und in Anwendung der Artikel 34, 42, 47, 49 Abs. 1, 106, 