ih- rer psychischen Erkrankung an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Therapie abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schwe- ren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussicht auf Erfolg hat. Dass die Motivation für eine Behandlung bei der betroffenen Person nicht von An- fang an klar vorhanden ist, spricht daher nicht gegen ihre Anordnung. Es genügt, wenn bei der betroffenen Person wenigstens eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_766/2022 vom 17.05.2023 E. 5.3.4; 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E.12.3.3.; 6B_286/2024 vom 7. August 2024 E. 1.3.3.). Gerade Täter, die – wie der Beschuldigte – an einer Schizophrenie leiden, weisen sehr häufig eine mangelnde Kooperation bei therapeutischen oder verhaltensmodifizierenden Vorkehren auf. Sie erleben die Auffälligkeiten, welche die Klassifikationssysteme des ICD als diagnostische Merkmale beschreiben, als ich-syntone Eigenschaften, d.h. als inneres Selbst. Weil sie sich geradezu durch die Merkmale ihrer Persönlichkeitss- törung definieren und keinen Leidensdruck empfinden, erscheint aus subjektiver Sicht keine Abhilfe erforderlich. Bevor mit der Therapie solcher Täter begonnen werden kann, ist daher an einer Veränderung des Selbstbilds zu arbeiten, was ei- nen langen Prozess darstellt (HEER/HABERMAYER, in: Basler Kommentar, Straf- recht, 4. Auflage 2019, N 80b, N. 69a und b zu Art. 59 StGB mit Hinweisen auf psychiatrische Fachliteratur). Betroffene Personen dürfen denn auch nicht a priori als nicht behandelbar erklärt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_720/2019 vom 22.08.2019 E. 1.3.3 und 4). Im Übrigen ist ein juristischer Druck zu Beginn der Therapie dem Behandlungser- folg nicht per se abträglich, zumal ein externer Druck irgendwelcher Art bei solchen Behandlungen immer irgendwie im Spiel ist (HEER/HABERMAYER, a.a.O., N 82 zu Art. 59 StGB mit Hinweisen auf psychiatrische Fachliteratur). Folglich sind insbe- sondere zum Zeitpunkt der (erstmaligen) Anordnung einer stationären therapeuti- schen Massnahme nicht allzu hohe Anforderungen an die Therapiewilligkeit der be- troffenen Person zu stellen. Erst wenn die Herstellung einer Motivation über Jahre hinweg nicht gelingt, kann unter diesem Gesichtspunkt von fehlender Therapier- barkeit gesprochen werden. Notwendigkeit liegt vor, wenn der angestrebte Erfolg nicht durch eine ebenso ge- eignete, aber mildere Massnahme erreicht werden kann. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme respektive der 85 Subsidiarität von Massnahmen Rechnung (Urteile des Bundesgerichts 6B_1190/2021 vom 28.03.2022 E. 2.2.3; 6B_286/2024 vom 7. August 2024 E. 1.3.2.). Zumutbarkeit schliesslich ist zu bejahen, wenn zwischen dem Eingriff und dem an- gestrebten Zweck eine vernünftige Relation besteht. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person einerseits und das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und Wahr- scheinlichkeit künftiger Straftaten andererseits massgebend (Urteil des Bundesge- richts 6B_286/2024 vom 7. August 2024 E. 1.3.3). Eine stationäre therapeutische Massnahme sollte – auch wenn nach dem Gesetzeswortlaut für ihre Anordnung die Befürchtung künftiger «Taten» ausreicht – nicht in Betracht kommen, wenn ledig- lich Übertretungen oder andere Delikte geringen Gewichts zu erwarten sind. In sol- chen Fällen ist die Störung des Rechtsfriedens nicht genügend intensiv, um die mit der Anordnung einer Massnahme einhergehenden Eingriffe in die Persönlichkeits- respektive Freiheitsrechte der betroffenen Person zu rechtfertigen. Es muss die Be- fürchtung nicht unerheblicher künftiger Straftaten im Raum stehen. D.h. es muss mit Schädigungen von einer gewissen Tragweite gerechnet werden respektive mit strafbaren Handlungen, die geeignet sind, den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören. Damit wird die «Bagatellkriminalität» ausgegrenzt. Nicht ausser Acht zu lassen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit auch die Anlasstaten. Nach dem Geset- zeswortlaut reicht zwar jedes «Verbrechen oder Vergehen» aus; nur Übertretungen vermögen eine Einweisung in eine Massnahmenvollzugseinrichtung jedoch von vornherein nicht zu rechtfertigen. Indessen darf dem Täter in der Regel keine grös- sere Gefährlichkeit attestiert werden, als in der Anlasstat zum Ausdruck kommt. Denn entscheidend für die Frage der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ist nicht die Gefährlichkeit der Anlasstat, sondern der Geisteszustand des Täters. Steht die Schwere des mit der Massnahme verbundenen Freiheitsver- lusts der betroffenen Person in einem Missverhältnis zum Gewicht des begange- nen Delikts, sollte auf die Anordnung einer Massnahme grundsätzlich verzichtet werden. Mit anderen Worten ist bei leichtem Verschulden respektive geringem Ta- terfolg sowie entsprechend geringfügigen Strafen nach dem Verhältnismässigkeits- prinzip trotz Therapiebedürfnis der betroffenen Person prinzipiell von einer statio- nären therapeutischen Massnahme abzusehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1261/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3.2.2 und 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.5; 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 5.2, letzteres mit Hinweis auf BGE 136 IV 156 E. 3.2.). Voraussetzung für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme bildet weiter die Verfügbarkeit einer geeigneten Einrichtung (Art. 56 Abs. 5 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB). Dabei genügt es, wenn sich das urteilende Gericht – auf der Grundlage eines Gutachtens – vergewissert, dass eine geeignete Vollzugs- einrichtung für die Massnahme zur Verfügung steht. Jenes soll nicht Vollzugsauf- gaben übernehmen und die geeignete Institution selber bestimmen. Die Zuweisung im Einzelfall erfolgt durch die zuständige Vollzugsbehörde (Urteil des Bundesge- richts 6B_326/2020, 6B_327/2020 vom 17.04.2020 E. 3.5). 86 Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung. Diese muss sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten sowie die Mög- lichkeit des Vollzugs der Massnahme äussern (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1). Das Gericht würdigt das Gutachten frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es indessen nicht ohne triftige Gründe davon ab- weichen und muss allfällige Abweichungen entsprechend begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_286/2024 vom 7. August 2024 E. 1.3.5). Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Be- weiswürdigung (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft [BV; SR 101]) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.6; je mit Hinweisen).Ob ein Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nicht primär eine Frage seines formellen Alters. Massgeblich ist vielmehr, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit seiner Erstellung nicht gewandelt hat. Neue Abklärungen sind erforderlich, wenn ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_358/2023 vom 16. Juni 2023 E.2.2.2.; 6B_647/2023 vom 18. August 2023 E.2.2.4. mit Verweis auf BGE 134 IV 246 E. 4.3.; 7B_309/2023 vom 30. November 2023 E. 2.2.3.). Anders als Strafen sind stationäre therapeutische Massnahmen zeitlich relativ un- bestimmt. Der mit ihnen einhergehende Freiheitsentzug beträgt in der Regel fünf Jahre und kann – wenn nötig mehrfach – um jeweils höchstens fünf Jahre verlän- gert werden (Art. 59 Abs. 4 StGB). Das Ende der Massnahme wird damit im Unter- schied zum Ende der Strafe nicht durch simplen Zeitablauf bestimmt. Jenes hängt vielmehr vom Behandlungsbedürfnis des Massnahmenunterworfenen und den Er- folgsaussichten der Massnahme ab, letztlich also von den Auswirkungen der Mass- nahme auf die Gefahr weiterer Straftaten. Die Massnahme dauert grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (Urteil des Bundesgerichts 7B_137/2024 vom 3. April 2024 E. 3.2). 27. Vorbringen der Parteien 27.1 Beschuldigter Der Beschuldigte lehnt eine stationäre therapeutische Massnahme ab. Erstinstanz- lich führte er zusammengefasst aus, dass die Heilung lange dauern könne, er aber nach fünf Monaten bereits merke, dass es wirke (pag. 1519, Z. 10 ff.). Da er nun keine Drogen mehr nehme, könne es gar nicht zu einem Rückfall kommen (pag. 1519, Z. 27 ff.). Die bisher erhaltene Therapie reiche aus. Nach dem Gefäng- nis könne er eine Ausbildung machen und dann ja auch noch zu einem Psycholo- gen gehen. Zudem könne er ja eine Urinprobe abgeben (pag. 1519, Z. 33 ff.). Auf Vorhalt, dass gemäss dem Gutachter eine ambulante Massnahme nicht ausreiche und auf Frage, ob er dies anders sehe, gab der Beschuldigte an, er könne ja we- gen den Drogen keine ambulante Massnahme machen. Wenn er aber jeweils eine 87 Urinprobe abgeben würde, sehe man, dass er keine Drogen mehr nehme. Dann könne man auch wieder Vertrauen in ihn haben. Er habe mit den Drogen aufgehört. Aber selbst, wenn er wieder Drogen nehmen würde, würde man dies wegen den Urinproben schnell merken. Wenn er dreimal in der Woche eine Urinprobe abge- ben würde, brauche es keine Massnahme (pag. 1519, Z. 41 ff.). Zu einer statio- nären Massnahme sei er nur dann bereit, wenn man dies zuerst so ausprobiere und es nicht klappen würde (pag. 1520, Z. 3 ff.). Oberinstanzlich führte der Be- schuldigte dann aus, dass er einzig eine Ausbildung und dann Unterstützung brau- che, falls in Bezug auf die Schizophrenie wieder etwas aufkommen würde (pag. 2311, Z. 35 ff.). Die bisherige Therapie habe ausgereicht (pag. 2312, Z. 26 f.) Das, was passiert sei, habe er bereits mit der Psychologin abgeschlossen (pag. 2311, Z. 43 f.). Es wäre ihm lieber, wenn er eine ambulante Behandlung hätte und bei seinen Eltern wohnen könnte (pag. 2312, Z. 17 f.). Rechtsanwalt C.________ beantragte, es sei auf die Aussprache einer Massnah- me zu verzichten. Erstinstanzlich führte er hierzu aus, dass eine Massnahme unter Berücksichtigung der beantragten Freisprüche nicht verhältnismässig sei. Gemäss S. 30 des Gutachtens habe sein Klient Stimmen gehört, welche ihm befohlen hät- ten, sich selbst etwas anzutun. Es bestehe daher einzig die Gefahr, dass er sich selbst etwas antun werde, nicht aber anderen Personen. Die Diagnose der Schizo- phrenie sei gutachterlich zwar bestätigt worden, dies reiche jedoch nicht aus, um eine Massnahme anzuordnen. So habe es der Gutachter unterlassen, eine Verbin- dung zwischen der Diagnose und den Delikten herzustellen. Zudem sei eine ambu- lante Massnahme ausreichend, um der Gefahr weiterer Delikte zu begegnen (pag. 1543). An der Berufungsverhandlung hielt Rechtsanwalt C.________ am Antrag, auf eine Massnahme sei zu verzichten, fest. Zur Begründung führte er aus, dass die Mass- nahmendauer die schuldangemessene Strafdauer bei vollumfänglichen Schuld- sprüchen übersteige. Eine Kombination einer Massnahme nach Art. 59 StGB mit einer Massnahme nach Art. 61 StGB sei bei einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten nicht angebracht. Da ein umfassender Freispruch zu erfolgen habe, fehle es aber ohnehin an einer Anlasstat für eine Massnahme. Fraglich sei zudem, ob die Kom- bination einer Landesverweisung mit einer Massnahme überhaupt sinnvoll sei, da die Massnahme aufgrund der Landesverweisung nicht korrekt durchgeführt werden könne. Man müsse auf die Landesverweisung verzichten, um beim Beschuldigten einen Therapiewillen zu schaffen. Der Gutachter habe sich für eine Massnahme für junge Erwachsene ausgesprochen. Da eine Ausbildung förderlich sei, komme wenn überhaupt nur eine Massnahme nach Art. 61 StGB in Frage. Nach Art. 56a StGB sei die speziellere und für den Beschuldigten günstigere Massnahme anzu- ordnen. Gründe, um vom Gutachten abzuweichen, würden keine vorliegen. Zudem sei es noch zu früh, um festzustellen, dass eine Massnahme nach Art. 61 StGB nicht erfolgversprechend sei (pag. 2327 f.). Der Gutachter habe eine Massnahme nach Art. 61 StGB empfohlen. Es sei noch zu früh festzuhalten, dass eine Mass- nahme nach Art. 61 StGB nicht erfolgsversprechend sei, da die Eingewöhnung und die Entfachung des Therapiewillens eine gewisse Zeit brauchen (pag. 2328). 27.2 Staatsanwaltschaft/Generalstaatsanwaltschaft 88 Die Staats- respektive Generalstaatsanwaltschaft beantragte erst- und oberinstanz- lich die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme, wobei erstin- stanzlich die Anordnung einer Massnahme nach Art. 61 StGB in Kombination mit einer Massnahme nach Art. 59 StGB, oberinstanzlich hingegen einzig die Anord- nung einer Massnahme nach Art. 59 StGB beantragt wurde. Staatsanwältin AZ.________ führte im erstinstanzlichen Verfahren aus, dass sich aufgrund der psychischen Störung und mit Verweis auf die gutachterlichen Ausführungen die Anordnung einer Massnahme nach Art. 61 i.V.m. Art. 59 StGB rechtfertige (pag. 1529). Oberinstanzlich führte Staatsanwältin AN.________ aus, dass eine Kombination der Massnahmen nach den aktuellen Berichten schlicht keinen Sinn mache. Die Vorinstanz habe zu Unrecht einzig eine Massnahme nach Art. 61 StGB geprüft, obwohl im Gutachten beide Massnahmen diskutiert worden seien. Im Gut- achten seien die Voraussetzungen einer Massnahme nach Art. 59 StGB geprüft und als erfüllt erachtet worden. Zudem beschreibe dieses klar eine Massnahme nach Art. 59 StGB. Erst am Ende des Gutachtens sei dann aufgrund des Alters und der besseren Ausbildungsmöglichkeiten auf eine Massnahme nach Art. 61 StGB umgeschwenkt worden. Der aktuelle Bericht aus AM.________ zeige aber, dass eine Massnahme nach Art. 61 StGB oder ein ambulantes Setting nicht ausreichen würden. Die Aufarbeitung der Tat sei noch lange nicht abgeschlossen und es brau- che ein auf Schizophrenie ausgerichtetes Setting mit Einzel- und Gruppentherapi- en. Der Beschuldigte befinde sich erst am Anfang seiner Therapie. Die Vorausset- zungen für eine Massnahmen nach Art. 59 StGB seien erfüllt und diese sei, zumin- dest einmal für die ersten fünf Jahre, auch verhältnismässig (pag. 2332). Ein neues Gutachten sei nicht notwendig, da im Gutachten eine Massnahme nach Art. 59 StGB ebenfalls diskutiert und dann, in Kombination, auch empfohlen worden sei (pag. 2338). Das Bundesgericht verlange zudem, dass eine beschuldigte Person auch im Fall einer anschliessenden Landesverweisung therapiert werde (pag. 2332). 28. Entscheidgrundlagen Für die Beurteilung der Frage, ob eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen ist, sind für die Kammer neben der Expertise von Dr. med. AP.________ namentlich die Aussagen des Beschuldigten im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. bis 16. Juni 2023 (pag. 1509 ff.) und der Berufungsverhandlung vom 21. bis 25. November 2024 (pag. 2305 ff.) re- levant. Massgebend sind sodann die zahlreichen Schreiben des Beschuldigten, Ak- tennotizen, Vollzugsberichte und institutionellen Unterbringungen, welche nachfol- gend in chronologischer Reihenfolge in ihren wesentlichen Zügen dargelegt wer- den. 28.1 Als Entscheidgrundlage im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB liegt der Kammer das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. AP.________ vom 1. September 2022 vor (pag. 1104 ff.). Als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (FMH) mit Schwerpunkt für Foren- sische Psychiatrie und Psychotherapie (FMH) verfügt Dr. med. AP.________ über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen zur Erstellung eines Gutachtens im 89 Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB. Seine schriftlichen Ausführungen sind begründet, nachvollziehbar und stringent. Auch decken sie sich mit den Einschätzun- gen/Schlussfolgerungen in den Berichten anderer Fachpersonen und -behörden (dazu sogleich). Dr. med. AP.________ setzte sich differenziert, gestützt auf um- fassende und aktuelle Aktenkenntnis, auf Explorationsgespräche mit dem Beschul- digten sowie unter Berücksichtigung des aktuellen Stands von Forschung und Leh- re mit den ihm gestellten Fragen auseinander. Seitens der Parteien wurde denn auch keine fundierte Kritik an der Person von Dr. med. AP.________ und/oder an der Qualität seines Gutachtens ausgeübt. Es sind keine Gründe ersichtlich, die ein generelles Abweichen von den fachlichen Einschätzungen von Dr. med. AP.________ gebieten würden. 28.2 Schreiben des Beschuldigten vom 21. Juli 2023 (pag. 1632). In seinem an die Gerichtspräsidentin der Vorinstanz gerichteten Schreiben führte der Beschuldigte im Wesentlichen aus, dass er das Urteil nicht rechtskräftig haben möchte. Dies beziehe sich auf die Landesverweisung und nicht auf die psychiatri- sche Begutachtung. Er sei damit einverstanden, dass er in eine Einrichtung für jun- ge Erwachsene gehe und möchte, dass es nun vorwärts gehe. 28.3 Stellungnahme zum vorzeitigen Massnahmenvollzug vom 3. August 2023 (pag. 1653 f.). Mit Verfügung vom 24. Juli 2024 wurden die BVD aufgefordert, zum beantragten vorzeitigen Massnahmenvollzug Stellung zu nehmen. Die BVD hielten unter ande- rem fest, dass die behandelnde Oberärztin der FTK am 27. Juli 2023 auf Nachfrage hin mitgeteilt habe, dass Herr A.________ medikamentös gut eingestellt sei und keine psychotischen Symptome mehr zeige. Er verhalte sich ruhig und falle nicht besonders auf, sei aber auch eher unmotiviert. Es sei fraglich, ob ein Massnahme- setting und eine Lehre nicht zu herausfordernd wären. Ein Übertritt in ein Mass- nahmenzentrum sollte aus ihrer Sicht zumindest versucht werden, jedoch sollte die Möglichkeit bestehen, die Massnahme bei deren Undurchführbarkeit in eine Mass- nahme nach Art. 59 StGB umzuwandeln und Herrn A.________ doch in eine Klinik zu verlegen. Die BVD hielten weiter fest, dass eine Massnahme nach Art. 61 StGB gemäss den Ausführungen des Massnahmenzentrums AM.________ in erster Linie für die Be- handlung von Persönlichkeitsstörungen vorgesehen und Personen mit psychiatri- schen Störungsbildern nur in Ausnahmefällen aufgenommen würden. Das Gutachten von Dr. med. AP.________ sei in Bezug auf Diagnostik und Risi- koeinschätzung schlüssig, hingegen nicht hinsichtlich der Platzierung des Beschul- digten in einem Massnahmenzentrum für junge Erwachsene. So habe der Gutach- ter eigentlich ein Setting einer Massnahme nach Art. 59 StGB beschrieben und sich erst zum Schluss aufgrund der Ausbildungsmöglichkeiten auf eine Massnahme nach Art. 61 StGB festgelegt. Es sei nicht überraschend, dass der Beschuldigte im aktuellen Setting gut funktioniere. Ob dies aber in einer Einrichtung für junge Er- wachsene auch der Fall sei, bleibe ungewiss. Zudem scheine fraglich, ob sich die Krankheitseinsicht bei ihm intrinsisch gefestigt habe. Zusammenfassend sei unter den gegebenen Umständen der Antritt des vorzeitigen Massnahmenvollzugs im 90 Setting einer Massnahme nach Art. 61 StGB höchst unsicher. Man könne so aber prüfen, ob die Bereitschaft bei den drei bestehenden Einrichtungen für junge Er- wachsene bestehe und bei Bedarf bereits im Rahmen des Berufungsverfahrens die Anordnung einer (zumindest kombinierten) Massnahme nach Art. 59 StGB erwä- gen. 28.4 Aktennotiz Telefonat zwischen den BVD und Frau BC.________ vom 5. September 2023 (Akten BVD, pag. 502) Frau BC.________ teilte den BVD mit, dass sie seitens des BA.________ für den Fall zuständig sei. Einer Aufnahme in eine Massnahme für junge Erwachsene ste- he sie aufgrund des Störungsbildes des Beschuldigten kritisch entgegen. 28.5 Aktennotiz Telefonat zwischen den BVD und Frau BD.________, FTK AL.________, vom 7. September 2023 (Akten BVD, pag. 503) Frau BD.________ teilte mit, dass sie sagen müsse, dass eine Massnahme für junge Erwachsene beim Beschuldigten wirklich nicht realistisch sei. Ende Septem- ber werde noch eine neuropsychologische Abklärung stattfinden, da sie das Gefühl habe, dass mit ihm etwas nicht stimme. 28.6 Aktennotiz Telefonat zwischen den BVD und Herr BE.________, Massnahmenzen- trum BB.________ vom 25. September 2023 (Akten BVD, pag. 517) Herr BE.________ teilte mit, dass er Herrn A.________ maximal in der Integrati- onsgruppe sehe, dort die Gruppendynamik jedoch gerade schwierig sei und er be- fürchte, dass Herr A.________ dies alles noch mehr durcheinanderbringen könnte. Zudem sei bei Sexualstraftätern die Therapie essenziell und aus den Akten sei bei Herrn A.________ wenig Bereitschaft diesbezüglich erkennbar. Dies müsste genau angeschaut werden und bei negativem Verlauf würde man viel Zeit verlieren. Im MZ BB.________ würden zudem gemäss Konzept rasch Lockerungen anstehen, was er bei Herrn A.________ auch als schwierig einschätze. Aus Sicht von Herrn BE.________ wäre das MZ AM.________ besser geeignet, um mit dem Störungs- bild und dem Rückfallpotenzial von Herrn A.________ umzugehen (höheres Si- cherheitsdispositiv, längerer Verbleib im geschlossenen Vollzug möglich). Noch besser wäre allerdings eine Massnahme nach Art. 59 StGB, bspw. im Massnah- menzentrum Bitzi. Dort würde Herr BE.________ Herrn A.________ am ehesten sehen. 28.7 E-Mail von Herr BE.________, Massnahmenzentrum BB.________, an die BVD vom 26. September 2023 (Akten BVD, pag. 518). Mit E-Mail vom 26. September 2023 wurde mitgeteilt, dass das Massnahmenzen- trum BB.________ für den Beschuldigten nicht die geeignete Institution darstelle. Beim Beschuldigten sei die therapeutische Begleitung während der Unterbringung, dabei eine enge Führung mit klaren Strukturen und einem erhöhten Sicherheits- standard, sehr wichtig. Dies ergebe sich aus der Bagatellisierung der eigenen Ta- ten und aus der zunehmenden Schwere seiner Delikte. Nach Einschätzung der ei- genen Psychologin empfehle es sich zumindest, eine Massnahme nach Art. 59 StGB zu prüfen. Er könne sich diesem Urteil anschliessen. Das Setting des CE.________ würde vorübergehend einen Rahmen bieten, in dem sich Herr 91 A.________ positiv entwickeln könnte. Diesen Rahmen würde man in absehbarer Zeit lockern müssen (Vollzugslockerung im Arbeitsbereich). Sollte sich Herr A.________ nach der Lockerung der Therapie entziehen bzw. sollten Fälle beob- achtet werden, die den Einbezug von Sicherheitspersonen benötigen, welches im CE.________ nicht vorhanden ist, drohe die Massnahme zu scheitern. In diesem Fall würde eine erfolgreiche Behandlung von Herrn A.________ auf der Kippe ste- hen, da eine Unterbringung für maximal 4 Jahre ausgesprochen werden dürfe. Eine Umplatzierung würde einen Unterbruch der Therapie von mind. einem Jahr bedeu- ten. Dies sei jedoch eine sehr wertvolle Zeit, um Herrn A.________ in seiner Auffäl- ligkeit therapeutisch entgegenzuwirken. Aus den oben genannten Gründen würde er eine Massnahme nach Art. 59 StGB bzw Art. 61 StGB in Kombination mit Art. 59 StGB prüfen und eine tragfähige und stark strukturierte Einrichtung suchen. Allen- falls würde er das Massnahmenzentrum Uitikon bzw Bitzi empfehlen. 28.8 Aktennotiz «Klientenvorstellung im Massnahmenzentrum AM.________» der BVD vom 3. Oktober 2023 (pag. 1898) Die BVD hielten fest, dass der Beschuldigte im Rahmen einer Abklärungsphase im Massnahmenzentrum AM.________ aufgenommen werde. Der Beschuldigte werde als massnahmebedürftig und aktuell auch als massnahmewillig eingeschätzt. Die Massnahmenfähigkeit werde hingegen in Frage gestellt, weshalb die Probezeit länger als üblich dauern soll. Eine Berufslehre könne erst in einem Jahr begonnen werden. Mit dem Landesverweis könne man, zumindest in einer geschlossenen Abteilung, gut umgehen. Bei Öffnungen müsse man dann sehen, was möglich sei. 28.9 Vorstellungsbericht des Massnahmenzentrums AM.________ vom 6. Oktober 2023 (pag. 1899 ff.). Anlässlich des am 20. September 2023 im Gefängnis AL.________ durchgeführten Vorgesprächs habe sich der Beschuldigte zugewandt und freundlich gezeigt. Er sei für den Übertritt motiviert gewesen und habe offen Auskunft gegeben. Der Beschuldigte habe angegeben, seine Sicht auf die Delikte geändert zu haben. Mitt- lerweile sehe er ein, dass er die Körperhaltung als ablehnend hätte werten müssen. Es sei aber nicht klar, ob diese Aussage rein strategisch gewesen sei. Die Aussa- gen des Beschuldigten seien in den verschiedenen Bereichen mässig konsistent gewesen. Nach seinen Delikten befragt, habe er anfangs nur die Zechprellerei ge- nannt und erst auf Nachfrage auch die Sexualdelikte. Für die Massnahme habe der Beschuldigte eine hohe Motivation gezeigt. Er erhoffe sich, dass durch eine erfolg- reiche Massnahme von einer Landesverweisung abgesehen werde. Eine Behand- lungsbedürftigkeit sei eindeutig gegeben, eine Behandlungswilligkeit sei ebenfalls gegeben. Die Behandlungsfähigkeit sei in der Abklärungsphase zu beurteilen. 28.10 Neuropsychologische Untersuchung, Bericht vom 31. Oktober 2023 (pag. 1929 ff.). Am 31. Oktober 2023 wurde der Beschuldigte durch lic. Phil. BF.________ (Fach- psychologin FSP für Psychotherapie und Neuropsychologie) neuropsychologisch abgeklärt. Anlässlich der Untersuchungen des kooperativen Beschuldigten wurden mehrere kognitive Leistungseinschränkungen festgestellt. Insbesondere Verständ- nisprobleme hätten zu einer Überschätzung der kognitiven Leistungen geführt. Ins- gesamt habe eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung mit Ein- 92 schränkungen im Bereich des sprachlichen Verständnisses, des Gedächtnisses und der Exekutivfunktionen diagnostiziert werden können. Diese könnten im Rah- men einer schizophrenen Erkrankung auftreten und seien zu berücksichtigen, um eine psychische und physische Dekompensation zu vermeiden. Mit Verfügung der BVD vom 31. Oktober 2023 wurde in der Folge festgehalten, dass die Massnahmenzentren BG.________ und BB.________ Absagen erteilt hätten, das MZU den Beschuldigten hingegen aufnehme (pag. 1893 ff.). 28.11 Aktennotiz der BVD anlässlich der Vollzugsplanungssitzung (nachfolgend: VPS) vom 6. März 2024 im Massnahmenzentrum AM.________ (Akten BVD, pag. 770 f.). Anlässlich der VPS wurde festgehalten, dass sich der Beschuldigte in der Schule und bei der Arbeit gut verhalten habe. Dieser sei freundlich und kritikfähig. Konflikte in der Wohngruppe habe man gut lösen können. Dieser halte sich grundsätzlich an die Regeln und sei medikamentencompliant. Die Deliktarbeit befinde sich noch am Anfang, da Herr A.________ die Tragweite seiner Delikte noch nicht vollumfänglich klar sei. Herr A.________ sei aber auch schwer einschätzbar. Es stelle sich die Frage, wie das ruhige Verhalten im Vollzug mit den Delikten vereinbar sei. Diese beiden Seiten des Beschuldigten gelte es noch zu bearbeiten. So habe der Be- schuldigte etwa im Massnahmenzentrum zwei junge Frauen nach deren Telefon- nummer und Ausgehverhalten gefragt. Auch die störungsorientierte Therapie sei noch nicht abgeschlossen. Es müsse vermehrt Psychoedukation, das Verständnis über das Störungsbild und die notwendige Medikation angegangen werden. Der Beschuldigte nehme die Medikamente, weil er dies müsse, ohne zu verstehen, was dabei passiere. 28.12 Risikoabklärung vom 14. März 2024, konsolidiert am 19. Juni 2024 (pag. 2066 ff.) Von Relevanz erscheinen insbesondere die Interventionsempfehlung (pag. 2093) und die Schlussfolgerungen (pag. 2097). So indiziere das Problemprofil des Be- schuldigten eine zunächst störungsspezifische und bei erreichter Stabilität delikt- orientierte therapeutische Intervention. In seinem Fall sollte eine kontrollierte medi- kamentöse Behandlung im Rahmen eines klar strukturierten stationären forensi- schen Setting erfolgen. Dem forensischen personenbezogenen Veränderungsbe- darf könne mit den gegebenen juristischen Rahmenbedingungen der Sanktion gut entsprochen werden, sofern zweitinstanzlich ein strukturbietendes therapeutisches Setting angeordnet werde (pag. 2097). 28.13 Protokoll «Rückmeldungen» vom 12. Juni 2024 (pag. 2052 ff.) Zusammenfassend komme das Behandlungsteam des Massnahmenvollzugs nach Beurteilung durch eine interne Fallsupervision und gestützt auf die daraus gewon- nenen Erkenntnisse zum Schluss, dass das Massnahmenzentrum für A.________ aufgrund seiner Erkankung und der paranoiden und hebephrenen Schizophrenie sowie seiner physischen Verfassung (Folgen der Oberarmfraktur) nicht die geeig- nete Einrichtung sei. A.________ sei umgeben von dissozialen Straftätern, was nicht seinem Störungsbild entspreche. Die Hebephrenie hindere seine Entwicklung und Ausbildungsfähigkeit. Daher werde der soziale Umgang im Zusammenleben zunehmend zum Problem. 93 28.14 E-Mail der BVD an das Obergericht vom 19. Juni 2024 (pag. 2049.001). Das Massnahmenzentrum AM.________ habe gegenüber den BVD bestätigt, dass der Beschuldigte nicht in das Setting passe. Dieser falle unter dem anderen per- sönlichkeitsgestörten Klientel stark auf und werde teilweise auch die Zielscheibe von Mobbing. Der Beschuldigte sei temporär zur Einstellung der Medikamente in die Forensisch-Psychiatrische Station Etoine der UPD Bern zu verweisen. 28.15 Schreiben der BVD an das Obergericht vom 26. Juni 2024 (pag. 2050 f.) Die BVD habe bereits mit Schreiben vom 3. August 2023 Zweifel an der Umsetz- barkeit einer Massnahme nach Art. 61 StGB geäussert und teile nun mit, dass sich im Verlauf des Vollzugs im Massnahmenzentrum für junge Erwachsene gezeigt habe, dass es dringend indiziert erscheine, dass die A.________ diagnostizierte deliktrelevante Schizophrenie in einem geeigneten klinischen Setting umfassend behandelt werde. Die BVD halten es aber für möglich, dass die eben erwähnte kli- nische Behandlung der Grunderkrankung – je nach Verlauf – mehrjährig sein wer- de, weshalb es bereits auch zeitlich kaum realistisch erscheine, dass A.________ in der Massnahmendauer von 4 Jahren noch eine Ausbildung werde absolvieren können. Damit könne dem primären Zweck der Massnahme nach Art. 61 Abs. 3 StGB aktuell nicht Rechnung getragen werden respektive die Umsetzung der Massnahme für junge Erwachsene erscheine nicht erfolgsversprechend. Wie bereits im Schreiben vom 3. August 2023 aufgeführt worden sei, beschreibe der Gutachter als geeignetes Setting für eine Massnahme, dieses einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB und empfehle subsidiär auch de- ren Anordnung, sofern die Massnahme nach Art. 61 StGB nicht erfolgsverspre- chend sei. Aufgrund der Rückmeldungen des MZU aus dem vorzeitigen Massnah- menvollzug sei somit bereits jetzt davon auszugehen, dass eine Massnahme nach Art. 61 StGB kaum erfolgsversprechend sei. Ferner stehe einer späteren Ausbil- dung nach der klinischen Behandlung der Grunderkrankung neben den allenfalls verbleibenden kognitiven Einschränkungen der erstinstanzlich gesprochene Lan- desverweis entgegen. 28.16 Aufnahmegesuch der BVD bei der UPK BH.________ vom 26. Juni 2024 (pag. 2101 ff.). Das Massnahmenzentrum AM.________ stosse in der Behandlung des Beschul- digten an seine Grenzen und es sei aufgrund der krankheitsbedingten Einschrän- kungen sowie aufgrund der Oberarmverletzung des Beschuldigten nicht gelungen, mit dem Beschuldigten eine Ausbildung zu beginnen. Der Beschuldigte passe auf- grund der gutachterlicherseits gestellten Diagnose nicht in das derzeitige Mass- nahmesetting. So sei die Medikation aus Sicht des MZU (nach einer Supervision durch Frau Dr. BI.________) noch nicht optimal, weshalb eine Verlegung in ein psychiatrisches Klinik-Setting und die dortige Behandlung der Schizophrenie (idea- lerweise in einem Gruppensetting mit anderen Schizophreniepatienten) empfohlen werde. In der Folge wurde der Beschuldigte mit Verfügung vom 16. August 2024 temporär in die FTK (im Regionalgefängnis AL.________, UPD Bern) verlegt (pag. 2118). 94 28.17 Schreiben der UPK BH.________ vom 16. Juli 2024 (Akten BVD, pag. 911) Mit Schreiben vom 16. Juli 2024 teilt die UPK BH.________ mit, dass dem Be- schuldigten kein Therapieangebot gemacht werden könne, da sie keine Massnah- menbehandlungen nach Art. 61 StGB durchführen würden. 28.18 Schreiben des Beschuldigten an das Obergericht vom 15. August 2024 (pag. 2124 f.). Zusammengefasst bringt der Beschuldigte vor, dass er über die bevorstehende Versetzung informiert worden sei. Es sei für ihn schon schwer genug und er arbeite bereits seit zwei Jahren an sich, dass er eine gute Bildung bekomme. Er sei von seiner Grossmutter und Mutter gut erzogen worden und bereue seine Fehler aus der Vergangenheit. Er wolle nicht erneut mit Verbrechern zusammen zu tun haben und wolle daher fragen, ob eine ambulante Massnahme möglich sei. Er könne auch eine Fussfessel tragen und würde gerne einer Ausbildung nachgehen. 28.19 Gutheissung des Gesuchs um vorzeitigen Massnahmenantritt mit Verfügung der Vorinstanz vom 25. August 2025 (recte: 2024; pag. 1672) Der Beschuldigte ersuchte mit Eingabe vom 19. Juli 2023 um vorzeitigen Mass- nahmenvollzug (pag. 1624). Nach eingeholten Stellungnahmen wurde das Gesuch mit Verfügung der Vorinstanz vom 25. August 2025 (recte: 2024) gutgeheissen. Die Vorinstanz führte aus, dass ein Versuch, trotz der Zweifel seitens den BVD, ange- bracht sei. In der Folge wurde der Beschuldigte durch die BVD in AM.________, BG.________ und BB.________ angemeldet (pag. 1681 ff.). 28.20 Aufnahmegesuch durch die BVD in der Klinik BJ.________ vom 30. August 2024 (pag. 2132) sowie Anmeldung (Akten BVD, pag. 969) Im Rahmen des Aufnahmegesuchs hielten die BVD fest, dass sich die krankheits- bedingten Einschränkungen des Beschuldigten nach der erstinstanzlichen Verurtei- lung zu einer Massnahme für junge Erwachsene in der Folge bald einmal für deut- lich erschwerend erwiesen haben, bezogen auf einen «klassischen» Vollzug nach Art. 61 StGB (u.a. ausgerichtet auf den Abschluss einer Ausbildung). Wie auch die involvierten Fallbeteiligungen halte es die BVD für notwendig, dass der Beschuldig- te im Anschluss an die abgeschlossene Medikamentenoptimierung in der FTK zur weiteren krankheitsspezifischen Behandlung direkt in einem klinischen Setting plat- ziert werden könne. Dabei erachteten die BVD zurzeit einzig eine geschlossene Unterbringung als vertretbar. Mit Schreiben von BK.________, stellvertretender Chefarzt der Psychiatrischen Universitätsklinik CF.________ (Ort), BJ.________, vom 8. Oktober 2024 (Akten BVD, pag. 969 f.) bestätigte die Klinik BJ.________ die Aufnahme des Beschuldig- ten. Dieser solle nach abgeschlossener Behandlung in der FTK AL.________ direkt auf einer geschlossenen Massnahmestation aufgenommen werden. 28.21 Massnahmendokumentation des Massnahmenzentrums AM.________ vom 12. November 2024 (Akten BVD, pag. 987 ff.) 95 Der Beschuldigte sei freundlich, teilweise gar unterwürfig aufgetreten. Es scheine dem Beschuldigten wichtig gewesen zu sein, einen guten Eindruck zu machen. Sowohl in der Schule als auch in der Ausbildungswerkstätte sei er auf eine 1:1 Be- treuung angewiesen gewesen, was er genossen habe. Er habe kontrolliert und an- gepasst gewirkt. Aus sozialpädagogischer Sicht sei der Beschuldigte, nach erlitte- ner Verletzung, vermehrt im Gespräch zerstreut, in Gedanken versunken und ko- gnitiv nicht mehr flexibel gewesen, weshalb die Massnahme immer schwieriger bis undurchführbar geworden sei, was am 12. August 2024 der einweisenden Behörde mitgeteilt worden sei. Nach der Rückkehr aus dem Spital habe der Beschuldigte Tramadol-Tropfen verschrieben bekommen, was sein Sozialverhalten verändert habe. So hätten die Fixationsblicke gegenüber Frauen während dieser Zeit zuge- nommen. Es gelte, die Medikamentencompliance aufrechtzuerhalten, um der di- angnostizierten Schizophrenie entgegenzuwirken. Zudem benötige der Beschuldig- te weiterhin therapeutische Unterstützung, um den Umgang mit seinen angestau- ten Emotionen sowie seiner Nähe- und Distanzproblematik im zwischenmenschli- chen Kontext zu finden. Der Beschuldigte befinde sich nach wie vor in der ersten Behandlungssequenz, die zweite Sequenz (Deliktanalyse) habe noch nicht durchgeführt werden können, während im Bereich der Sequenz III (Deliktprävention) ebenfalls erst punktuell ru- dimentäre Verhaltensstrategien erarbeitet werden konnten. Die Durchführung einer Massnahme nach Art. 61 StGB gemäss dem Konzept des MZU habe sich zum ak- tuellen Zeitpunkt daher als nicht möglich erwiesen. Unverändert bestehe beim Beschuldigten die Diagnose einer undifferenzierten Schizophrenie, eine psychische Störung und Verhaltensstörung durch Kokain in Form eines gegenwärtig in geschützter Umgebung abstinenten Abhängigkeitssyn- droms sowie ein Status nach psychischen und Verhaltensstörungen durch andere Stimulanzien (Ecstasy). Es gelte in der Zukunft daher insbesondere die geplanten, zielgerichteten und teils manipulativ anmutenden Verhaltensweisen und Äusserun- gen von A.________ im Rahmen der Anlassdelikte sowie des Strafverfahrens einer kritischen Überprüfung zu unterziehen. Vor dem Hintergrund der erfolgten Ab- klärungen sowie des Weiteren klinischen Eindrucks sei immer deutlicher geworden, dass die beschriebenen Auffälligkeiten der schizophrenen Grunderkrankung zuge- ordnet werden, bzw. anhand dieser erklärt werden können. Aktuell seien die beim Beschuldigten in der Persönlichkeit verankerten Risikoeigenschaften unter Berück- sichtigung ihrer Risikorelevanz deutlich (unverändert) ausgeprägt. Kompensations- fähigkeiten seien gleichzeitig erst in geringem Ausmass (leichte Verbesserung) vorhanden. Das aktuelle Risiko erneuter Straftaten im Bereich des Zieldelikts sei weiterhin als deutlich einzustufen. Risikosenkende Faktoren seien gering bis mode- rat ausgeprägt. Bei einer Weiterbehandlung in einer geschlossenen Abteilung bei kontrollierenden und strukturierenden Rahmenbedingungen werde das Risiko er- neuter «hands-on» Sexualdelikte als moderat eingeschätzt. A.________ habe sich gemäss seinen Möglichkeiten auf die Massnahme eingelas- sen, die bestehenden Angebote genutzt und sich dankbar für die ihm angebotene Unterstützung gezeigt. Das therapeutische Setting sei seinen Fähigkeiten ange- passt worden. Entsprechend seien mehr gestalterische und künstlerische Elemente 96 zum Einsatz gekommen. Die Stabilisierung sowie Stärkung seines Selbstwerts, seiner Selbstkompetenz sowie seiner Verantwortungsübernahme habe im MZU er- folgen können. Gleichzeitig sei deutlich geworden, dass er aufgrund seiner psychi- schen Grunderkrankung in der Alltagsgestaltung sowie in der Gestaltung sozialer Interaktionen eingeschränkt und sein Selbst- und Welterleben infolge der Schizo- phrenie dauerhaft verändert sei. Ein Setting, welches spezifisch auf die Behand- lung von schizophrenem Klientel ausgerichtet ist, sei daher dringend indiziert. Die Abklärungsphase habe insofern abgeschlossen werden können, als dass vor dem Hintergrund der Komplexität seines Störungsbildes (Schizophrenie) und sei- nes geringen psychosozialen Funktionsniveaus keine ausreichende Massnahme- fähigkeit hergestellt werden konnte. 28.22 Verlaufsbericht der BVD vom 19. November 2024 (Akten BVD, pag. 1021 ff.) Zusammenfassend halten die BVD an ihren bereits in den Schreiben vom 3. Au- gust 2023 und 26. Juni 2024 geäusserten Zweifel an der zielführenden Umsetzbar- keit einer Massnahme nach Art. 61 StGB fest. Der bisherige Massnahmenvollzug habe gezeigt, dass die Behandlung der Schizophrenie voranzugehen habe und das Setting des MZU respektive eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB und deren Behandlungsausrichtung wie auch dessen Anforderungen beim vorliegenden Krankheitsbild sowie aufgrund deren zeitlichen Begrenzung letztlich zwecks Verbesserung der Legalprognose ungeeignet und nicht ausreichend er- scheinen. Erst nach einer langjährigen Behandlung werde sich zeigen, ob der Be- schuldigte überhaupt in der Lage ist, eine Ausbildung abzuschliessen. Dies wäre aber auch im Rahmen einer Massnahme nach Art. 59 StGB möglich. Bereits die Behandlung sei mehrjährig, es könne in den vier Jahren einer Massnahme nach Art. 61 StGB kaum auch noch eine Ausbildung abgeschlossen werden, womit de- ren primärem Zweck nicht Rechnung getragen werden könne. Aus vollzugsplaneri- scher, praktischer und behandlungsrelevanter Sicht erachte die BVD daher im vor- liegenden Fall eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB als geeignet und angezeigt an. Eine Kombination einer Massnahme nach Art. 61 und At. 59 StGB erscheine, nachdem sich der Vollzug einer Massnahme nach Art. 61 StGB als ungeeignet erwiesen habe, nicht als zielführend. Das von der Behand- lungsbedürftigkeit ausgehende erforderliche und deshalb angestrebte Setting in der Klinik BJ.________ entspreche inhaltlich denn auch einer stationären therapeuti- schen Massnahme nach Art. 59 StGB. 28.23 Führungsbericht Forensische Tagesklinik AL.________ vom 20. November 2024 (Akten BVD, pag. 1028 f.) Nachdem der Beschuldigte vom Massnahmenzentrum in die Forensische Tages- klinik AL.________ zur Medikamentenanpassung zugewiesen worden sei, habe sich dieser kooperativ und motiviert gezeigt. Er habe sich krankheitseinsichtig und medikamentencompliant gezeigt. Das unterdurchschnittliche intellektuelle Leis- tungsprofil habe sich nicht verändert. 28.24 Fazit 97 Bei dieser umfangreichen Dokumentation über das aktuelle Massnahmebedürfnis des sich im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindenden Beschuldigten erübrigt es sich, ein zeitlich aktuelleres Gutachten über den Beschuldigten einzuholen, zumal die Verlaufsberichte die gutachterlichen Ausführungen grundsätzlich bestätigen. 29. Erwägungen der Kammer 29.1 Schwere psychische Störung Dr. med. AP.________ diagnostizierte dem Beschuldigten im Gutachten vom 1. September 2022 eine undifferenzierte Schizophrenie mit stabilem Residuum (Negativsymptomatik) gemäss ICD-10 F 20.32, eine Kokainabhängigkeit, abstinent in aktuell beschützter Umgebung gemäss ICD-10 F 14.21 und einen Status nach schädlichem Gebrauch von Ecstasy gemäss ICD-10 F 15.10 (pag. 1181). Dadurch seien vor allem seine Funktionen in der Lebensplanung, der psychischen und sozi- alen Stresstoleranz mit Beziehungsproblemen im Privaten und Beruflichen, allge- mein die Fähigkeit zur Selbstreflexion und suffizienten Lernprozessen zwecks z.B. Akzeptanz einer regelmässigen Behandlung mit dem Ziel einer Anpassung an Re- geln und Normen der Gesellschaft, beeinträchtigt. Insgesamt sei die Problematik im Vergleich mit Personen dieser Diagnosekategorie als schwergradig einzustufen, auch wenn derzeit kein Drogenkonsum vorliege. Die Verhaltensauffälligkeiten in den Regionalgefängnissen würden ein deutliches, insbesondere sexuell desorgani- siertes Verhalten zeigen (pag. 1181). Zusammenfassend liege aus psychiatrischer Sicht eine schwere psychische Störung vor (pag. 1174). Der Beschuldigte habe auch zu den Tatzeitpunkten an der erwähnten Schizophre- nie, an einer Kokainabhängigkeit mit kontinuierlichem Konsum und einem schädli- chen Gebrauch von Ecstasy gelitten. Zudem habe eine akute Intoxikation mit Ko- kain gemäss ICD-10 F 14.00 und teilweise auch Ecstasy gemäss ICD-10 F 15.00 bestanden. Eine bestehende Schizophrenie stellt ohne weiteres eine schwere psy- chische Störung dar (HEER/HABERMEYER, a.a.O., N 21 zu Art. 59 StGB). Das Bestehen einer schweren psychischen Störung wird durch den Beschuldigten denn auch nicht bestritten, gab dieser im Rahmen der Einvernahmen doch mehr- fach selbst an, an einer Schizophrenie zu leiden (pag. 2312, Z. 9 f.). Auch der Kon- sum von Betäubungsmitteln wurde durch den Beschuldigten zuletzt nicht mehr be- stritten (pag. 2311, Z. 12 ff.). Seitens der Vollzugsbehörden sowie anlässlich der Aufenthalte auf der FTK wurde die Diagnose nicht in Frage gestellt, sondern viel- mehr mehrfach bestätigt (pag. 2050 f.; pag. 2052 ff.; pag. 2101 ff.). Es ist erstellt, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt an einer schweren psychi- schen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB litt und auch zum Urteilszeitpunkt noch an einer solchen leidet. Die Suchtmittelerkrankung ist trotz der gegenwärtigen Drogenabstinenz nicht geheilt. 29.2 Anlasstat, die im Zusammenhang mit der schweren psychischen Störung steht Der Beschuldigte wurde oberinstanzlich (zusätzlich zu den rechtskräftig geworde- nen Schuldsprüchen wegen Diebstahl, Sachbeschädigung, Zechprellerei, Betrug, Urkundenfälschung, Beschimpfung und Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz) der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der sexuellen 98 Nötigung und der Schändung schuldig gesprochen. Dabei handelt es sich um Ver- brechen oder Vergehen (Art. 187, Art. 189 und Art. 191 aStGB). Laut Einschätzung von Dr. med. AP.________ im Gutachten vom 1. September 2022 stehen diese Taten in einem direkt kausalen Zusammenhang mit den dia- gnostizierten psychischen Störungen (pag. 1186). Aus dem Gutachten geht weiter hervor, dass der hebephrenen Grunderkrankung die beim Beschuldigten auffallen- de inadäquate Emotionalität und inadäquate Verhaltensweise mit einer Tendenz zur raschen Bedürfnisbefriedigung, die geringe Bereitschaft/Fähigkeit zur Verant- wortungsübernahme mit unrealistischen Einschätzungen/Ignorieren der Folgen des eigenen Verhaltens, unrealistische oder lediglich kurzfristige Zukunftspläne und Handlungsstrategien, die Unfähigkeit das Verhalten im Strafverfahren zu kontrollie- ren und die Tendenz, andere für eigenes Fehlverhalten verantwortlich zu machen, zuzuordnen sind. Zudem gebe es für die Zeit der vorgeworfenen Sexualstraftaten deutliche Hinweise auf eine akute Kokainintoxikation mit dazugehörigen sprachli- chen, Verhaltens- und motorischen Auffälligkeiten des Exploranden. Weitere Hin- weise würden auf eine kokainbedingte Selbstüberschätzung, sexuelle Aggressi- vität, Euphorie und Empathiemangel im Tatzeitpunkt hindeuten (pag. 1172 und 1174) Somit liegen Anlasstaten im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB vor, welche in ei- nem kausalen Zusammenhang mit den diagnostizierten schweren Störungen ste- hen. Ob diese eine stationäre therapeutische Massnahme zu rechtfertigen vermö- gen, ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung im engeren Sinne zu prüfen (E. V.29.5 hiernach). 29.3 Legalprognose/Rückfallgefahr Dr. med. AP.________ setzte zur Risikobeurteilung des Beschuldigten im Gutach- ten vom 1. September 2022 mehrere Prognoseinstrumente ein: Beim Sexual Offender Risk Apprisal Guide (SORAG) erreichte der Beschuldigte ein Summentotal von -5 Punkten, womit dieser in der Risikokategorie 2 (Skala von 1 bis 9) zu liegen kommt, was diesem eine Rückfallwahrscheinlichkeit von 15% in den nächsten 7, respektive 12% in den nächsten 10 Jahren zuschreibt. Demnach wurden 15% respektive 12% der Straftäter, welche derselben Risikokategorie zu- gewiesen wurden, in besagtem Zeitraum von 7 respektive 10 Jahren erneut wegen eines Gewaltdelikts (einschliesslich Sexualdelikten) angeklagt oder verurteilt. SO- RAG erlaubt jedoch keine Unterscheidung nach leichten oder schweren Gewaltde- likten (pag. 1161 ff.). Gemäss Gutachter falle dieses Ergebnis eher tief aus, da die schizophrene Erkrankung an sich ein protektiver Faktor sei, weil diese mit einer er- höhten Achtsamkeit des Gesundheitssystems auf das Verhalten des Beschuldigten verbunden sei. Dies sei in der Folge mittels individueller Risikofaktoren zu korrigie- ren (pag. 1184). Beim Risk for Sexual Violence Protocol (RSVP) wurden für den Beschuldigten zahl- reiche zu beachtende Risikofaktoren festgestellt, darunter der chronische Verlauf, die Vielfältigkeit und Progredienz der sexuellen Gewalt, das Bagatellisieren und Verleugnen der sexuellen Gewalt, die Schizophrenie und Suchtmittelerkrankung, Probleme mit intimen und nicht-intimen Beziehungen sowie Probleme in der Pla- 99 nung, in der Behandlung und im Umgang mit Auflagen und Weisungen (pag. 1179). Dabei steche insbesondere die langanhaltende und chronifizierte Erkrankung mit direktem Bezug insbesondere zur (sexuell) gewalttätigen Delinquenz heraus. Hier- bei würden zudem die brüchige Krankheitseinsicht und die erheblich beeinträchtig- te soziale Kompetenz, die geringe Frustrationstoleranz und die ausgeprägte Impul- sivität ins Gewicht fallen (pag. 1179). Konkludierend hielt Dr. med. AP.________ im Gutachten vom 1. September 2022 fest, dass ohne Therapie oder andere risikosenkende Massnahmen eine langfristi- ge Rückfallfreiheit eher unwahrscheinlich und die Rückfallgefahr als so relevant zu betrachten sei, dass risikosenkende Massnahmen klar indiziert seien. Ohne be- schützenden und sichernden Rahmen und eine adäquate Behandlung sei die Rückfallgefahr für Sexualstraftaten, Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes und Eigentumsdelikte als hoch einzuschätzen (pag. 1179, pag. 1184 f). Die Verhältnisse des Beschuldigten haben sich seit der Begutachtung durch Dr. med. AP.________ legalprognostisch nicht (positiv) verändert. Der Beschuldigte leidet weiterhin an der diagnostizierten schizophrenen Erkrankung. Zwar hat sich die Problematik hinsichtlich Betäubungsmittelkonsum im geschützten Setting ver- bessert, allerdings hat der Beschuldigte auch hier bei zwei Gelegenheiten eine nicht verwertbare Urinprobe abgegeben, was als Konsum harter Drogen gewertet wurde (Akten BVD, pag. 826 und pag. 851). Wie sich auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung zeigte, neigt der Beschuldigte weiterhin dazu, die begangenen Taten zu verharmlosen und die Verantwortung von sich zu weisen (pag. 2320, Z. 17). Die in den Vollzugsakten erwähnten Disziplinarmassnahmen zeigen zudem, dass noch keine vollständige Internalisierung von Regeln und Normen stattgefun- den hat (Akten BVD, pag. 813). Nichts anderes führen denn auch die BVD in ihrer Stellungnahme vom 19. November 2024 (Akten BVD, pag. 1021 ff.) sowie das Massnahmenzentrums AM.________ in ihrer Massnahmendokumentation vom 12. November 2024 (Akten BVD, pag. 987 ff.) aus, wenn diese zum Schluss kom- men, dass die bisherigen Behandlungsbemühungen nicht zielführend waren, der Beschuldigte sich immer noch in der ersten Behandlungssequenz befinde und in der nächsten Zeit die Behandlung der schizophrenen Erkrankung im Vordergrund stehen müsse. Entgegen den Ansichten des Beschuldigten, welcher die Therapie als abgeschlos- sen und sich selbst als nicht gefährlich einstuft (pag. 2311, Z. 43 f.; pag.2312, Z. 26 ff.; pag. 2319, Z. 43), ist mit dem Gutachter und den weiteren Fachpersonen davon auszugehen, dass (weiterhin) eine hohe Rückfallgefahr für einschlägige Delikte ge- geben ist, welche in direktem Zusammenhang mit den diagnostizierten schweren psychischen Störungen stehen. 29.4 Massnahmenbedürftigkeit und Massnahmennotwendigkeit In Anbetracht der mit den Tatbegehungen in Zusammenhang stehenden schweren psychischen Störungen des Beschuldigten einerseits sowie der hohen Rückfallge- fahr andererseits erscheint eine Strafe allein nicht als geeignet, den Beschuldigten von der Begehung künftiger Straftaten abzuhalten. Der mehrjährige schädliche Missbrauch psychotroper Substanzen und die unter Drogeneinfluss sowie im Zu- 100 stand unbehandelter Schizophrenie begangenen zahlreichen Delikte sowie der Umstand, dass beim Beschuldigten gemäss eigenen Angaben ca. seit dem 16. Le- bensjahr eine schizophrene Erkrankung besteht, offenbaren ein Behandlungsbe- dürfnis. Daran ändert nichts, dass es dem Beschuldigten in der geschützten Umgebung des Massnahmenvollzugs gelungen ist, (mehrheitlich) drogenabstinent zu sein und seine schizophrene Erkrankung in der reizarmen Umgebung weitestgehend zu kon- trollieren, muss er sich doch gegenwärtig nicht denselben Herausforderungen stel- len, wie es in Freiheit der Fall sein wird. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht gibt es laut Dr. med. AP.________ keine Alternativen oder Ergänzungen zur Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme, um die Wahrscheinlichkeit von zukünftigen strafbaren Handlungen ausreichend positiv zu beeinflussen (pag. 1180; pag. 1187 ff.). Zur Vermeidung weiterer Delikte sei eine adäquate psychiatrische und psycho- pharmakologische, insbesondere antipsychotische Depotbehandlung in einem die Suchtmittelabstinenz kontrollierenden Setting notwendig. Neben der medikamentö- sen Behandlung sei eine Psychotherapie, sowohl im Einzel- und gegebenenfalls auch in einem Gruppensetting, indiziert. Im Fokus stehe dabei die Verminderung der individuellen Vulnerabilität, die Verringerung der negativen Einflüsse äusserer Stressoren, die Verbesserung der Lebensqualität, die Verringerung der Krankheits- symptomatik und die Verbesserung der Kommunikation und Krankheitsbewältigung (pag. 1180). Die Massnahmenbedürftigkeit und -notwendigkeit wurde vom Beschuldigten denn auch nicht generell bestritten. Wie bereits erwähnt, geht dieser jedoch – entgegen den Ausführungen der BVD – davon aus, dass die Therapie bereits den erwünsch- ten Erfolg mit sich gebracht habe (pag. 2312, Z. 4). An anderer Stelle anerkannte der Beschuldigte hingegen, dass weiterhin ein Behandlungsbedürfnis bestehe, die- ses aber auch mittels einer ambulanten Massnahme und Fussfessel erreicht wer- den könne (pag. 2124 f.; pag. 2312, Z. 17 f.). Dieser ambivalenten Einsicht gilt es sich im Rahmen des Massnahmenvollzugs anzunehmen. Der Massnahme an sich steht diese jedoch nicht entgegen. Damit sind auch die Voraussetzungen nach Art. 56 Abs. 1 lit. a und b StGB ausge- wiesen. 29.5 Verhältnismässigkeit einer stationären therapeutischen Massnahme zur Behand- lung von psychischen Störungen 29.5.1 Eignung Hinsichtlich Behandlung und Massnahme hielt Dr. med. AP.________ fest, dass für die festgestellten psychischen Störungen eine Behandlungsmöglichkeit bestehe, welche die bestehende Rückfallwahrscheinlichkeit senken könne. So könne bei ei- nem Drittel der betroffenen Personen mit einer schizophrenen Erkrankung durch eine adäquate Behandlung mit einer vollständigen und dauerhaften Remission der Symptomatik gerechnet werden. Bei einem weiteren Drittel würden Episoden der Beeinträchtigung weiterhin bestehen, eine autonome Gestaltung des Arbeits- und Privatlebens sei aber möglich, während bei einem letzten Drittel die Notwendigkeit 101 einer dauerhaften Behandlung bestehe. Die Behandlung einer Schizophrenie bein- halte eine Psychotherapie und schwerpunktmässig pharmakologische Behandlung (pag. 1186 f.). Am besten geeignet für die Reduktion der Rückfallwahrscheinlichkeit sei eine Massnahme, welche eine Sicherung der pharmakologischen Behandlung und Ko- kainabstinenz garantiere und gleichzeitig milieutherapeutische und sozioedukative Lernprozesse ermögliche. Eine Massnahme nach Art. 61 StGB sei dann geeignet, wenn flankierend eine regelmässige und intensive forensisch-psychiatrische ambu- lante Behandlung gegeben sei (pag. 1189). Hingegen reiche eine rein ambulante Massnahme aufgrund des ausgeprägten Störungsbildes und der Kombination der hebephrenen Schizophrenie mit einer Kokainsucht nicht aus, das Rückfallrisiko dauerhaft in relevantem Ausmass zu senken (pag. 1188). Im Gutachten sprach sich Dr. med. AP.________ aufgrund des Alters des Be- schuldigten und der Ausbildungsmöglichkeiten für eine therapeutische Massnahme nach Art. 61 StGB aus. Direkt im Anschluss an diese Empfehlung merkte der Gut- achter jedoch an, dass eine Massnahme nach Art. 59 StGB (anstelle einer Mass- nahme nach Art. 61 StGB) angebracht sei, wenn eine stabile medikamentöse Be- handlung und damit Kontrolle der Schizophrenie und auch der Zuchtsymptomatik (recte: Suchtsymptomatik) nicht gelingen sollte. Hingegen reiche eine ambulante Massnahme keinesfalls aus (pag. 1180 f.). Auf Frage nach geeigneten Vollzugskli- niken gab der Gutachter sodann lediglich ein geeignetes Massnahmenzentrum für eine Massnahme nach Art. 61 StGB an, hingegen deren drei für eine Massnahme nach Art. 59 StGB, wobei letztere ebenfalls über vielseitige Arbeitsintegrations- massnahmen verfügen würden. Der Gutachter ging dabei davon aus, dass der Be- schuldigte in der Lage wäre, eine Ausbildung entsprechend dem Zweck einer Massnahme nach Art. 61 StGB zu absolvieren. Im vorzeitigen Massnahmenvollzug zeigte sich jedoch, dass der Beschuldigte dazu (vorerst) nicht in der Lage ist. Viel- mehr fehle es an der für eine Massnahme nach Art. 61 StGB notwendigen Mass- nahmefähigkeit, welche über den Versuchszeitraum auch nicht habe erstellt wer- den können (pag. 1011 f.). So würden die krankheitsbedingten Einschränkungen den «klassischen» Vollzug einer Massnahme nach Art. 61 StGB erheblich er- schweren (pag. 1021). Demnach benötige der Beschuldigte ein Setting, welches spezifisch auf die Behandlung von schizophrener Klientel ausgerichtet sei (pag. 1011 f.). Die angestrebte klinische Behandlung der Schizophrenie sei erfah- rungsgemäss mehrjährig und daher im Rahmen einer Massnahme nach Art. 61 StGB kaum erfolgreich durchführbar. Aus diesem Grund sei eine Massnahme nach Art. 59 StGB angezeigt, um die Legalprognose des Beschuldigten nachhaltig zu verbessern (pag. 1022). Hingegen wird nach dem Ausgeführten die Therapiefähigkeit des Beschuldigten im Rahmen einer Massnahme nach Art. 59 StGB nicht bestritten. Aufgrund der bishe- rigen Ausführungen des Beschuldigten ist jedoch bis zu einem gewissen Grad zweifelhaft, ob auch eine Therapiebereitschaft besteht. Einer allenfalls fehlenden Therapiebereitschaft/Massnahmenwilligkeit des Beschuldigten im Rahmen eines allfälligen Massnahmenvollzugs misst die Kammer jedoch praxisgemäss keine be- sondere Bedeutung zu. So ist zum einen bekannt, dass es dem Beschuldigten ge- 102 rade aufgrund seiner psychischen Erkrankung an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Therapie abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krank- heitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewil- ligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aus- sicht auf Erfolg hat. Dass die Motivation für eine Behandlung bei der betroffenen Person nicht von Anfang an klar vorhanden ist, spricht daher nicht gegen ihre An- ordnung. Es genügt, wenn bei der betroffenen Person wenigstens eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (vgl. E. 26.3 hier- vor). Zudem hat der Beschuldigte, obschon seiner ablehnenden Haltung gegenüber einer Fortsetzung einer stationären Massnahme, mehrfach gezeigt, dass er zur Mitarbeit motiviert werden kann (pag. 1899 ff.; Akten BVD, pag. 659; pag. 702, pag. 745). Auch im Gutachten wird ihm, trotz seiner teilweise ambivalenten Hal- tung, die Fähigkeit zur Kooperation zugesprochen (pag. 1188). Schliesslich vermag dem auch das Bestreben des Beschuldigten um möglichst rasche Lockerungen re- spektive eine Umwandlung in eine ambulante Massnahme nicht entgegenzuste- hen. Zuletzt spricht auch die auszusprechende Landesverweisung (E. VI.33) nicht gegen die Anordnung einer therapeutischen Massnahme, darf auf diese entgegen den Ausführungen der Verteidigung doch gerade nicht verzichtet werden (HEER, a.a.O., N 5 zu Art. 56a StGB). Ebenfalls ist nicht davon auszugehen, dass eine an- schliessende Landesverweisung den Therapiewillen des Beschuldigten rechtser- heblich negativ beeinflussen könnte, respektive die Legalprognose durch eine Kombination von Massnahme und Landesverweisung nicht verbessert werden könnte. Das Strafgesetz sieht einen Verzicht auf stationäre Massnahmen im Falle der gleichzeitigen Aussprache einer Landesverweisung gerade nicht vor. Für die Kammer besteht daher Aussicht, dass der Beschuldigte sich auf eine gerichtlich angeordnete Therapie einlassen und die für eine gelingende Behandlung erforder- liche Kooperationsbereitschaft zeigen wird, sobald die stationäre therapeutische Massnahme rechtskräftig angeordnet ist. Insgesamt ist beim Beschuldigten die nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erforderliche minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar. Immerhin hat der Beschuldigte auch in den vorzeitigen Massnahmenvollzug eingewilligt und sich seither darauf eingelassen. Das genügt für die Bejahung der Eignung einer stationären therapeutischen Mass- nahme im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB, ist gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung doch gerade nicht erforderlich, dass sich der Beschuldigte nach einem Behandlungszeitraum von fünf Jahren selbständig in Freiheit bewegen und/oder als von der Schizophrenie geheilt gelten kann; es genügt, dass mit einer Reduktion des Rückfallrisikos berechtigterweise gerechnet werden kann, womit gemäss Gut- achten bei adäquater Behandlung des Beschuldigten ohne weiteres zu rechnen ist (pag. 1186). Im vorzeitigen Massnahmenvollzug nach Art. 61 StGB wurde versucht, den Be- schuldigten im Setting einer entsprechenden Massnahme zu behandeln. Der Ver- lauf des vorzeitigen Massnahmenvollzugs zeigte, dass dem Beschuldigten in die- sem Setting nicht die geeigneten Therapiemöglichkeiten geboten werden konnten, weshalb dieser schliesslich auf die Forensische Tagesklinik AL.________ verlegt 103 werden musste. Eine Massnahme nach Art. 61 StGB zeigte sich daher trotz den redlichen Bemühungen aller Beteiligter nicht als durchführbar (vgl. auch E. V.28) und stellt für den Beschuldigten daher nicht ein geeignetes Setting dar. Im Ergebnis ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt der erstmaligen Anordnung einer sta- tionären therapeutischen Massnahme von Therapierbarkeit auszugehen. Ungeach- tet der immer mit gewissen Unsicherheiten behafteten Erfolgsaussichten erweist sich eine stationäre therapeutische Massnahme als geeignet im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB. Da der Fokus dabei auf einer therapeutischen Intervention liegt, so- wie eine Massnahme nach Art. 61 StGB erwiesenermassen nicht erfolgreich auf- gegleist werden konnte und somit letztlich auch nicht durchführbar ist, ist einzig ei- ne Massnahme gemäss Art. 59 StGB geeignet. 29.5.2 Erforderlichkeit Gestützt auf die gestellte Diagnose empfiehlt Dr. med. AP.________ im Gutachten vom 1. September 2022 eine Kombination einer Massnahme nach Art. 61 StGB mit einer Massnahme nach Art. 59 StGB, wenn erstere Massnahme nicht erfolgreich umgesetzt werden könne. Die Massnahme müsse die pharmakologische Behand- lung und die Kokainabstinenz sicherstellen, gleichzeitig milieutherapeutische und sozioedukative Lernprozesse ermöglichen (pag. 1187). Aufgrund des ausgeprägten Störungsbildes und der Kombination aus Schizophrenie und Kokainsucht eigne sich eine ambulante Massnahme nicht (pag. 1188). So sei, ohne eine psychophar- makologische Therapie mit Neuroleptika und Schutz vor Konsum psychotroper Substanzen, mit einem unverändert hohen Risiko auszugehen (pag. 1181). Wie unter E. V.29.4 hiervor ausgeführt, ist der Beschuldigte massnahmenbedürftig. Gestützt auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen von Dr. med. AP.________ erachtet die Kammer nur eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB für zielführend, um die den Anlasstaten zugrundeliegenden schweren psychischen Störungen zu behandeln und künftige, mit ihr im Zusam- menhang stehende, Straftaten zu vermeiden. Dr. med. AP.________ legte einge- hend und überzeugend dar, dass und weshalb der Beschuldigte einer «lückenlosen medikamentösen Behandlung in einem gut strukturierte Setting unter engmaschi- gem Monitoring» bedarf, wie er sie nur im Rahmen einer stationären therapeuti- schen Massnahme erhalten kann. Soweit der Beschuldigte ausführt, er brauche eine Ausbildung und Unterstützung bei einem allfälligen zukünftigen Ausbruch der Schizophrenie, respektive dass eine ambulante Massnahme sein Behandlungsbedürfnis abdecken würde, beschönigt er nicht nur seinen Therapiebedarf, sondern unterschätzt auch die Herausforderungen eines Lebens in Freiheit. Dass eine ambulante Massnahme nicht ausreicht, ist be- reits daran erkennbar, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben bereits seit vielen Jahren in ambulanter Behandlung war, die Termine teilweise nicht wahrge- nommen hat und trotz dieser Behandlung die vorgeworfenen Straftaten beging (pag. 1148). Greifbare Vorstellungen, wie er sein Leben (Therapie, Wohnsituation, Einkommen, Ausbildung/Erwerbsstelle) im Falle einer Entlassung gestalten möch- te, vermag der Beschuldigte nicht darzulegen. So hat der Beschuldigte in der Ver- gangenheit bereits zwei Mal eine Berufslehre nicht erfolgreich beendet. Selbst im 104 Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs nach Art. 61 StGB war es dem Be- schuldigten nicht möglich, eine Ausbildung zu beginnen. Ebenfalls nicht realistisch erscheinen die Vorstellungen des Beschuldigten, bei seinen Eltern zu wohnen (pag. 2309, Z. 43 ff.). So kam es in der Vergangenheit bereits mehrfach zu Ausein- andersetzungen zwischen der Mutter, dem Stiefvater und dem Beschuldigten. Die von ihm an der Berufungsverhandlung genannten Bezugspersonen (Mutter, Stief- vater; pag. 2310, Z. 5 ff.) vermochten ihn in der Vergangenheit auch nicht davor abzuhalten, straffällig zu werden. Sie sind nicht in der Lage, ihm die dringend benötigte externe Unterstützung, Struktur und Kontrolle zu geben, auch wenn sie dies mit bestem Wissen und Gewissen versucht haben. Ferner hat der Beschuldig- te keinen Schul- oder Berufsabschluss und keine realistische Perspektive, sich im ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Im Massnahmenvollzug zeigte sich, dass der Beschuldigte zwar einfach Arbeiten ausführen kann, im Weiteren aber auf eine engmaschige Betreuung angewiesen war (Akten BVD, pag. 779). Ebenfalls kam es zumindest zu Beginn der Medikamentenabgabe teilweise zu einer ablehnenden Haltung des Beschuldigten, wobei in mindestens einem Fall die Injektion der De- potspritze gar verweigert wurde (pag. 1155). Abschliessend sei angemerkt, dass Dr. med. AP.________ entgegen den Behaup- tungen von Rechtsanwalt C.________ nicht in erster Linie eine Massnahme nach Art. 61 StGB empfohlen hat. Vielmehr deuten die Erwägungen des Gutachters in erster Linie auf eine Massnahme nach Art. 59 StGB hin. Einzig aufgrund der Aus- bildungsmöglichkeiten und dem Alter des Beschuldigten entschied sich der Gutach- ter dafür, eine Kombination beider Massnahmen zu empfehlen, wobei er im dama- ligen Zeitpunkt korrekterweise den versuchsweisen Vollzug der weniger einschnei- denderen Massnahme nach Art. 61 StGB als vorrangig angab. Sollte sich die Massnahme als nicht erfolgbringend erweisen, sei hingegen eine Massnahme nach Art. 59 StGB angebracht. Entgegen der Verteidigung ist es noch nicht zu früh, die Massnahme nach Art. 61 StGB als gescheitert zu erachten, kommen doch alle mit dem Vollzug der Massnahme betrauten Institutionen und Fachpersonen überein- stimmend zum Ergebnis, dass deren Ziel nicht erreicht werden kann und das Be- dürfnis nach einer Behandlung der Schizophrenie in einem klinischen Setting Vor- rang habe, was im Rahmen einer Massnahme nach Art. 61 StGB nicht möglich sei. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung braucht infolgedessen kein ergän- zendes Gutachten, weil das Berufungsgericht von der empfohlenen Massnahme nach Art. 61 StGB auf die ebenfalls empfohlene Massnahme nach Art. 59 StGB er- kennt. Die Kammer teilt die Meinung der Generalstaatsanwaltschaft, dass die Vorinstanz zu Unrecht in ihrem Urteil nur eine Massnahme nach Art. 61 StGB geprüft habe. So behandelt das Gutachten die Voraussetzungen einer Massnahme nach Art. 59 StGB und erachtet diese allesamt als erfüllt. Einzig aufgrund des Alters und der besseren Ausbildungsmöglichkeiten hat sich der Gutachter dann ergänzend auf ei- ne Massnahme nach Art. 61 StGB festgelegt. Dass diese nicht ausreicht, um die Legalprognose des Beschuldigten nachhaltig zu verändern, wurde bereits ausführ- lich behandelt. So führt die Vorinstanz denn auch selbst aus, dass mit Blick auf das breit gefächerte Störungsprofil des Beschuldigten eine erfolgversprechende Thera- pie mehrere Jahre in Anspruch nehmen werde (S. 110 der erstinstanzlichen Ur- 105 teilsbegründung, pag. 1826). Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäss Art. 61 Abs. 4 StGB die Massnahmendauer auf vier Jahre beschränkt ist, wobei im Ge- gensatz zu anderen Massnahmen gerade keine Möglichkeit auf Verlängerung be- steht (HEER, a.a.O. N 75 zu Art. 61). Eine Massnahme nach Art. 59 StGB bietet hingegen das zur Aufarbeitung der Taten notwendige langandauernde Setting, welches mit keiner anderen Massnahme in gleicher Weise erstellt werden kann. So haben die Vollzugsbehörden im vorzeitigen Massnahmenvollzug denn auch alles Mögliche versucht, dem Beschuldigten im Rahmen der erstinstanzlich ausgespro- chenen Massnahme nach Art. 61 StGB die notwendige Behandlung zu bieten, wo- bei diese faktisch einer Massnahme nach Art. 59 StGB immer weiter angenähert wurde. Die langjährige Delinquenz, die bisherigen institutionellen Unterbringungen sowie die Vielzahl gescheiterter Therapieversuche zeigen, dass keine mildere und gleich geeignete Massnahme vorhanden ist, um der Gefahr weiterer Delikte durch den Beschuldigten zu begegnen. Entgegen der Verteidigung stellt eine Massnahme nach Art. 61 StGB keine zu berücksichtigende mildere Massnahme dar, da diese sich als nicht geeignet erwies. Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme erweist sich somit als erforderlich im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB. 29.5.3 Zumutbarkeit Es ist evident, dass die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme einen schweren Eingriff in die Freiheitsrechte des knapp 26-jährigen Beschuldigten darstellt. Ins Gewicht fallen neben dem Verlust der Freiheit auch die zeitliche Unsi- cherheit, welche den Beschuldigten gemäss eigenen Aussagen in Angst versetze (pag. 2318, Z. 29 ff.), die umfassende Fremdbestimmung und die zwangsweise Therapie. Hinzu kommt, dass die Massnahme vorerst fünf Jahre anhalten (E. V.29.6 hiernach) und damit deutlich länger dauern wird als die mit vorliegendem Urteil ausgesprochene Freiheitsstrafe von 20 Monaten, die der Beschuldigte bereits vollständig verbüsst hat. Hierzu ist jedoch anzumerken, dass die Strafe ohne Berücksichtigung der schwerwiegend verminderten Schuldfähigkeit deutlich höher ausgefallen wäre. Die Legalprognose des Beschuldigten ist aufgrund seiner schweren psychischen Störungen sehr ungünstig. Wie von Dr. med. AP.________ dargelegt, ist ohne The- rapie oder andere risikosenkende Massnahmen eine langfristige Rückfallfreiheit eher unwahrscheinlich und die Rückfallgefahr als so relevant zu betrachten, dass risikosenkende Massnahmen klar indiziert sind. In quantitativer Hinsicht sei das Rückfallrisiko für Sexualstraftaten, Übertretungen gegen das Betäubungsmittelge- setz und Eigentumsdelikte wie jene, welche dem Beschuldigten vorgeworfen wer- den, als hoch einzuschätzen (pag. 1179). Neben den Delikten im Sinne der Ankla- ge liege auch tätliche Gewalt im Rahmen des Möglichen (pag. 1185). Der Beschuldigte delinquierte im Zeitraum vom 16. Juni 2020 bis 14. Februar 2022 teilweise systematisch und in zahlreichen Fällen, teilweise in Mittäterschaft und teilweise unter Drogeneinfluss. Während es sich bei den zeitlich früher gelegenen Delikte um Straftaten gegen das Vermögen handelt, steigerte sich der Beschuldigte hin zu Sexualstraftaten und beging diese teilweise selbst dann noch, als er bereits 106 hinsichtlich anderer Straftaten polizeilich einvernommen worden war. Es liegen da- her nicht bloss geringfügige Straftaten vor, wie auch die dafür ausgesprochene Ge- samtfreiheitsstrafe von 20 Monaten verdeutlicht; hinzu kommt die Geldstrafe von 21 Tagessätzen für die rechtskräftigen Schuldsprüche. Der mit einer stationären therapeutischen Massnahme einhergehende Freiheitsverlust steht entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht in einem Missverhältnis zur Schwere der An- lasstaten. Rechtsanwalt C.________ brachte diesbezüglich vor, dass eine stationä- re Massnahme mit Blick auf die tiefe Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe nicht angezeigt sei (pag. 2327 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die schwergra- dige Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten bei der Strafzumessung im Umfang von 70% berücksichtigt wurde (vgl. E. IV.23.2 hiervor). Dies zeigt gera- de die Schwere der Störung und dass ohne diese die schuldangemessene Frei- heitsstrafe deutlich höher gewesen wäre. Dass eine Massnahme unter Umständen länger dauern kann, als die schuldangemessene Strafe dauern würde, steht der Anordnung einer Massnahme zudem offensichtlich nicht entgegen. Ins Gewicht fällt überdies, dass es sich bei den Anlasstaten nicht um eine einmali- ge Delinquenz handelt. Vielmehr wurde der Beschuldigte bereits mit Urteil des Re- gionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 27. Juni 2022 rechtskräftig wegen Sach- entziehung, Nötigung, Betrug und Zechprellerei verurteilt. Weiter hat der Beschul- digte die einschlägigen Sexualstraftaten bei drei zeitlich auseinanderliegenden Ge- legenheiten gegenüber drei unterschiedlichen Personen in drei unterschiedlichen Situationen verübt. Wie Dr. med. AP.________ ausführte, zeigt sich die hebephre- ne Symptomatik des Beschuldigten insbesondere auch durch dessen auffallend in- adäquate Emotionalität und inadäquate Verhaltensweise mit einer Tendenz zur ra- schen Bedürfnisbefriedigung. Demnach missachtete der Beschuldigte durch die Ei- gentums- und Sexualdelikte entsprechend seinem Krankheitsbild in mehreren Fäl- len die Rechtssphären Dritter zur Befriedigung eigener Interessen. Ergänzend ist anzumerken, dass sich selbst die Mutter und der Stiefvater des Beschuldigten in der Vergangenheit gezwungen sahen, den Beschuldigten zur Anzeige zu bringen. Auch wenn diese Anzeigen in der Folge wieder zurückgezogen wurden (amtliche Akten PEN 21 577, pag. 249 ff.) und diese Handlungen deshalb nie strafrechtlich geahndet wurden, sind sie für die Beurteilung der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr bedeutsam (vgl. nachfolgende E. VI.32.3.2). Nach dem Ausgeführten sind vom Beschuldigten keineswegs bloss Delikte gerin- gen Gewichts zu erwarten. Grundlage für die Anordnung einer stationären thera- peutischen Massnahme ist mithin die Sozialgefährlichkeit des Täters, die sich ei- nerseits in der Anlasstat manifestiert hat und andererseits weitere Straftaten von einigem Gewicht befürchten lässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_596/2011 vom 19.01.2012 E. 3.3.1). Angesichts des hohen Rückfallrisikos des Beschuldigten für Delikte im Sinne der Anlasstaten und seiner Schizophrenie, die namentlich mit we- nig Rücksicht auf die Empfindungen und Bedürfnisse seiner Mitmenschen sowie einem Drang auf umgehende Befriedigung der eigenen Bedürfnisse einhergeht, ist die Sozialgefährlichkeit des Beschuldigten als hoch zu bezeichnen. In der Konse- quenz überwiegt denn auch das Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft gegenüber den Freiheitsrechten des Beschuldigten. 107 Obschon der mit der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme verbundene Freiheitsentzug einen schweren Eingriff in das Leben und die Frei- heitsrechte des Beschuldigten darstellt, ist er mit Blick auf das hohe Behandlungs- bedürfnis und die hohe Rückfallgefahr sowie zu Sicherungszwecken verhältnis- mässig im engeren Sinne respektive zumutbar im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB. Mit anderen Worten rechtfertigen die Schwere und Wahrscheinlichkeit der zu er- wartenden künftigen Straftaten die mit der Anordnung einer stationären therapeuti- schen Massnahme einhergehenden Eingriffe in die Freiheitsrechte des Beschuldig- ten. 29.5.4 Zwischenfazit Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB erweist sich als nötig und verhältnismässig. 29.5.5 Möglichkeit des Vollzugs Zufolge Dr. med. AP.________ wären unter anderem mit der Klinik BL.________, der BM.________ oder der Klinik BN.________ geeignete Vollzugseinrichtungen für den Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB vorhanden, welche zudem auch vielseitige Arbeitsintegrationsmassnahmen mit un- terschiedlichen Sicherungsstufen für Menschen mit schizophrenen Erkrankungen anbieten (pag. 1188). Seitens den BVD wurden im Rahmen des vorzeitigen Mass- nahmenvollzugs mehrere Massnahmenanstalten angefragt, wobei die Kliniken BG.________ und BB.________ sich nicht bereit zeigten, den Beschuldigten unter dem Titel einer Massnahme nach Art. 61 StGB aufzunehmen (Akten BVD, pag. 502 respektive pag. 518). Da die Vorinstanz einzig eine Massnahme nach Art. 61 StGB angeordnet hat, diese nicht rechtskräftig wurde, der Beschuldigte jedoch dem vor- zeitigen Massnahmenantritt zugestimmt hat, ist nachvollziehbar, dass die BVD kei- ne vorzeitige Massnahme nach Art. 59 StGB aufgleisen konnten. Gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen stehen geeignete Einrichtungen für den Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB zur Verfügung. 29.6 Dauer der Massnahme Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Re- gel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Art. 59 Abs. 4 StGB). Die Dauer der (stati- onären) Massnahme hängt von deren Auswirkungen auf die Gefahr weiterer Straf- taten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3, BGE 142 IV 105 E. 5.4, je mit Hinweisen). Geht der Sachverständige aufgrund des Krankheits- bildes und der weiteren Umstände davon aus, der Zweck der Massnahme werde 108 bei positivem Verlauf voraussichtlich deutlich vor Ablauf der fünfjährigen Höchst- dauer erreicht, darf die Massnahme nicht ohne weitere Begründung für die gesetz- liche Höchstdauer von fünf Jahren angeordnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_636/2018, 6B_649/2018 vom 25. Juli 2018 E. 4.2.3). Im Umkehrschluss ist eine Beschränkung der Massnahmendauer dann nicht angezeigt, wenn nicht ersichtlich ist, dass ein Behandlungserfolg deutlich vor Ablauf der fünfjährigen Höchstdauer zu erwarten ist. Dr. med. AP.________ führte im Gutachten vom 1. September 2022 aus, die Be- handlungsdauer sei erfahrungsgemäss sehr unterschiedlich. Diese könne von eini- gen Wochen bis zu Monaten oder Jahren dauern. Die individuellen Verläufe seien sehr unterschiedlich. Für die festgestellte psychische Störung gebe es eine Be- handlung, welche die Rückfallgefahr senken könne. Vereinfacht gesagt könne die- se bei einem Drittel der betroffenen Personen eine vollständige und dauerhafte Remission erreichen, bei einem weiteren Drittel könne zumindest eine weitestge- hend autonome Gestaltung des Arbeits- und Privatlebens erreicht werden und nur beim letzten Drittel bestehe die Notwendigkeit einer dauerhaften Behandlung und Betreuung in einem geschützten Rahmen (pag. 1186 f.). Wie sich im vorzeitigen Massnahmenvollzug zeigte, konnten über die Dauer seit dem Antritt einer Massnahme nach Art. 61 StGB am 27. November 2023 lediglich teilweise Fortschritte erzielt werden. So befindet sich der Beschuldigte nach wie vor in der ersten Behandlungsphase, der Motivationsphase. Die Bereiche Deliktanaly- se, Deliktprävention, Behandlungsevaluation und Risikomanagement konnten hin- gegen noch gar nicht oder erst punktuell erarbeitet werden (Akten BVD, pag. 1004). Hierbei stand der Fokus jedoch, obwohl sich dies gerade als notwendig gezeigt hat, nicht auf der Behandlung der schizophrenen Grunderkrankung. Deren Behandlung wird gemäss Dr. med. AP.________ voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen. Treffend hielt denn auch bereits die Vorinstanz fest, dass allein schon mit Blick auf das breit gefächerte Störungsprofil des Beschuldigten klar sei, dass eine erfolgsversprechende Therapie mehrere Jahre in Anspruch nehmen werde (pag. 1826). Der Vollständigkeit halber ist jedoch auch festzuhalten, dass sich der Beschuldigte freiwillig im vorzeitigen Massnahmenvollzug befand und die Massnahme entsprechend noch nicht rechtskräftig angeordnet war. Zusammenfassend ist daher im jetzigen Zeitpunkt nicht damit zu rechnen, dass auch bei positivem Verlauf der Zweck der Massnahme deutlich vor Ablauf der fünf- jährigen Höchstdauer erreicht ist. Deshalb ist die Massnahmedauer nicht zu be- schränken. 29.7 Fazit Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der Massnahme aufgeschoben. Für die Vollzugsform wird auf die Ausführungen und Empfehlungen von Dr. med. AP.________ verwiesen (Art. 59 Abs. 3 StGB; BGE 142 IV 1 E. 2.5). 109 VI. Landesverweisung 30. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB verweist das Gericht einen Ausländer der we- gen Betrug, sexuellen Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung oder Schän- dung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe, für fünf bis fünfzehn Jah- re aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung ist damit grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3) und muss entsprechend den allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhän- gig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_890/2023 vom 29. Januar 2024 E. 2.2.2; BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E.1.4.1). Das Gericht kann ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen, wenn die- se für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und kumulativ die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den pri- vaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (sog. «Secondos»; Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härte- fall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätig- keit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönli- chen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszu- stand und Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bun- desgerichts 6B_270/2024 vom 6. Mai 2024 E. 6.1; 6B_33/2022 vom 9. Dezem- ber 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinwei- sen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemass- nahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1). Zum geschützten Familienkreis 110 gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; 145 I 227 E. 5.3; je mit Hinweisen). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere fa- miliäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Be- ziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in ei- nem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen na- hen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfü- genden Person und dem von der möglichen Landesverweisung betroffenen Aus- länder ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1 mit diversen Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_108/2024 vom 1. Mai 2024 E. 4.5; 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.3; je mit Hinwei- sen). Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privat- leben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder auf- gewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Auf- enthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund ei- nes Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als starke Indizien für ein gewich- tiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; vgl. BGE 134 II 10 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landes- verweisung anzuordnen, wenn die Katalogtat einen Schweregrad erreicht, bei dem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass mass- gebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_890/2023 vom 29. Januar 2024 E. 2.2.6). Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB. Mögliche Vollzugshindernisse im Sinne dieser Bestimmung sind unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten bereits bei der strafgerichtlichen An- ordnung der Landesverweisung zu berücksichtigen, soweit die Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.6). Es ist dem Non-refoulement- 111 Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG; SR 142.31]) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; Urteile des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat das Sachgericht auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzich- ten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3.1). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile des Bundesgerichts 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.5; 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3.1; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). 31. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Rechtsanwalt C.________ führte für den Beschuldigten anlässlich der Berufungs- verhandlung zusammengefasst aus, dass nach einem erfolgreichen Abschluss der Therapie vom Beschuldigten kein Risiko mehr ausgehe. Der Beschuldigte sei vor 10 Jahren das letzte Mal in AY.________ (Land) gewesen und habe mit seiner dort lebenden Grossmutter und Tante wenig Kontakt. Sein Stiefvater sei seine Vaterfi- gur. Daneben seien sein Götti, Freunde und Bekannte – welche allesamt in der Schweiz leben würden – eine grosse Stütze. Hier sei er zur Schule gegangen und habe seine Ausbildungen begonnen. Dies alles zurückzulassen, treffe ihn über- durchschnittlich hart. Das Leben falle dem Beschuldigten bereits hier schwer und er sei auf Hilfe durch einen Beistand und die Sozialhilfe angewiesen. Ohne Hilfe komme der Beschuldigte nicht über die Runden und dieser sei auf das engmaschi- ge Netz aus Verwandten in der Schweiz angewiesen. Erschwerend komme sein Gesundheitszustand hinzu und es sei aufgrund der Erkrankung von einem schwe- ren Härtefall auszugehen. Die notwendigen Medikamente und Therapie werde der Beschuldigte in AY.________ (Land) voraussichtlich nicht erhalten. Das Interesse an einer Ausweisung überwiege nicht, die Landesverweisung sei nicht verhältnis- mässig und nicht zumutbar. Es sei zudem die massiv reduzierte Schuldfähigkeit zu beachten. Staatsanwältin AN.________ brachte ihrerseits für die Generalstaatsanwaltschaft im Wesentlichen vor, dass kein Härtefall vorliege und daher gar keine Interessen- abwägung vorzunehmen sei, weshalb auch das Rückfallrisiko keine Rolle spiele. Die Anlasstaten seien nicht bestritten und ein Härtefall stelle die absolute Ausnah- me dar. Dies sei nicht der Fall, habe doch der Beschuldigte selbst gesagt, dass er nach AY.________ (Land) gehen würde, wenn er aus der Massnahme gehen kön- ne. Auch die Beziehung zu seinen Eltern stelle keinen Härtefall dar; der Beschul- digte habe allein gelebt und es liege keine besondere emotionale Bindung oder ei- ne Abhängigkeit vor. Auch reiche die bestehende Schizophrenie nicht aus. AY.________ (Land) verfüge zwar nicht über gleichwertige Spitäler wie die Schweiz, dies sei jedoch nicht ausreichend. 112 32. Erwägungen der Kammer zur Landesverweisung 32.1 Ausländereigenschaft, Vorliegen einer Katalogtat Als CG.________ (Land) Staatsbürger ist der Beschuldigte Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Er wird unter anderem wegen mehrfachen sexuellen Hand- lungen mit Kindern, sexueller Nötigung und Schändung nach Art. 146, 187 und 189 aStGB und damit gleich wegen mehreren Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB schuldig gesprochen, was grundsätzlich die obligatorische Lan- desverweisung zur Folge hat. Zu prüfen bleibt, ob beim Beschuldigten aufgrund ei- nes schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB bzw. auf- grund von Art. 8 EMRK oder Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu verzichten ist. 32.2 Unechter Härtefall 32.2.1 Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt-II Die Vorinstanz erwog betreffend Anwendung des UNO-Pakts II folgendes (pag. 1828 ff., S. 112 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II darf niemandem willkürlich das Recht entzogen werden, in sein eigenes Land einzureisen. Gemäss dem UNO-Menschenrechtsausschuss (MRA) – dem sog. Ver- tragsorgan des UNO-Pakt II – steht dieses Recht nicht nur Staatsangehörigen, sondern auch auslän- dischen Personen zu, die eine besondere Verbindung oder Beziehung zu einem bestimmten Staat haben (MRA, Allgemeine Bemerkung Nr. 27, CCPR/C/21 /Rev.1/Add.9, 01.11.1999, Ziff. 20). In die- sem Zusammenhang sind gemäss dem Ausschuss unter anderem die Länge des Aufenthaltes, die Absicht des Verbleibs sowie die engen persönlichen und familiären Verbindungen zum fraglichen Staat massgebend. Zudem ist das Fehlen derartiger Verbindungen zu anderen Staaten zu berück- sichtigen (MRA, Warsame gegen Kanada, Mitteilung Nr. 1959/2010 vom 21.07.2011 E. 8.4; Nystrom gegen Australien, Mitteilung Nr. 1557/2007 vom 18.07.2011 E. 7.4). Gestützt auf das letztgenannte Kriterium geht das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass Art. 12 Abs. 4 UNO- Pakt II auf ausländische Personen anwendbar ist, wenn sie über keinerlei Berührungspunkte zu ihrem Kulturkreis verfügen und ihnen insbesondere auch sprachlich jegliche Verbindung zu ihrem Heimat- staat fehlt (Urteile des Bundesgerichts 6B_149/2021 vom 03.02.2022 E. 2.8; 2C_826/2018 vom 30.01.2019 E. 8.2.3; 2C_6/2015 vom 30.06.2015 E. 2.4; 2C_1026/2011 vom 23.07.2012 E. 4.5; vgl. auch BGE 122 II 433 E. 3c/bb). Der Beschuldigte ist in AY.________ (Land) geboren und aufgewachsen. Er kam am 24.09.2009 im Rahmen des Familiennachzuges zu seiner Mutter in die Schweiz. Seine Niederlassungsbewilligung wurde letztmals bis am 23.09.2024 verlängert (pag. 741 ff.). Der Beschuldigte ist damit erst im Alter von 11 Jahren in die Schweiz gekommen und hat zumindest einen Teil seiner prägenden Kindheits- jahre in AY.________ (Land) verbracht. Seit seiner Einreise in die Schweiz hat er AY.________ (Land) zweimal im Rahmen von Ferien besucht (pag. 1511, Z. 8 ff.). Ausserdem leben seine Gross- mutter, bei welcher er bis zu seinem 9. Lebensjahr aufgewachsen ist, sowie seine Tante in AY.________ (Land) (pag. 1511, Z. 13 ff.). Vor diesem Hintergrund kann nicht die Rede davon sein, dass der Beschuldigte keinerlei Berührungs- punkte zu seinem Kulturkreis verfügt, zumal auch seine Muttersprache Englisch – die Amtssprache von AY.________ (Land) – ist (pag. 23). Stattdessen ist vielmehr anzunehmen, dass der Beschuldigte durchaus mit der Kultur und den Gepflogenheiten seiner Heimat vertraut ist. Obschon der Beschuldig- te schon seit 14 Jahren in der Schweiz ist und mit einer Niederlassungsbewilligung über ein langfristi- ges Aufenthaltsrecht verfügt (pag. 741 f.), ist folglich gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung davon auszugehen, dass der Schutzbereich von Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II im vorliegenden Fall nicht eröffnet ist. Insofern erübrigt sich vorliegend auch die Prüfung der Frage, ob eine Landes- verweisung einen willkürlichen Entzug dieses Rechts darstellen würde. Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II steht einer Landesverweisung also nicht entgegen. 113 Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an und teilt die vor- instanzliche Auffassung, dass nach wie vor Berührungspunkte des Beschuldigten zu seinem Heimatland AY.________ (Land) vorliegen. Ergänzend ist folgendes festzuhalten bzw. hervorzuheben: Die Grossmutter, eine Tante und der Vater des Beschuldigten leben auch heute noch in AY.________ (Land) und auch er selber verbrachte einen beachtlichen Teil seines noch jungen Lebens in AY.________ (Land), kam er doch erst im Alter von 11 Jahren in die Schweiz und verbrachte damit – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – zumindest einen Teil seiner prägenden Kindheitsjahre in AY.________ (Land). Der Beschuldigte ist zudem der Landessprache (Englisch) mächtig und spricht darüber hinaus auch Französisch und CH.________ (Sprache), damit zwei weitere in AY.________ (Land) häufig gesprochene Sprachen (pag. 23; pag. 243, Z. 456). Seit der Einreise im Jahr 2009 hat der Beschuldigte sein Heimatland zudem zwei Mal im Rahmen von Ferien auf- gesucht (pag. 1511, Z. 8ff.). Aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug heraus hat sich der Beschuldigte sodann telefonisch bei den BVD gemeldet und sich danach erkundigt, ob er die Massnah- me denn fertig machen müsse, wenn er freiwillig ausreisen würde. Es sei auch in AY.________ (Land) möglich, körperlich nicht belastbare Arbeiten auszuführen, was er sich vorstellen könne. Auf die Erklärung hin, dass es nun in erster Linie um die Behandlung der Schizophrenie gehe und eine Ausbildung erst auf einen späte- ren Zeitpunkt hin in Frage komme, führt der Beschuldigte aus, dass er bereits viel gelernt habe und viel wisse (Akten BVD, pag. 894). Anlässlich der Berufungsver- handlung führte der Beschuldigte hierzu aus, dass er habe besprechen wollen, was für Möglichkeiten er in der Schweiz habe. Freiwillig nach AY.________ (Land) ge- hen möchte er jedoch nicht, es sei nur eine Frage gewesen (pag. 2310 f., Z. 30 ff.). Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass es für den Beschuldigten selber offenbar nicht unvorstellbar ist, nach AY.________ (Land) zurückzugehen. Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II steht einer Landesverweisung aus diesen Gründen nicht entgegen. 32.2.2 Art. 8 EMRK Die Vorinstanz erwog betreffend Art. 8 EMRK folgendes (pag. 1828 ff., S. 112 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): In Art. 8 EMRK ist unter anderem das Recht auf Achtung des Familienlebens verankert. Dieses ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsäch- lich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person be- einträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben an- dernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1). Zugleich ist zu beachten, dass primär die Kernfamilie – d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern – vom Schutzbe- reich des Rechts auf Achtung des Familienlebens erfasst wird (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1). Andere familiäre Verhältnisse fallen nur unter Art. 8 EMRK, wenn eine genü- gend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Per- son (BGE 144 II 1 E. 6.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2021 vom 24.04.2023 E. 1.2.3 und 1.2.4). In diesem Sinne fällt etwa das Verhältnis zu volljährigen Kindern nur in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden 114 Krankheiten (BGE 145 I 227 E. 3.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_781/2021 vom 23.05.2022 E. 2.3.3). Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder (pag. 1410, Z. 19 ff.; pag. 23). Zwar lebt seine Mutter mit seinem Stiefvater und der Halbschwester in der Schweiz, jedoch hat der Beschuldigte damit keine Kernfamilie im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche ihm den besonderen Schutz gemäss Art. 8 EMRK gewähren würde. Der Beschuldigte lebte vor seiner Inhaftierung auch nicht bei seiner Mutter und dem Stiefvater. Der Beschuldigte hat demnach auch keine nahe, echte und tatsäch- lich gelebte familiäre Beziehung, die durch seine Ausweisung beeinträchtigt würde. Vielmehr ist es dem Beschuldigten bei dieser Ausgangslage möglich bzw. zumutbar, sein Familienleben andernorts, d.h. in AY.________ (Land) zu pflegen. So ist auch zu berücksichtigen, dass seine Mutter ebenfalls noch über die Staatsbürgerschaft von AY.________ (Land) verfügt und er – wie dargelegt – weitere Familienangehörige in AY.________ (Land) hat. Ferner könnte der Beschuldigte den Kontakt zu sei- ner Mutter, dem Stiefvater wie auch seiner Halbschwester mittels den heutigen modernen Technolo- gie ohne weiteres auch dann aufrechterhalten, wenn sie ihm nicht nach AY.________ (Land) folgen würden. Art. 8 EMRK steht einer Landesverweisung somit nicht entgegen. Auch diesbezüglich schliesst sich die Kammer den Ausführungen der Vorinstanz an. Ergänzend ist folgendes festzuhalten respektive hervorzuheben: Der Beschul- digte ist ledig und kinderlos (pag. 1410, Z. 19 ff.; pag. 23). Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass jemand aus der Familie des Beschuldigten betreuungs- oder pflegebedürftig und auf die Unterstützung des Beschuldigten angewiesen wä- re. So war es vielmehr der Beschuldigte, welcher auf finanzielle Unterstützung durch seine Mutter und seinen Stiefvater angewiesen war (pag. 1510, Z. 13 f.). Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, welches über die normalen familiären Bin- dungen hinausginge, besteht somit nicht. So lebte der Beschuldigte vor seiner In- haftierung allein, respektive in einer Wohneinrichtung und damit gerade nicht bei seiner Mutter und seinem Stiefvater. Aus den zahlreichen Schreiben der Mutter und des Stiefvaters des Beschuldigten im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren lässt sich zwar er- kennen, dass diese durchaus bemüht waren und sich Sorgen um das Wohl des Beschuldigten machten. Auch ersichtlich wird aber, dass es ihnen gerade nicht möglich war, sich persönlich um ihn zu kümmern. So führte die Mutter des Be- schuldigten in ihrem Schreiben vom 13. April 2022 an die regionale Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland aus, dass sie sich um ihren Sohn grosse Sorgen ma- che. Dieser sei voller guter Eigenschaften und habe gar vor seinem 18. Geburtstag auf eigene Faust eine Lehrstelle gefunden. Man habe ihn unterstützt und ihm sogar in J.________ (Ort) eine Wohnung besorgt. Auch als er aus der Wohnung gewor- fen wurde, sei man für ihn da gewesen und habe den Behörden in J.________ (Ort) geschrieben, um ihm zu Hilfe zu kommen. Nach dem Vorfall in O.________ (Stiftungsname) sei man für vier Tage nach J.________ (Ort) zu ihm gegangen und habe bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde um Hilfe gebeten. Wenn das wirklich passiert sei, wäre es gut, wenn er in einer strengeren Anstalt untergebracht werden könnte, damit er lerne, mit seiner Behinderung zu leben. Ebenfalls könne er so lernen, respektvoll zu sein und die Regeln der Gesellschaft zu befolgen (pag. 800 f.). Im Berufungsverfahren äusserte sich die Mutter des Beschuldigten mit Eingabe vom 2. März 2024 zusammengefasst dahingehend, dass dieser vor- bildlich integriert sei und eine Abschiebung katastrophale Folgen für seine Ge- sundheit haben würde. So sei das hier vorhandene Gesundheitssystem und das Unterstützungsnetzwerk zur Bewältigung seines Lebens von entscheidender Be- 115 deutung. Sie – seine Familie – seien in den kritischen Momenten eine wichtige Stütze gewesen (pag. 2034). In ähnlicher Weise äusserte sich mit Schreiben vom 2. März 2024 auch der Stiefvater des Beschuldigten, wonach man bereits im Jahr 2021 den Schutz des Beschuldigten bei der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde beantragt habe. So lange dieser in der Schweiz, umgeben von seiner Fa- milie, bleiben könne, werde es besser werden. Durch die Trennung werde zudem die Schwester des Beschuldigten schwer belastet (pag. 2038). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte durch die Eltern zwar finanziell unterstützt wurde, diese sich hingegen persönlich nicht um ihn kümmern konnten und es ihnen in der Vergangenheit denn auch nicht gelang, die Delinquenz des Be- schuldigten zu verhindern. Wie unter nachfolgender E. VI.32.3.2 aufgezeigt wird, sahen sich die Mutter und der Stiefvater des Beschuldigten in der Vergangenheit gar selbst dazu veranlasst, den Beschuldigten bei den Strafbehörden anzuzeigen. Wenn nun im Berufungsverfahren vorgebracht wird, dass der Beschuldigte nach verbüsster Strafe bei den Eltern leben könnte und dort gar über ein eigenes Zim- mer verfüge (pag. 2322, Z. 43 ff), ist dies zwar zu begrüssen, genügt aber unter dem Titel von Art. 8 EMRK nicht. Zudem widersprechen die Äusserungen in besag- ten Schreiben den Aussagen der Mutter anlässlich ihrer Befragung im Verfahren PEN 21 577, wonach der Beschuldigte keinen Kontakt mehr zu seiner Familie ha- ben möchte und sie nur dann anrufe, wenn er Geld benötigen würde (amtliche Ak- ten PEN 21 577, pag. 80 f.) Demnach besteht auch keine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Bezie- hung, die durch seine Ausweisung beeinträchtigt würde. Vielmehr ist es dem Be- schuldigten – wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt – durchaus möglich, sein Familienleben auch in respektive aus AY.________ (Land) zu pflegen. Der Kontakt kann mit moderner Technologie weiterhin gewährleistet und gelebt werden. Es ist denn auch der Beschuldigte selbst welcher anlässlich der Explorationsge- spräche ausführte, den Kontakt mit seiner in AY.________ (Land) lebenden Grossmutter, welche ihn die ersten neun Jahre seines Lebens grossgezogen habe, per Telefon (Whatsapp oder Video-Chat) aufrecht zu erhalten (pag. 1142). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte über keine Kernfamilie i.S.v. Art. 8 EMRK verfügt. Auch die Beziehung zu seiner Mutter, seinem Stiefvater, seiner Halbschwester und den übrigen Verwandten begründen keinen Anspruch aus Art. 8 EMRK womit dieser einer Landesverweisung nicht entgegensteht. 32.3 Echter Härtefall 32.3.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz Der Beschuldigte ist in AY.________ (Land) geboren und aufgewachsen. Er kam am 24. September 2009 im Rahmen des Familiennachzuges zu seiner Mutter und seinem Stiefvater in die Schweiz. Seine Niederlassungsbewilligung wurde letztmals bis am 23. September 2024 verlängert (pag. 741 ff.). Der Beschuldigte war damit im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz bereits 11 Jahre alt und hat damit die prä- genden Jahre seiner Kindheits- und teilweisen Jugendzeit in AY.________ (Land), sein bisheriges Erwachsenenleben hingegen in der Schweiz verbracht. Seit seiner 116 Einreise in die Schweiz hat er AY.________ (Land) zweimal im Rahmen von Ferien besucht (pag. 1511 Z. 13 ff.). Damit ist die Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz nicht mehr als kurz zu bezeichnen. Wie unter E. VI.30 hiervor ausgeführt, liegt ab einer gewissen Aufenthaltsdauer jedoch nicht bereits automatisch eine Verwurzelung in der Schweiz vor, welche einer Ausweisung entgegenstehen würde. Vielmehr müssen zusätzliche Integrationskriterien hinzutreten, welche die Kammer nachstehend prüft. 32.3.2 Familiäre Situation und soziale Integration in der Schweiz Wie bereits dargelegt, befindet sich der Beschuldigte seit 2009 und damit seit rund 14 Jahren in der Schweiz. Er hat seine prägenden Kindheits- sowie einen Teil sei- ner Jugendjahre folglich in seinem Heimatland verbracht, wo er denn auch geboren wurde. Als er ca. zwei Jahre alt war, zog die Mutter des Beschuldigten in die Schweiz und er blieb bei seiner Grossmutter in AY.________ (Land), welche nach wie vor in AY.________ (Land) in ihrem Haus lebt (pag. 1142). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass beide in BO.________ (Stadt) und damit in der Hauptstadt leben würden (pag. 2319, Z. 20 f.). Der Beschuldigte ist ledig, hat keine Kinder und lebte vor seiner Verhaftung auch nicht mit seiner Mutter, dem Stiefvater und seiner Halbschwester zusammen. So- weit aus den Akten ersichtlich, verkehrte der Beschuldigte primär mit Personen aus dem Milieu bzw. mit Personen, welche er aus dem betreuten Wohnheim kannte (pag. 1512, Z. 37 ff.). Gemäss eigenen Angaben pflegt der Beschuldigte zudem Kontakt zu seinem Götti in der Schweiz (pag. 1512, Z. 37 ff.). Dem Gericht sind in- dessen keine besonders engen und stabilen Freundschaften des Beschuldigten bekannt. Der Beschuldigte hat auch keine feste Beziehung. Diesbezüglich ist dar- auf hinzuweisen, dass die Ex-Freundin des Beschuldigten diesen auch wegen Be- schimpfung angezeigt hat (vgl. AKS Ziff. 9). Gleiches gilt im Übrigen für die Mutter und den Stiefvater des Beschuldigten, welche am 25. August 2019 (Mutter) respek- tive am 2. September 2019 (Stiefvater) Strafanträge gegen den Beschuldigten we- gen Betrug, Nötigung, Tätlichkeit, Veruntreuung und Drohung stellten (amtliche Ak- ten PEN 21 577, pag. 62 und 121). Anlässlich der Befragung führte die Mutter aus, das Verhältnis zu ihrem Sohn sei kompliziert. Er habe auch sein Bett angezündet und sei dann für einen Monat in der Psychiatrie in X.________ (Ort) gewesen. 2018 habe er sine Behandlung abgebrochen, sei zu einer Ausbildung zugelassen worden und habe sich völlig in sich selbst zurückgezogen. Kontakt zu seiner Fami- lie möchte er keinen mehr haben. Er rufe sie nur an, wenn er Geld benötigen würde (amtliche Akten PEN 21 577, pag. 80 f.). Dies deckt sich mit den Äusserungen des Stiefvaters. Dieser gab anlässlich seiner Befragung an, dass er ich geweigert habe, dem Beschuldigten eine auf seinen Namen und seine Rechnung bestellte Kamera herauszugeben, was bei diesem eine Welle der Aggression ausgelöst habe. Der Beschuldigte habe ihm anschliessend mit einem Messer gedroht. Er habe Angst gehabt, da der Beschuldigte psychische Probleme habe und in der Vergangenheit bereits sein Bett angezündet habe (amtliche Akten PEN 21 577, pag. 122). Am 7. Januar 2021 zogen beide die Strafanträge zurück (amtliche Akten PEN 21 577, pag. 249). Der Beschuldigte sei psychisch krank und es sei nicht ihre Absicht, die- 117 sen zu bestrafen. Sie hätten mit ihrer Anzeige lediglich aufzeigen wollen, dass die- ser Hilfe benötige und dieser sich behandeln lasse. Dass er dies nicht mehr wollte, habe die Situation stetig verschlechtert (amtliche Akten PEN 21 577, pag. 249 f.). Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass der Beschuldigte in der Ver- gangenheit funktionaler Bestandteil seiner eigenen Familie war. Bei dieser Aus- gangslage liegt keine tatsächliche soziale Integration vor. Bezeichnend sind dann auch die Aussagen des Beschuldigten selbst, wenn dieser anlässlich der Hafteröffnung beispielsweise ausführt, dass er nicht möchte, dass seine Mutter über seine Verhaftung informiert werde, da diese krank sei (pag. 56, Z. 361), sich anlässlich der Berufungsverhandlung auf Vorhalt dieser Aussage er- staunt zeigt und davon ausgeht, dass dies dann wohl falsch verstanden worden sei. Es gehe seiner Mutter gut (pag. 2308, Z. 17 ff.). Selbst wenn er ausführt, dass seine Eltern im Kanton BP.________ und er in J.________ (Ort) leben würde, er aber bei ihnen wohnen und seine Ausbildung dort beenden könnte, schildert der Beschuldigte nicht weitergehend, dass er auch bei den Eltern leben möchte und wie er sich das Zusammenleben vorstellt (pag. 1510, Z. 46 f.; pag. 2323, Z. 1). Zusammenfassend spricht die familiäre Situation und die mangelnde Integration des Beschuldigten in der Schweiz gegen die Annahme eines schweren persönli- chen Härtefalls. Vielmehr hat das familiäre Netz in der Vergangenheit gerade nicht ausgereicht, um dem Beschuldigten in seinem kriminellen Bestreben Einhalt zu ge- bieten. Sollte die angeordnete Massnahme erfolgreich sein, wird der Beschuldigte nicht mehr auf die Hilfe seiner Mutter angewiesen sein. Im Falle einer nicht erfolg- reichen Therapie hat die Vergangenheit gezeigt, dass der Beschuldigte sich auch mit ihrer Unterstützung nicht stabilisieren konnte. 32.3.3 Ausbildungs- und Arbeitssituation sowie finanzielle Verhältnisse Der Beschuldigte verfügt zwar über eine abgeschlossene Schulausbildung, hat je- doch keine der begonnenen Berufslehren abgeschlossen (pag. 1509 f., Z. 33 ff.) und verfügt damit über keine Berufsausbildung. Vielmehr müsste er die Berufslehre wieder von vorne beginnen (pag. 2321, Z. 30). Er ging offenbar auch nur zeitweise einer Erwerbstätigkeit nach, weshalb er seit dem 19. Juni 2019 auch vom Sozial- dienst unterstützt werden musste (pag. 741 f.). Daneben gab der Beschuldigte mehrfach an, auch von seiner Mutter und seinem Stiefvater finanziell unterstützt worden zu sein (pag. 1510, Z. 13 f.). Unter den genannten Umständen kann bisher nicht von einer erfolgreichen Integration in die Arbeitswelt gesprochen werden. Dem Betreibungsregisterauszug vom 6. November 2024 kann ferner entnommen werden, dass gegen den Beschuldigten zahlreiche Verlustscheine und Betreibun- gen vorliegen. Insgesamt haben sich bisher Schulden in der Höhe von über CHF 30'000.00 angehäuft (pag. 2160 ff.). Ein Einkommen, welches es dem Be- schuldigten erlauben würde, die Schulden zurückzuzahlen, erzielte respektive er- zielt dieser nicht. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind mithin als schlecht zu bezeichnen, ohne Aussicht auf baldige Besserung. Zusammenfassend kann angesichts der bisherigen mangelhaften beruflichen Inte- gration des Beschuldigten in der Schweiz und der schlechten finanziellen Situation 118 nicht von einer gelungenen wirtschaftlichen Integration gesprochen werden, was gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls spricht. 32.3.4 Gesundheitliche Situation Indessen hat der Beschuldigte gesundheitliche Probleme, zumal bei ihm u.a. eine Schizophrenie diagnostiziert wurde (vgl. E. V.29.1 oben, pag. 1104 ff.). Zum Zeit- punkt der Berufungsverhandlung befand sich der Beschuldigte nach wie vor im vorzeitigen Massnahmenvollzug, wobei er das Medikament Abilify monatlich als Depotspritze verabreicht bekommen hat. Daneben leidet der Beschuldigte an einer Kokainabhängigkeit und einem schädlichen Gebrauch von Ecstasy (pag. 1104 ff.). Indessen ist der Beschuldigte diesbezüglich nicht krankheitseinsichtig. So gab er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14.-16. Juni 2023 sinn- gemäss zu Protokoll, dass er sich als geheilt erachte (pag. 1510, Z. 22 ff.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, dass die Psycho- edukation abgeschlossen sei und er keiner weiteren Behandlung bedürfe (pag. 2312, Z. 4). Wie bereits obenstehend ausgeführt, behauptete der Beschuldig- te selbst dann noch, keine Drogenprobleme mehr zu haben, als ein durchgeführter Drogentest positiv auf Opiate ausgefallen ist (pag. 1518, Z. 36 ff.; pag. 1344 f.). Auch scheint er seine Schizophrenieerkrankung nicht mit der notwendigen Ernst- haftigkeit zu betrachten, zumal er die Ansicht äusserte, dass wöchentliche Sitzun- gen beim Psychiater neben den Depotspritzen und der Abgabe von Urinproben oder das Tragen einer Fussfessel ausreichend seien, um der Krankheit zu begeg- nen (pag. 1519, Z. 22 ff.; pag. 2124 f.). Diese Wahrnehmung der Krankheit steht in erheblichem Missverhältnis zu den Feststellungen im Gutachten, wonach die Be- handlung noch Monate oder Jahre dauern könne (pag. 1186 f.). Auch die bereits längere Zeit in Haft respektive vorzeitig angetretenen Massnahmenvollzug konnte bisher nicht dazu beitragen, dass der Beschuldigte eine weitergehende Krankheits- einsicht erlangt oder eine entsprechende Persönlichkeitsentwicklung durchgemacht hat. Der Beschuldigte bedarf weiterhin einer medikamentösen Behandlung, zuletzt im Zeitraum von März bis Juni 2024 mit den Medikamenten Risperdal (4 mg), Cipralex (10 mg, später eingestellt [Akten BVD, pag. 745]) und alle drei Wochen eine De- potspritze Abilify (400 mg, Akten BVD, pag. 888). Welche Medikamente der Be- schuldigte in der Zukunft benötigen wird, kann zurzeit (abgesehen von der erwar- tungsgemässen Fortsetzung der Behandlung mit Abilify oder einem gleichwertigen Medikament) nicht mit Sicherheit beurteilt werden. Insoweit gehen die im Beru- fungsverfahren durch den Beschuldigten vorgebrachten Argumente, dass die von ihm benötigten Medikamente in AY.________ (Land) nicht erhältlich sein werden (pag. 2308, Z. 31), fehl, zumal fraglich ist, inwieweit der Beschuldigte dies als me- dizinischer Laie nach einer kurzen Internetrecherche (pag. 2308, Z. 40) überhaupt beurteilen kann. Die gesundheitlichen Probleme des Beschuldigten stehen einer Landesverweisung nicht entgegen. So ist AY.________ (Land) als aufstrebendes Wirtschaftsland zu bezeichnen und verfügt über eine gute Gesundheitsversorgung. Im Jahre 2003 wurde in AY.________ (Land) ein neues nationales Krankenversicherungssystem (BQ.________ (Bezeichnung)) eingeführt, das die Gesundheitsversorgung im gan- 119 zen Land gewährleisten und den Zugang für die ärmere Bevölkerung erleichtern soll. Soweit der Beschuldigte auf eine Behandlung angewiesen ist, wird er in AY.________ (Land) eine solche, wenn auch nicht gleichwertige wie in der Schweiz, beanspruchen können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E- 3040/2021 vom 7. September 2021 E. 8.4.3). Zumal der Beschuldigte bis anhin stets von seiner Mutter und dem Stiefvater finan- ziell unterstützt wurde, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte auch in AY.________ (Land) von seiner Familie finanziell und dadurch auch mit den allenfalls notwendigen Medikamenten unterstützt werden wird. 32.3.5 Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Rückfallgefahr Betreffend das Beachten der BD.________ Rechtsordnung ist dem Strafregister- auszug vom 12. November 2024 (pag. 2193) zu entnehmen, dass der Beschuldigte mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 27. Juni 2022 wegen ver- suchter Nötigung und Zechprellerei rechtskräftig verurteilt wurde. Der Beschuldigte hat die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz damit wiederholt und zu- letzt massiv missachtet. Angesichts seines noch jungen Alters ist diese Delinquenz eindrücklich und in ihrer Gesamtheit als erheblich zu bezeichnen. Unter Verweis auf die im Rahmen der Strafzumessung behandelten Täterkomponenten ist an die- ser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte trotz laufendem Straf- verfahren weiterdelinquiert hat. Gemäss psychiatrischem Gutachten vom 1. September 2022 ist das Rückfallrisiko des Beschuldigten für Sexualstraftaten, Übertretungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz und Eigentumsdelikte als hoch einzuschätzen (pag. 1178 ff.). Dies liegt insbesondere an der bekannten hebephrenen Schizophrenie und wird durch die Kokainsucht weiter begünstigt. Das strukturelle Rückfallrisiko sei gemäss Dr. med. AP.________ jedoch schwerpunktmässig durch einen dominierenden Einzelfaktor bedingt, dem eine medikamentöse Behandlung deliktpräventive Effekte entgegen- setzen könne. Bei einer lückenlosen Behandlung in einem gut strukturierten und engmaschig begleiteten Setting könne die Rückfallgefahr reduziert werden. Beson- ders ungünstig sei andererseits die brüchige Krankheitseinsicht und die erheblich beeinträchtigte soziale Kompetenz vor dem Hintergrund des schizophrenen Resi- dualzustands mit geringer Frustrationstoleranz und ausgeprägter Impulsivität im Rahmen von Konflikten jeder Art. Zwar sei eine schizophrene Erkrankung gut the- rapierbar, der Beschuldigte stehe einer regelmässigen medizinisch-psychiatrischen Behandlung und auch Medikation jedoch nach wie vor ambivalent gegenüber (pag. 1179). Den Führungsbericht des Regionalgefängnisses AL.________ vom 29. Februar 2024 lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte durch starke Selbstüberschät- zung, Schwierigkeiten bei der Selbstreflexion und einer ablehnenden Haltung ge- genüber Hinweisen und Rückmeldungen auffiel. Zudem fehlt es dem Beschuldigten immer noch an Einsicht in seine bisherigen Delikte (pag. 2028 f.). Gemäss Risiko- abklärung vom 14. März 2024 ist das Risikopotential nach wie vor sehr hoch (pag. 2097). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung und obschon der Beschul- digte seit mehreren Monaten in der Haft und im vorzeitigen Massnahmenvollzug 120 mit seinen Taten konfrontiert wurde, fehlt es diesem weiterhin an einer Einsicht in sein begangenes Unrecht. Es sei ein kindisches Benehmen gewesen. Aber was passiert sei, sei passiert (pag. 2322, Z. 13 ff.). Er möchte sich dafür entschuldigen, dass sich die Straf- und Zivilklägerinnen verletzt fühlen (pag. 2317, Z. 12). Diese Aussagen in Kombination mit der Annahme des Beschuldigten, dass seine Be- handlung erfolgreich beendet sei, zeugen nicht davon, dass dieser das von ihm ausgehende Gefährdungspotential zurzeit zutreffend erfassen kann. Insgesamt erachtet die Kammer die Legalprognose nach dem Gesagten nach wie vor als belastet, weshalb von einer bestehenden Gefährdung für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung auszugehen ist. 32.3.6 Resozialisierungschancen im Heimatland / Aussicht auf soziale Wiedereingliede- rung in der Schweiz Der Beschuldigte spricht Englisch, Französisch, CH.________ (Sprache), Deutsch und Berndeutsch, wovon sich das Berufungsgericht anlässlich der Hauptverhand- lung selbst überzeugen konnte (pag. 23, pag. 243 Z. 456, pag. 735 und pag. 1496 ff., pag. 2309, Z. 22 f.). Der Beschuldigte gab anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, dass er AY.________ (Land) nicht kenne, zumal er in der Schweiz aufgewachsen sei (pag. 1512 Z. 30 ff.). Dem ist jedoch zu entgegnen, dass der Beschuldigte erst mit 11 Jahren in die Schweiz gekommen ist und er folglich seine prägenden Kindheits- sowie einen Teil der Jugendjahre in AY.________ (Land) verbracht hat. Auch spricht er die Landessprache (Englisch; pag. 741, pag. 23). Es ist daher davon auszugehen, dass er die Gepflogenheiten des Landes kennt. Seine Verwandten, bzw. die Grossmutter, die Tante und sein leiblicher Vater leben noch in AY.________ (Land) (pag. 1511, Z. 13 ff.; pag. 1512, Z. 25 ff.). Auch wenn zwi- schen dem Beschuldigten und seinem Vater wenig bis kein konstanter Kontakt be- steht, könnte dieser im Falle einer Rückkehr ohne weiteres wieder ausgebaut wer- den. Diesbezüglich ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bei seiner Grossmutter aufgewachsen ist. Es ist somit davon auszugehen, dass er mindes- tens diese Bezugsperson sehr gut kennt und der Kontakt mit ihr ebenfalls wieder intensiviert werden kann. Der Beschuldigte hat damit entgegen seinen Behauptungen durchaus weiterhin Berührungspunkte zu seinem CG.________ Kulturkreis. So spricht der Beschuldig- te denn auch muttersprachlich Englisch und damit die Amtssprache von AY.________ (Land) (pag. 23). Die Kammer geht daher mit der Vorinstanz einge- hend davon aus, dass der Beschuldigte durchaus mit der Kultur und den Gepflo- genheiten seiner Heimat vertraut ist, was eine Reintegration in AY.________ (Land) erleichtern wird. Die bereits erlangten Arbeitserfahrungen in der Schweiz werden es dem Beschul- digten zudem erleichtern, auf dem Arbeitsmarkt in AY.________ (Land) Fuss fas- sen zu können. Ob im Rahmen der angeordneten Massnahme nach Art. 59 StGB die Möglichkeit einer Ausbildung besteht, kann zurzeit noch nicht abschliessend beurteilt werden. Es wird dem Beschuldigten jedoch möglich sein, in diversen handwerklichen Berufen Erfahrungen zu sammeln. So besteht die Möglichkeit, 121 dass der Beschuldigte sich in AY.________ (Land) eine Existenz wird aufbauen können. Sodann hat der Beschuldigte im Rahmen der Exploration für das über ihn erstellte psychiatrische Gutachten vom 1. September 2022 selbst ausgesagt, dass es besser sei, wenn er sich in AY.________ (Land) aufhalte. Seine Psychologie sei in AY.________ (Land) besser und er könne dort an den Strand gehen und schwimmen (pag. 1150). Ergänzend ist an dieser Stelle erneut auf den Anruf des Beschuldigten bei den BVD hinzuweisen, anlässlich welchem der Beschuldigte abzuklären versuchte, ob er bei einer freiwilligen Ausreise nach AY.________ (Land) aus der Massnahme entlassen werden könnte (E. VI.32.2.1 hiervor; Akten BVD, pag. 894). Auch wenn die Reintegration in AY.________ (Land) mit Schwierigkeiten verbun- den wäre, erscheinen die Resozialisierungschancen im Herkunftsland aus den ge- nannten Gründen grundsätzlich gut – jedenfalls nicht schlechter als in der Schweiz. Diese stehen einer Landesverweisung daher nicht entgegen. 32.3.7 Verminderte Schuldfähigkeit als Strafmilderungsgrund nach Art. 66a Abs. 3 StGB Seitens der Verteidigung wurde im Berufungsverfahren angemerkt, dass die ver- minderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten bei der Prüfung des Härtefalls zu berücksichtigen sei. Art. 66a Abs. 3 StGB sieht vor, dass von einer Landesverweisung ferner (d.h. in Ergänzung zu den in Abs. 2 genannten Gründen) abgesehen werden kann, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr oder in entschuldbarem Notstand begangen wurde. Dem Gericht wird damit die Möglichkeit eingeräumt, ermessensweise auf die Anordnung der obligatorischen Landesverweisung zu verzichten, wenn diese aufgrund der Tatumstände und insb. wegen der geringen Schuld des Täters unver- hältnismässig wäre (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., N 131 zu Art. 66a StGB). Ent- gegen der Annahme der Verteidigung signalisiert das Wort «ferner» dabei jedoch nicht, dass es sich hierbei um eine nicht abschliessende Aufzählung von Strafmil- derungsgründen handelt. Das Wort «ferner» bezieht sich vielmehr auf den voran- gehenden Absatz 2 der Bestimmung. Hätte der Gesetzgeber eine nicht abschlies- sende Aufzählung gewollt, hätte er die Formulierung in Art. 66a Abs. 3 StGB zu- sätzlich mit einem "namentlich" oder "insbesondere" versehen (BGE 144 IV 169 E. 1.4.2). Die Kammer übersieht nicht, dass der Beschuldigte sämtliche Straftaten in stark verminderter Schuldfähigkeit begangen hat. Die stark verminderte Schuld- fähigkeit im Deliktszeitpunkt kann indes gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung im Rahmen der Prüfung der Landesverweisung nicht berücksichtigt werden. Nur die Strafmilderungsgründe nach Art. 66a Abs. 3 StGB können zu einem Abse- hen der Landesverweisung führen, nämlich die entschuldbare Notwehr gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB und der entschuldbare Notstand gemäss Art. 18 Abs. 1 StGB. Dass diese Aufzählung abschliessend ist und die verminderte Schuldfähigkeit nicht zu berücksichtigen ist, hat das Bundesgericht in BGE 144 IV 168 E. 1.4.2. bzw. im Urteil 6B_1087/2020 vom 25. November 2020 E. 5.4.2.1 klargestellt. 32.3.8 Gesamtwürdigung Der Beschuldigte hat mehrere schwere Straftaten begangen, für die er unter ande- rem zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt wurde, wobei die schwere 122 Verminderung der Schuldfähigkeit bereits berücksichtigt wurde. Der Beschuldigte hat weder in Bezug auf das Unrecht seiner Taten noch in Bezug auf seine Krank- heit Einsicht gezeigt oder Verantwortung übernommen. Zwar hält sich der Beschul- digte seit 2009 in der Schweiz auf. Trotz seiner langen Anwesenheit schaffte es der Beschuldigte jedoch nicht, sich in der Schweiz erfolgreich zu integrieren. Er verfügt bislang über keine Berufsausbildung, steht finanziell nicht auf eigenen Füssen und hat bereits beachtliche Schulden angehäuft. Für den Beschuldigten stellt die Lan- desverweisung unter Würdigung aller Umstände keinen echten Härtefall dar. 32.4 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung würde mangels Vorliegens eines echten Härtefalls grundsätzlich entfallen. Dennoch sei der Vollständigkeit halber Folgendes festge- halten: Die Landesverweisung des Beschuldigten ist fraglos geeignet, die öffentliche Si- cherheit und Ordnung der Schweiz vor dem Beschuldigten zu schützen. Es besteht denn auch keine gleich geeignete mildere Massnahme. Betreffend die Interessenabwägung und Verhältnismässigkeit im engeren Sinne sind folgende Überlegungen ausschlaggebend: Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt (wobei die verminderte Schuldfähigkeit bereits berücksichtigt wurde). Bereits bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr («Zweijahresregel») bedarf es ausserordentlicher Um- stände, damit das persönliche Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt (BGE 135 II 377 E. 4.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_47/2022 vom 5. Juni 2023 E. 2.4.2; 6B_992/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.4; je mit Hinweisen). Solche ausseror- dentlichen Umstände liegen nicht vor. Der Beschuldigte beging mit den sexuellen Handlungen mit Kindern und der sexuellen Nötigung mehrere äusserst schwerwie- gende Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Daneben missachtete der Beschuldigte Vermögens- und Eigentumsrechte, indem er sich des Betrugs schul- dig machte. Bei der Beurteilung dieser Straftaten wird sein objektives Tatverschul- den als mittelschwer beurteilt. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten ist damit erheblich. Das Verhalten des Beschuldigten zeugt von ei- ner erheblichen kriminellen Energie und Geringschätzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung, Eigentum und Vermögen. Der Gutachter schloss sodann auf eine hohe Rückfallgefahr und damit auf eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Es genügt bereits ein geringes, aber tatsächlich vorhan- denes Rückfallrisiko für eine aufenthaltsbeendende Massnahme, sofern dieses Ri- siko – wie im vorliegenden Fall – eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter be- schlägt (i.c. insbesondere die sexuelle Unversehrtheit; vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 5.8.2; 6B_883/2021 vom 4. November 2022 E. 1.5.2; 6B_1146/2018 vom 8. November 2019 E. 6.3.2 und 6.3.3). Wie bereits dargelegt, würde eine Landesverweisung für den Beschuldigten zwar unbestrittenermassen zu einer grossen Umstellung führen. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass er seit 2009 in der Schweiz lebt und sowohl seine Mutter, sein 123 Stiefvater als auch seine Halbschwester in der Schweiz leben. Zwar besteht ange- sichts der langen Aufenthaltsdauer und den persönlichen Beziehungen zu engen Familienmitgliedern in der Schweiz ein persönliches Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Es liegen jedoch gewichtige Faktoren vor, die dieses Interesse relativeren. Zunächst dürfte es der in AY.________ (Land) verwurzelten Familie des Beschuldigten und namentlich seiner Mutter möglich sein, den Be- schuldigten in AY.________ (Land) zu besuchen. Weiter bestehen mit der (Video-)Telefonie, Text- und Sprachnachrichten o.ä. diverse technische Möglichkei- ten, um den Kontakt auf Distanz aufrecht zu erhalten und zu pflegen. Das Interesse an der Fortführung der familiären Kontakte wiegt damit vergleichsweise geringer, insbesondere, da es an einer Kernfamilie i.S.v. Art. 8 EMRK fehlt. Zwar verfügt der Beschuldigte über eine schulische Ausbildung und erste Berufserfahrungen. Er kann jedoch weder eine abgeschlossene Berufsausbildung noch eine frühere Fest- anstellung vorweisen und konnte beruflich bisher nicht Fuss fassen. Relativierend fällt diesbezüglich ins Gewicht, dass er noch jung ist und aufgrund seiner psychi- schen Einschränkung vom Sozialdienst Hilfe beanspruchen musste. Gleichzeitig ist der Beschuldigte für sein junges Alter bereits erheblich verschuldet und wird vor- aussichtlich in finanzieller Hinsicht noch für eine längere Zeit nicht auf eigenen Bei- nen stehen können. Die wirtschaftliche Integration kann insofern bisher nicht als gelungen bezeichnet werden. Neben der Art und Schwere seiner aktuellen Strafta- ten zeigt auch die wiederholte Delinquenz, dass der Beschuldigte die schweizeri- sche Rechtsordnung bisher nicht respektierte. Dass er sich positiv in die Gesell- schaft eingebracht und integriert hätte, ist nicht ersichtlich. Anhaltspunkte für eine starke Verwurzelung in der Schweiz liegen ebenfalls keine vor. Insgesamt relativie- ren diese Umstände das persönliche Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz erheblich. Von Bedeutung sind schliesslich mögliche Schwierigkeiten bei der Eingliederung im Herkunftsland. Der Beschuldigte spricht Englisch und CH.________ (Sprache) und hat familiäre Bindungen zu AY.________ (Land), wo- bei er zur dortigen Verwandtschaft gemäss eigenen Angaben nach wie vor den Kontakt pflegt. Obwohl er im Alter von 11 Jahren aus AY.________ (Land) in die Schweiz kam und seither gemäss eigenen Angaben nur zwei Mal urlaubshalber in AY.________ (Land) war, ist davon auszugehen, dass er mit den dortigen Sitten und Gebräuchen über seine Mutter bis zu einem gewissen Grad vertraut ist. Unter diesen Umständen dürfte der Beschuldigte bei der Eingliederung in seinem Heimat- land in sprachlicher, kultureller, sozialer und persönlicher Hinsicht auf keine unü- berwindbaren Hindernisse stossen. Seine Chancen, in AY.________ (Land) einen Beruf, beispielsweise als Krankenpfleger (entsprechend seiner bereits begonnenen Berufsausbildung), auszuüben, erscheinen durchaus intakt. Obwohl sich die Ein- schränkungen des Beschuldigten im Alltag und im Beruf leistungsmindernd auswir- ken, verfügt der Beschuldigte über Ressourcen, um diese auszugleichen. Es sind denn auch keine Hindernisse erkennbar, die ihm den Aufbau einer beruflichen Existenz in seinem Heimatland von vornherein verunmöglichten. Da der Beschul- digte trotz der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz bisher weder wirtschaftlich noch beruflich integriert ist, dürften seine Eingliederungschancen in AY.________ (Land) somit nicht wesentlich schlechter sein als in der Schweiz. Auch die gesund- heitliche Situation des Beschuldigten spricht nicht gegen eine Landesverweisung. 124 Unter Berücksichtigung all dieser Elemente ist es dem Beschuldigten zumutbar, die Schweiz zu verlassen. Dies gilt umso mehr angesichts des erheblichen öffentlichen Interessens an der Landesverweisung des Beschuldigten. Selbst bei Annahme eines Härtefalls spräche die Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz und dem öf- fentlichen Interesse an der Landesverweisung somit klar zugunsten des Staates. 32.5 Vollzugshindernisse Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss das Sachgericht bereits bei der Anordnung der Landesverweisung prüfen, ob definitive Vollzugshindernisse beste- hen, welche einer Ausweisung entgegenstehen würden. Insbesondere darf keine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips vorliegen. Es sind jedoch einzig Voll- zugs- bzw. Ausweisungshindernisse zu berücksichtigen, sofern diese auf Umstän- den beruhen, welche stabil und abschliessend bestimmbar sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3 mit weiteren Hinwei- sen). In concreto hält das SEM in seinem Bericht vom 3. Oktober 2024 fest, dass es zwar über keine ausländer- oder asylrechtliche Verfahrensakten des Beschuldigten verfüge, ein Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat AY.________ (Land) jedoch grundsätzlich zulässig, zumutbar und möglich sei (pag. 2149 f., vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3658/2024 vom 20. Juni 2024 E. 6.2 und D- 3836/2022 vom 3. November 2022 E. 8.2 ff.; Urteile des Bundesgerichts 6B_603/2021 und 6B_701/2021 vom 18. Mai 2022). In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat AY.________ (Land) als verfolgungssi- cheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Lit. a AsylG bezeichnet habe. Zusammen mit der Bezeichnung als Safe Country habe der Bundesrat AY.________ (Land) auch als Heimat- oder Herkunftsstaat, in den eine Rückkehr in der Regel zumutbar sei, bezeichnet (pag. 2149 f.). In den Berichten der Stadt J.________ (Ort) vom 3. September 2021 respektive 16. Oktober 2024 finden sich ebenfalls keine Vollzugshindernisse erwähnt und der Vollzug nach AY.________ (Land) wird als möglich beurteilt (pag. 2155 und pag. 741). Insgesamt ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht, dass der Be- schuldigte in AY.________ (Land) Repressalien zu befürchten hätte oder sonstige potenzielle Vollzugshindernisse vorhanden wären, die einer Landesverweisung entgegenstehen. 32.6 Dauer der Landesverweisung Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt fünf bis fünfzehn Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Sie ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen und muss verhältnismässig sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_1301/2023 vom 11. März 2024 E. 4.3; 6B_500/2023 vom 20. November 2023 E. 4.3.1; 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1 f.; je mit Hinweisen). Weiter ist bei der Bestimmung der Dauer der Landesverweisung das private Interesse der betroffenen Person zu berücksichtigten. Nebst der Schwere 125 der Straftat ist dementsprechend auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der Person in der Schweiz oder eine aus einer lan- gen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2022 vom 08. Februar 2023 E. 9.2.1 insbesondere mit Verweis auf BSK StGB-Zurbrügg/Hruschka, Art. 66a N 28, 30 und 33). Dem Sach- gericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Er- messen zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2022 vom 08. Februar 2023 E. 9.2.2). Der Beschuldigte wurde wegen zahlreicher Delikte schuldig erklärt, wobei vier der begangenen Taten Katalogdelikte gemäss Art. 66a StGB darstellen. Das Verschul- den für diese Taten wurde im Rahmen der Strafzumessung zwar noch als mittel- schwer eingestuft. Allerdings ist zu beachten, dass die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Beschuldigten angesichts seiner wiederholten Deliktsbege- hung von Katalogtaten erheblich ist. Weiter hervorzuheben ist, dass insbesondere die Sexualdelikte mit jedem Mal schwerwiegender wurden und weder die medizini- schen Interventionen noch die Bemühungen der Mutter und des Stiefvaters ein ausreichendes Helfernetz bilden konnten, um diese gravierenden Straftaten zu verhindern. Dem öffentlichen Interesse steht sodann – bis auf die Anwesenheitsdauer in der Schweiz – kein konkretes privates Interesse des Beschuldigten gegenüber. Der Beschuldigte ist hier weder wirtschaftlich noch sozial integriert. Unter Berücksichti- gung dieser Aspekte erscheint der Kammer eine Landesverweisung von 8 Jahren als angemessen. 33. Fazit Der Beschuldigte ist für 8 Jahre des Landes zu verweisen. 34. Ausschreibung der Landesverweisung im SIS Was die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) anbelangt, so kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1833, S. 117 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Landesverweisung kann bei Drittstaatsangehörigen unter bestimmten Bedingungen mit einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informationssystem (nach- folgend: SIS) verbunden werden. Eine Ausschreibung im SIS setzt voraus, dass die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informa- tionssystems der zweiten Generation (SIS-II-Verordnung; ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006 S. 4) erfüllt sind. Sie darf gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprin- zip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Bei der Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung ist insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (BGE 147 IV 340 E. 4.3.2; 146 IV 172 E. 3.2.1 und 3.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung ist dies insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindes- tens einem Jahr bedroht ist. Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfordert weder eine Verurteilung 126 zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entspre- chende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinrei- chend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt». Ebenso wenig setzt Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Ta- tumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8). Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von AY.________ (Land) und gilt damit als Drittstaatsangehö- riger im Sinne von Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung. Er hat sich unter anderem […] der mehrfachen se- xuellen Handlungen mit einem Kind sowie der sexuellen Nötigung schuldig gemacht. Dabei handelt es sich um Verbrechen, welche mit einer Freiheitsstrafe bis zu 10 bzw. 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Folglich ist die erste kumulative Voraussetzung für eine Ausschreibung im SIS gestützt auf Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung ohne weiteres erfüllt. Vom Beschuldigten geht darüber hinaus auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Unter Verweis auf die bereits obenstehend gemachten Ausführungen ist auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte mehrfach Delikte gegen die Sexualität von Kindern und Frauen ausgeübt hat. Durch die Ausübung dieser Sexualdelikte hat der Beschuldigte gegen ein Grundinteresse der Gesellschaft verstossen. Dabei handelte es sich offensichtlich nicht nur um Vorfäl- le im Rahmen einer einzigen Beziehung; vielmehr hat der Beschuldigte die Delikte gegenüber einer Mehrzahl von Opfern begangen. Neben seiner offensichtlichen Störung des Sexualverhaltens hat der Beschuldigte auch diverse andere Delikte – insbesondere Vermögensdelikte – begangen. Nach dem Gesagten ist auch die zweite kumulative Voraussetzung (Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gemäss Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung) gegeben. Die Art und die Schwere der seitens des Beschuldigten begangenen Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten des Beschuldigten zeigen eindeutig auf, dass der Beschuldigte eine Gefahr für die öffentliche Sicher- heit und Ordnung sowie die nationale Sicherheit darstellt. Vorab gilt es anzumerken, dass die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS-II-Verordnung; ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006 S. 4) durch die Verordnung (EU) 2018/1861 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Ände- rung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfol- gend: SIS-II-Verordnung) ersetzt wurde. Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Die Ausschreibung im SIS zieht für die Dauer der Landesverweisung ein Verbot der 127 Einreise in die Schweiz sowie ein Einreiseverbot für den ganzen Schengen-Raum nach sich (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). Der Beschuldigte ist CG.________ (Land) Staatsangehöriger und gilt damit als Drittstaatsangehöriger im Sinn von Art. 3 Ziff. 4 SIS-II-Verordnung. Er hat sich unter anderem der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie der sexuel- len Nötigung schuldig gemacht. Dabei handelt es sich um Verbrechen, welche mit einer Freiheitsstrafe bis zu 10 bzw. 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Die Voraussetzungen betreffend Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind vorliegend mit Blick auf die wiederholte Delinquenz und die Hohe Rückfallgefahr des Beschuldigten zweifelsohne erfüllt. Auch die Kammer bejaht aufgrund der Tatumstände und des Verhaltens des Be- schuldigten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäss Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-II-Verordnung, weshalb die Ausschreibung der Landesverwei- sung im SIS anzuordnen ist. VII. Zivilpunkt 35. Rechtliche Grundlagen Die Vorinstanz hat die Grundlagen zum Zivilpunkt und namentlich zu den Voraus- setzungen eines Genugtuungsanspruches korrekt wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (S. 120 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1836): Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergut- gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Anspruchsberechtigt ist damit, wer in seinen Persönlichkeits- rechten verletzt worden ist und dadurch eine immaterielle Unbill erlitten hat. Eine Genugtuung ist nur dann geschuldet, wenn die Schwere der Verletzung dies in objektiver und subjektiver Hinsicht recht- fertigt. Dem Gericht steht bei der Beurteilung ein weites Ermessen zu. Als Massstab hat zu gelten, wie der zu beurteilende Eingriff auf eine weder besonders sensible noch besonders widerstandsfähige Durchschnittsperson gewirkt hätte. Erforderlich sind vielmehr physische oder psychische Leiden, ver- ursacht durch eine Verletzung der Persönlichkeit, die das Wohlbefinden beeinträchtigt. Vorausgesetzt sind weiter ein Verschulden, Widerrechtlichkeit (Abwesenheit von Rechtfertigungsgründen) sowie adäquate Kausalität (vgl. statt vieler BSK OR I - KESSLER, 7. Auflage, 2019, N 6, 11, 14 f. zu Art. 49 OR mit Hinweisen). Bemessungskriterien für die Genugtuung sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Bezahlung eines Geldbetrags (vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2.2). Die Genugtuung darf nicht nach schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Das Ausmass des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte bestimmt die im konkreten Fall zuzusprechende Genugtuungssumme. Die Genugtuung ist nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Urteilszeitpunkt zu bemes- sen. Zusätzlich ist ein ab dem Schadensereignis laufender Genugtuungszins zu 5 % als Ausgleich für die vorenthaltene Nutzung des Kapitals zwischen dem Verletzungs- und dem Urteilstag zu leisten (BSK OR - KESSLER, a.a.O., Art. 47 OR N. 24). 36. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 36.1 Straf- und Zivilklägerin 3 128 Für die Ausführungen von Fürsprecherin I.________ betreffend die Zivilklage ihrer Mandantin wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen (pag. 2337). Namens und auftrags der Straf- und Zivilklägerin 3 wurde eine Genugtuung von CHF 500.00, nebst Zins zu 5% seit dem 20. März 2021 beantragt (pag. 2337). 36.2 Straf- und Zivilklägerin 1 Für die Ausführungen von Rechtsanwältin G.________ betreffend die Zivilklage ih- rer Mandantin wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen (pag. 2336). Namens und auftrags der Straf- und Zivilklägerin 1 wurde eine Genugtuung von CHF 1’200.00, nebst Zins zu 5% seit dem 30. Oktober 2021 beantragt (pag. 2336). 36.3 Straf- und Zivilklägerin 2 Für die Ausführungen von Rechtsanwältin G.________ betreffend die Zivilklage ih- rer Mandantin wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen (pag. 2336). Namens und auftrags der Straf- und Zivilklägerin 1 wurde eine Genugtuung von CHF 2’500.00, nebst Zins zu 5% seit dem 14. Februar 2022 beantragt (pag. 2336). 37. Subsumtion Der Beschuldigte wird oberinstanzlich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der sexuellen Nötigung und der Schändung schuldig gesprochen. Damit liegt ein schuldhaftes und widerrechtliches schädigendes Verhalten seitens des Beschuldigten vor. Seitens des Beschuldigten wurde oberinstanzlich aufgrund der beantragten Freisprüche die vollständige Abweisung der Zivilforderungen beantragt (pag. 2329). Ausführungen zur geltend gemachten Höhe erfolgten nicht. Betreffend die Höhe der Zivilforderungen ist die Kammer zudem an das Verschlechterungs- verbot gebunden. Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich an, weshalb auf diese verwiesen werden kann (S. 120 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1836): H.________ Obwohl es sich vorliegend nicht um ein Hands-On-Delikt handelte, hat die Privatklägerin durch die Wahrnehmung des Geschlechtsverkehrs zwischen dem Beschuldigten und der Prostituierten doch ei- ne erhebliche Unbill erlitten, zumal sie dadurch etwas erleben musste, für das sie klarerweise zu jung gewesen ist. Der Beschuldigte hat die in der Tatnacht ausweglose Situation der Privatklägerin ge- kannt und hat dies rücksichtslos ausgenützt, statt ihr als Vertrauensperson beizustehen. Zwar wollte die Privatklägerin zunächst noch überspielen, dass das Wahrgenommene bei ihr eine entsprechende Wirkung gehabt hat. Dass sie damit jedoch nur eine Fassade vorspielte, zeigt sich in den Berichten der sie betreuenden Psychiatern und Betreuern: Dem Kurzbericht von BR.________, Lic. Phil., Psy- chologin FSP, Psychotherapeutin EAP, vom 11.06.2023 ist zu entnehmen, dass die Privat-klägerin im Glauben und in der Hoffnung für sich eine sichere Unterkunft zu finden, das Gegenteil – nämlich grenzverletzende Handlungen – erlebt habe. Dieses Ereignis sei im Rahmen der therapeutischen Be- handlung als Retraumatisierung, und zwar in Form eines Flashbacks, eingeordnet worden, was wie- derum weitere Flashbacks ausgelöst habe, welche wiederum in der Folge die Chronifizierung der 129 Traumafolgestörung verfestigt habe (pag. 1550). Auch im Bericht der die Privatklägerin betreuenden Sozialarbeiterin, BS.________, wird festgehalten, dass das Erlebte vielschichtige Auswirkungen auf die Privatklägerin gehabt habe. Während die Privatklägerin anfangs nicht über das Geschehene habe sprechen wollen, habe das Erlebte sie emotional stark belastet und zu einer allgemeinen Verschlech- terung ihres psychischen Wohlbefindens geführt sowie sie weiter destabilisiert (pag. 1450). Aufgrund dieser Ausgangslage ist das Gericht zweifelsfrei davon überzeugt, dass […] H.________ durch die vom Beschuldigten schuldhaft begangenen Handlungen widerrechtlich in ihrer sexuellen In- tegrität und Freiheit und damit in ihrer Persönlichkeit verletzt wurde, wobei die objektive und subjekti- ve Schwere des Vorfalles ohne weiteres die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigt. Mit Blick auf die Tatschwere und die anhaltenden Auswirkungen auf die Privatklägerin sowie ähnlich gelagerte Fälle (vgl. Hinweise unter Ziff. 1.1.4) erachtet das Gericht eine Genugtuungssumme in der Höhe von CHF 500.00 als angemessen. Dieser Betrag ist antragsgemäss mit 5 % seit dem 20.03.2021 zu verzinsen. Soweit über die vorgenannte Genugtuungshöhe hinausgehend, ist die Zivil- klage der Privatklägerin abzuweisen. D.________ Auch bei der Privatklägerin D.________ rechtfertigt die Schwere der von der Privatklägerin erlittenen schweren widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung die Ausrichtung einer Genugtuung. Für die Be- messung der Genugtuungshöhe werden insbesondere die folgenden zwei Punkte berücksichtigt: Ei- nerseits die Schwere der Tathandlungen, andererseits die Auswirkungen auf das Opfer. Betreffend das Ausmass der Tathandlungen ist zu beachten, dass sich die sexuellen Handlungen über einen relativ kurzen Zeitraum in der Tatnacht erstreckten. Hierbei hat der Beschuldigte die Pri- vatklägerin jedoch in einer Situation angegangen, in welcher sie keine Möglichkeit hatte, sich ihm zu entziehen oder Hilfe zu holen. Der Beschuldigte hat diese Situation ungeniert ausgenützt. Betreffend die Auswirkungen auf das Opfer ist auf das E-Mail vom 01.06.2022 von BT.________, Psychiaterin und Psychotherapeutin für Kinder und junge Erwachsene, zu verweisen (pag. 1381). Demnach befindet sich die Privatklägerin in einem Zustand schwerer psychischer Dekompensation. Die Privatklägerin leide an starken sozialen Ängsten (pag. 1381). Die Privatklägerin selber führte aus, dass sie grosse Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe und sie generell Angst vor Männern habe (pag. 323 ff.). Für das Gericht ist damit klar, dass die Situation für die Privatklägerin damit sehr beängstigend gewesen sein muss und sie noch lange mit der Verarbeitung des Vorfalls zu kämpfen hatte. Auch heute noch zeitigen die Taten Auswirkungen auf das Leben der Privatklägerin. So hatte sie zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch immer Mühe mit Intimität und sei nach wie vor auf pro- fessionelle Unterstützung angewiesen. Sie leide an Schlaflosigkeit, könne sich draussen nicht alleine bewegen und habe auch lange noch im gleichen Zimmer wie ihre Mutter schlafen müssen. Auch leide die Privatklägerin nach wie vor an Verfolgungsangst (pag. 1533). Dass die Privatklägerin nach wie vor unter dem Geschehen leidet, wurde auch durch den Umstand bestätigt, dass die Privatklägerin in ei- nem derart schlechten Zustand war, dass sie nicht persönlich an der Hauptverhandlung hat teilneh- men können (pag. 1496 ff.; pag. 1381). Unter Berücksichtigung von ähnlich gelagerten Fällen (vgl. statt vieler: Obergericht des Kantons Bern, Entscheid SK 18 360 vom 03.02.2020; BGer 6B_899/2014 vom 07.05.2015) erachtet das Gericht ei- ne Genugtuungssumme in der Höhe von CHF 1’200.00 als angemessen. Mit Verweis auf die obenstehend gemachten Ausführungen ist dieser Betrag antragsgemäss mit 5% seit dem 30.10.2021 zu verzinsen. […] F.________ 130 Die der Privatklägerin zugefügten Verletzungen ihrer sexuellen Integrität stellen schwere widerrechtli- che Persönlichkeitsverletzungen dar und rechtfertigen klarerweise die Ausrichtung einer Genugtuung. Die Privatklägerin war dem psychischen und physischen Angriff des Beschuldigten ausgesetzt, wobei er den Übergriff in ihrem Zimmer, eigentlich also einem Zufluchtsort der Privatklägerin, ausgeübt hat. Die Privatklägerin befand sich zu diesem Zeitpunkt in einem wehrlosen Zustand. Diesen Umstand nutzte der Beschuldigte sodann aus, indem er sie schändete. Anlässlich der Hauptverhandlung zeigte sich ausserdem, dass die Privatklägerin nach wie vor unter den traumatisierenden Erlebnissen und der Einwirkung durch den Beschuldigten leidet. So führte sie nachvollziehbar aus, dass es ihr seit dem Vorfall gar nicht gut gehe und sich ihr Zustand verschlechtert habe. Sie gehe zweimal pro Woche zum Psychiater und habe zwei, drei Mal den Psychiater wechseln müssen, bis sie jemanden gefun- den habe, bei dem sie habe ausdrücken können, was sie fühle (pag. 1506, Z. 18 ff.). Eindrücklich er- scheinen auch jene Aussagen der Privatklägerin, wonach sie nach dem Vorfall nicht mehr habe schla- fen können, ihr die Haare büschelweise ausgefallen seien (pag. 474, Z. 29 ff.), sie seit dem Vorfall Angst vor Männern und das Gefühl habe, dass alle Männer nur dasselbe wollen würden (pag. 1507, Z. 7 ff.). Wie belastend und während einer langen Zeit allgegenwärtig die traumatischen Erlebnisse für die Pri- vatklägerin waren, ist auch dem Arztbericht des Centre de psychiatrie et psychothérapie vom 20.03.2023 zu entnehmen: Demnach sei der psychische Gesundheitszustand der Privatklägerin als ungünstig zu bezeichnen. Der Vorfall des sexuellen Übergriffs habe zu psychotraumatischen Störun- gen geführt und würden die Entwicklung von psychischen Überlebensmechanismen bei extremem Stress erklären. Auch wird darin bestätigt, dass die laufende Behandlung im Zusammenhang mit dem Vorfall stehe. Im Bericht wird zudem festgehalten, dass die Privatklägerin ein Gefühl der Angst und Unsicherheit, lähmende Angstzustände, dissoziative Episoden, Flashbacks, Albträume, Misstrauen gegenüber Männern sowie Hypervigilanz empfinde und sie sich mit dem Beschuldigten nicht habe auseinandersetzen können (pag. 1379 f.). Zwar litt die Privatklägerin bereits vor den Geschehnissen an psychischen Problemen (pag. 471, Z. 189 ff.). Aus den soeben zitierten Aktenstellen wird jedoch ersichtlich, dass sich ihr Zustand aufgrund der Geschehnisse klarerweise verschlechtert hat. Aufgrund der konkreten Umstände und mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle (vgl. statt vieler: Oberge- richt des Kantons Zürich, Entscheid SB110566 vom 20.03.2012; Obergericht des Kantons Zürich, Entscheid vom 22.12.2008) erachtet das Gericht deshalb eine Genugtuung von CHF 2’500.00 als angemessen. Diese Forderung ist in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 OR mit 5% zu verzinsen. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung sind Genugtuungsforderungen ab dem Tag des schädigenden Ereignisses zu verzinsen (BGer 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017). Da die Tat vorliegend am 14.02.2022 statt- fand, ist der Zins zu 5% ab dem 14.02.2022 geschuldet. Der Beschuldigte ist demzufolge zu verurteilen, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 2'500.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 14.02.2022 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Genug- tuungsforderung der Privatklägerin abgewiesen. Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz ist anzumerken, dass die Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 2 im Zeitpunkt des Berufungsverfahrens weiterhin derart unter den Folgen der Übergriffe leiden, dass diese auf ihr Gesuch hin aus medizini- schen Gründen erneut von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert wurden (pag. 1992 und pag. 2003). Selbst rund drei Jahre nach den jeweiligen Ta- ten sind die Folgen daher nach wie vor spürbar. Die geltend gemachten und vorin- 131 stanzliche in dieser Höhe gutgeheissenen Zivilforderungen von CHF 500.00 für die Straf- und Zivilklägerin 3, CHF 1’200.00 für die Straf- und Zivilklägerin 1 und CHF 2’500.00 für die Straf- und Zivilklägerin 2 erscheinen der Kammer bei dieser Ausgangslage als angemessen. Die Genugtuungsforderungen werden entsprechend gutgeheissen und der Be- schuldigte dazu verurteilt, H.________ CHF 500.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 20. März 2021, D.________ CHF 1’200.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 30. Oktober 2021 und F.________ CHF 2'500.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 14. Februar 2022 zu bezahlen. 38. Kosten im Zivilpunkt Für den Zivilpunkt werden aufgrund des überschaubaren Zusatzaufwandes erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. VIII. Kosten und Entschädigung 39. Verfahrenskosten 39.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten nach Art. 422 Abs. 1 StPO werden grundsätzlich vom Kanton ge- tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Wurde die beschuldigte Person verurteilt, trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 69'356.85 sind zufolge Verurtei- lung vom Beschuldigten zu tragen. 39.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge Unterliegens sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 6'000.00 (Gebühren gemäss Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 lit. b des Ver- fahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) vom Beschuldigten zu tragen. 40. Amtliche Entschädigungen 40.1 Rechtliche Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer praxisgemäss separat ausgewiesen. Der Kanton Bern bezahlt den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Ent- schädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- 132 steuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsge- setzes [KAG; BSG 168.11]). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädi- gung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Der Tarifrahmen in Verfahren vor dem Kollegialgericht des Regionalgerichts beträgt CHF 2’000.00 bis CHF 50'000.00 (Art. 17 Abs. 1 lit. c der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 Pro- zent des Honorars in erster Instanz (Art. 17 lit. f PKV). 40.2 Erstinstanzliche Entschädigungen 40.2.1 Rechtsanwalt B.________ Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ rechtskräftig auf CHF 10'748.80 und das volle Honorar auf CHF 14’284.55. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 10'748.80 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'535.75, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 40.2.2 Fürsprecherin AC.________ Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 08.03.2022 (pag. 883 f.) wurde die amt- liche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürspre- cherin AC.________ (15.02.2022 bis 08.03.2022) bereits rechtskräftig bestimmt. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 2'242.30 zurückzuzahlen und Fürsprecherin AO.________ die Differenz von CHF 538.50 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu er- statten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 40.2.3 Fürsprecherin I.________ Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Fürsprecherin I.________ rechtskräftig auf CHF 5’914.30 und das volle Honorar auf CHF 7’108.15. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der in Rechtskraft erwach- senen amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin 3 für das erstinstanzliche Verfahren durch Fürsprecherin I.________, ausmachend CHF 5'914.30, verlangen, wenn er sich in günstigen wirt- schaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird zudem verpflichtet, der Straf- und Zivilklägerin 1 zuhanden von Fürsprecherin I.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar für das erstinstanzliche Verfahren, ausmachend CHF 1'193.85, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Fürsprecherin I.________ hat in diesem Um- fang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 133 40.2.4 Rechtsanwältin E.________ i.S. Straf- und Zivilklägerin 2 Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von Straf- und Zivilklägerin 2 rechtskräftig auf CHF 7’629.35 und das volle Honorar auf CHF 10’104.40. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der in Rechtskraft erwach- senen amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von Straf- und Zivilklägerin 2 für das erstinstanzliche Verfahren durch Rechtsanwältin E.________, ausmachend CHF 7'629.35, verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird zudem verpflichtet, der Straf- und Zivilklägerin 2 zuhanden von Rechtsanwältin E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar für das erstinstanzliche Verfahren, ausmachend CHF 2'475.05, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin E.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 40.2.5 Rechtsanwältin E.________ i.S. Straf- und Zivilklägerin 1 Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin 1 rechtskräftig auf CHF 4’947.75 und das volle Honorar auf CHF 6’650.05. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der in Rechtskraft erwach- senen amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin 1 für das erstinstanzliche Verfahren durch Rechtsanwältin E.________, ausmachend CHF 4'947.75, verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird zudem verpflichtet, der Straf- und Zivilklägerin 1 zuhanden von Rechtsanwältin E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar für das erstinstanzliche Verfahren, ausmachend CHF 1'702.30, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin E.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 40.3 Oberinstanzliche Entschädigungen 40.4 Fürsprecherin I.________ Oberinstanzlich machte Fürsprecherin I.________ gestützt auf die Honorarnote vom 21. November 2024 eine amtliche Entschädigung von CHF 3’125.50 geltend (die genaue Berechnung ist dem Dispositiv zu entnehmen). Das beantragte Hono- rar ist angemessen und gibt (vorbehalten der nachfolgenden Anpassungen) zu kei- nen weiteren Bemerkungen Anlass. Folgende Positionen bedürfen einer Anpassung: 134 - Die geltend gemachte Dauer von 6h für die Hauptverhandlung ist an die tatsächlich Verhandlungsdauer von 5h anzupassen (Kürzung um 1h). - Für die Urteilseröffnung und die Nachbesprechung ist die geltend gemach- te Dauer von 0.5h (Nachbesprechung) um eine Stunde (Dauer der Urteils- eröffnung) zu erhöhen. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin I.________ für die amtliche Verteidi- gung der Straf- und Zivilklägerin 3 im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3’125.50. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richtete Entschädigung von insgesamt CHF 3’125.50 zu erstatten, wenn er in güns- tige Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 40.5 Rechtsanwältin E.________ i.S. Straf- und Zivilklägerin 2 Oberinstanzlich machte E.________ gestützt auf die Honorarnote vom 20. Novem- ber 2024 für die unentgeltliche Rechtsvertretung von F.________ eine amtliche Entschädigung von CHF 2’659.60 geltend (die genaue Berechnung ist dem Dispo- sitiv zu entnehmen). Das beantragte Honorar ist angemessen und gibt (vorbehalten der nachfolgenden Anpassung) zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Folgende Position bedarf einer Anpassung: - Die geltend gemachte Dauer von 2h (1/2 von 4h) für die Hauptverhandlung ist an die tatsächlich Verhandlungsdauer von 2.5h (1/2 von 5h) anzupas- sen (Erhöhung um 0.5h). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin E.________ für die amtliche Verteidi- gung der Straf- und Zivilklägerin 2 im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2’767.75. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richtete Entschädigung von insgesamt CHF 2’767.75 zu erstatten, wenn er in güns- tige Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 40.6 Rechtsanwältin E.________ i.S. Straf- und Zivilklägerin 1 Oberinstanzlich machte E.________ gestützt auf die Honorarnote vom 20. Novem- ber 2024 für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ eine amtliche Entschädigung von CHF 2’687.20 geltend (die genaue Berechnung ist dem Dispo- sitiv zu entnehmen). Das beantragte Honorar ist angemessen und gibt (vorbehalten der nachfolgenden Anpassung) zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Folgende Position bedarf einer Anpassung: - Die geltend gemachte Dauer von 2h (1/2 von 4h) für die Hauptverhandlung ist an die tatsächlich Verhandlungsdauer von 2.5h (1/2 von 5h) anzupas- sen (Erhöhung um 0.5h). 135 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin E.________ für die amtliche Verteidi- gung der Straf- und Zivilklägerin 1 im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2’795.30. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richtete Entschädigung von insgesamt CHF 2’795.30 zurückzuzahlen, wenn er in günstige Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). IX. Verfügungen 41. Tätigkeitsverbot Für die Ausführungen zum zeitlichen Geltungsbereich von Art. 67 StGB kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 125 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1841). Vorliegend wird der Beschuldigte wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, sexu- eller Nötigung und Schändung verurteilt. Schändung (Art. 191 aStGB) wird im Rahmen von Art. 67 StGB nicht (mehr) wörtlich erwähnt, da Art. 191 StGB inzwi- schen nicht mehr als Schändung, sondern als Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person bezeichnet wird. Art. 191 wiederum wird von Art. 67 Abs. 3 lit. c StGB erfasst, was demzufolge auch für den Schuldspruch wegen Schändung gemäss Art. 191 aStGB gelten muss. In casu erfüllt der Be- schuldigte daher die Katalogtatbestände gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte sich unter anderem auch der Schändung schuldig gemacht hat, ist dem Beschuldigten lebenslänglich und unter Strafdrohung von Art. 294 StGB jede berufliche und jede organisierte ausserberuf- liche Tätigkeit zu untersagen, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen aufweist (Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. c StGB). 42. Für die weiteren Verfügungen wird auf das Urteilsdispositiv hiernach verwiesen. Diese sprechen für sich. X. Mitteilungen Für die Mitteilungen wird auf das Urteilsdispositiv hiernach verwiesen. 136 XI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 16. Juni 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: A. A.________ schuldig erklärt wurde: 1. des Diebstahls (geringfügige Vermögensdelikte), mehrfach begangen in der Zeit von 30.06.2020 bis 30.07.2021 in J.________ (Ort), 1.1 am 30.06./01.07.2020 in J.________ (Ort), P.________ (Strasse), z.N. der Q.________ AG, v.d. R.________ (Deliktssumme ca. CHF 45.00; AKS Ziff. 4.1); 1.2 am 30.07.2020 in J.________ (Ort), BU.________ (Strasse), z.N. der AF.________, v.d. S.________ (Deliktssumme ca. CHF 54.40; AKS Ziff. 4.2); 2. der Sachbeschädigung (geringfügiges Vermögensdelikt), begangen am 30.06./ 01.07.2020 in J.________ (Ort), P.________ (Strasse), z.N. der T.________ AG, v.d. R.________ (Schadenssumme ca. CHF 90.00; AKS Ziff. 5); 3. der Zechprellerei (geringfügiges Vermögensdelikt), begangen am 14.02.2021, ca. 20.35 Uhr, in J.________ (Ort), U.________ (Strasse), z.N. des Restaurants AD.________, v.d. BV.________ (Deliktssumme CHF 57.50; AKS Ziff. 6); 4. des Betrugs, mehrfach begangen in der Zeit von Juni 2020 bis Oktober 2020 in J.________ (Ort) und evtl. anderswo, 4.1 am 16. bis 19.06.2020 in J.________ (Ort), U.________ (Strasse), z.N. der V.________ AG, v.d. Herr W.________ (Deliktssumme CHF 2'701.60; AKS Ziff. 7.1); 4.2 am 08.10.2020 in J.________ (Ort), U.________ (Strasse) oder Bern, Y.________ (Strasse), z.N. Z.________ GmbH, v.d. AA.________ (Deliktssum- me CHF 552.40; AKS Ziff. 7.2); 5. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen in der Zeit von Juni bis Oktober 2020 in J.________ (Ort) und anderswo, 5.1 am 16. bis 19.06.2020 in J.________ (Ort), U.________ (Strasse), z.N. der V.________ AG, v.d. Herr W.________ (AKS Ziff. 8.1); 5.2 am 08.10.2020 in J.________ (Ort), U.________ (Strasse) oder Bern, Y.________ (Strasse), z.N. Z.________ GmbH, v.d. AA.________ (AKS Ziff. 8.2); 137 6. der Beschimpfung, begangen am 12.09.2021 in J.________ (Ort) oder anderswo, z.N. von AB.________ (AKS Ziff. 9); 7. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum einer unbe- stimmten Menge Kokain und Amphetamin), begangen in der Zeit von 19.03.2021 bis 14.02.2022 in J.________ (Ort) und anderswo (AKS Ziff. 10); und in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 34, 47, 49 Abs. 1, 139, 144, 149, 172ter, 177 StGB Art. 19a BetmG verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 550.00 und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung auf 6 Tage festgesetzt wurde. B. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ (20.03.2021 bis 17.11.2022) wie folgt bestimmt wurden: Leistungen ab 20.03.2021 Stunden Satz amtliche Entschädigung 46.90 200.00 CHF 9’380.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 450.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9’980.30 CHF 768.50 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10’748.80 volles Honorar 46.90 270.00 CHF 12’663.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 450.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 13’263.30 CHF 1’021.25 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 14’284.55 nachforderbarer Betrag CHF 3’535.75 Der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 10'748.80 entschädigt hat. 2. Festgestellt wurde, dass mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 08.03.2022 (pag. 883 f.) die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecherin AC.________ (15.02.2022 bis 08.03.2022) bereits bestimmt wurde. 3. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung von H.________ durch Fürsprecherin I.________ wie folgt bestimmt wurden: 138 Leistungen ab 18.07.2022 Stunden Satz amtliche Entschädigung 22.17 200.00 CHF 4’434.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 918.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’352.20 CHF 412.10 Auslagen ohne MWST CHF 150.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’914.30 volles Honorar 22.17 250.00 CHF 5’542.50 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 918.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’460.70 CHF 497.45 Auslagen ohne MWSt CHF 150.00 Total CHF 7’108.15 nachforderbarer Betrag CHF 1’193.85 Der Kanton Bern Fürsprecherin I.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von H.________ mit CHF 5'914.30 entschädigt hat. 4. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung von F.________ durch Rechtsanwältin E.________ wie folgt bestimmt wurden: Leistungen ab 15.03.2022 Stunden Satz amtliche Entschädigung 32.83 200.00 CHF 6’566.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 517.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’083.90 CHF 545.45 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’629.35 volles Honorar 32.83 270.00 CHF 8’864.10 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 517.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9’382.00 CHF 722.40 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 10’104.40 nachforderbarer Betrag CHF 2’475.05 Der Kanton Bern Rechtsanwältin E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von F.________ mit CHF 7'629.35 entschädigt hat. 5. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung von D.________ durch Rechtsanwältin E.________ wie folgt bestimmt wurden: 139 Leistungen ab 09.05.2022 Stunden Satz amtliche Entschädigung 22.58 200.00 CHF 4’516.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 78.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’594.00 CHF 353.75 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’947.75 volles Honorar 22.58 270.00 CHF 6’096.60 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 78.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’174.60 CHF 475.45 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 6’650.05 nachforderbarer Betrag CHF 1’702.30 Der Kanton Bern Rechtsanwältin E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ mit CHF 4'947.75 entschädigt hat. C. Im Zivilpunkt weiter verfügt wurde: 1. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung die Zivilklagen 1.1 der Straf- und Zivilklägerin Restaurant AD.________, v.d. AE.________; 1.2 der Straf- und Zivilklägerin V.________ AG, v.d. Herrn W.________; 1.3 der Straf- und Zivilklägerin AF.________, v.d. S.________; 1.4 der Straf- und Zivilklägerin Z.________, v.d. AA.________; 1.5 der Straf- und Zivilklägerin AB.________; auf den Zivilweg verwiesen wurden (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 2. Festgestellt wurde, dass die Zivilklägerin T.________ AG, v.d. R.________ ihre Zivil- klage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen kann (Art. 122 Abs. 4 StPO). 3. Für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden wurden. D. Weiter verfügt wurde: 1. Die beschlagnahmten Drogenutensilien (2 Esslöffel mit Kokainrückständen) zur Ver- nichtung eingezogen wurden (Art. 69 StGB). Ein Mobiltelefon, Samsung, schwarz, A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zurückgegeben werde. 140 A.________ wird schuldig erklärt: 1. der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen in der Zeit von 20. März 2021 bis 30. Oktober 2021 in J.________ (Ort) 1.1 am 19./20. März 2021 in J.________ (Ort), z.N. von H.________ bzw. ZZ.________ (Deadname) (AKS Ziff. 1.1); 1.2 am 30. Oktober 2021 in J.________ (Ort), z.N. von D.________ (AKS Ziff. 1.2); 2. der sexuellen Nötigung, begangen am 30. Oktober 2021 in J.________ (Ort), z.N. von D.________ (AKS Ziff. 2); 3. der Schändung, begangen am 14. Februar 2022 in J.________ (Ort), z.N. von F.________ (AKS Ziff. 3); und gestützt darauf sowie die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.A.4.1, I.A.4.2, I.A.5.1, I.A.5.2, I.A.6 und in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 34, 40, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 56, 57 Abs. 2, 59, 66a Abs. 1 Bst. h, 146, 177, 187, 189, 191 aStGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 433 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 652 Tagen (12. November 2020, 20. März 2021, 15. Februar 2022 bis 26. November 2023) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass eine Massnahme (nach Art. 61 StGB) am 27. November 2023 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB ange- ordnet. Der Vollzug der Massnahme geht der Freiheitsstrafe gemäss Ziffer 1 voraus. 3. Zu einer Geldstrafe von 21 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 210.00, als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgericht Berner Jura-Seeland vom 27. Juni 2022. 4. Zu einer Landesverweisung von 8 Jahren. 5. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 69'356.85. 6. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 6'000.00. 141 III. 1. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechts- anwalt B.________ ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 10'748.80 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'535.75, zu erstatten, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 2. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 08.03.2022 (pag. 883 f.) wurde die amtli- che Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecherin AC.________ (15.02.2022 bis 08.03.2022) bereits bestimmt. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 2'242.30 zurückzuzahlen und Fürsprecherin AO.________ die Differenz von CHF 538.50 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu er- statten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aSt- PO). 3. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der in Rechtskraft erwachsenen amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von H.________ für das erstinstanzliche Verfahren durch Fürsprecherin I.________, ausmachend CHF 5'914.30, verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen be- findet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird zudem verpflichtet, H.________ zuhanden von Fürsprecherin I.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar für das erstinstanzliche Verfahren, ausmachend CHF 1'193.85, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Fürsprecherin I.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). Die amtliche Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von H.________, Fürsprecherin I.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 1.10 200.00 CHF 220.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 13.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 233.90 CHF 18.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 251.90 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 12.90 200.00 CHF 2’580.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 78.30 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 2’658.30 CHF 215.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’873.60 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin I.________ für die amtliche Verteidigung von H.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3’125.50. 142 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 3’125.50 zu erstatten, wenn er in günstige Ver- hältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der in Rechtskraft erwachsenen amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von F.________ für das erstinstanzliche Verfahren durch Rechtsanwältin E.________, ausmachend CHF 7'629.35, verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen be- findet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird zudem verpflichtet, F.________ zuhanden von Rechtsanwältin E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar für das erstinstanzliche Verfahren, ausmachend CHF 2'475.05, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin E.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von F.________, Rechtsan- wältin E.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.00 200.00 CHF 600.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 30.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 630.50 CHF 48.55 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 679.05 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 8.50 200.00 CHF 1’700.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 82.20 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 1’932.20 CHF 156.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’088.70 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin E.________ für die amtliche Verteidi- gung von F.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2’767.75. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 2’767.75 zu erstatten, wenn er in günstige Ver- hältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der in Rechtskraft erwachsenen amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ für das erstinstanzliche Verfahren durch Rechtsanwältin E.________, ausmachend CHF 4'947.75, verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen be- findet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird zudem verpflichtet, D.________ zuhanden von Rechtsanwältin E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- 143 norar für das erstinstanzliche Verfahren, ausmachend CHF 1'702.30, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin E.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). Die amtliche Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von D.________, Rechtsanwältin E.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.00 200.00 CHF 600.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 65.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 665.10 CHF 51.20 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 716.30 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 8.50 200.00 CHF 1’700.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 73.20 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 1’923.20 CHF 155.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’079.00 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin E.________ für die amtliche Verteidi- gung von D.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2’795.30. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 2’795.30 zurückzuzahlen, wenn er in günstige Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter verur- teilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 500.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 20.03.2021 an die Straf- und Zivilklägerin H.________. 2. Zur Bezahlung von CHF 2'500.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 14.02.2022 an die Straf- und Zivilklägerin F.________. 3. Zur Bezahlung von CHF 1'200.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 30.10.2021 an die Straf- und Zivilklägerin D.________. 4. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. V. 1. A.________ geht in den vorzeitigen Massnahmenvollzug zurück. 144 2. A.________ wird lebenslänglich und unter Strafdrohung von Art. 294 StGB jede be- rufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit untersagt, die einen regel- mässigen Kontakt zu Minderjährigen aufweist (Art. 67 Abs. 3 Bst. b und Bst. c StGB). 3. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 5. Die von A.________ erstellten DNA-Profile (PCN-Nr. AG.________, AH.________ AI.________) sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. h respektive Abs. 6 DNA-Profil-Gesetz). 6. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin - der Straf- und Zivilklägerin 1, a.v.d. Rechtsanwältin G.________ - der Straf- und Zivilklägerin 2, a.v.d. Rechtsanwältin G.________ - der Straf- und Zivilklägerin 3, a.v.d. Fürsprecherin I.________ - Rechtsanwalt B.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Regionalgefängnis AL.________, Forensische Tagesklinik (unverzügliche Mitteilung des Urteilsdispositivs vorab per Fax) - der Koordinationsstelle Strafregister (Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD, Urteil mit Be- gründung; unverzügliche Mitteilung des Urteilsdispositivs vorab per Mail) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Urteilsdispositiv vorab zur Information, Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 25. November 2024 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 30. April 2025) Der Präsident i.V.: Oberrichter Horisberger 145 Der Gerichtsschreiber: Fretz Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 146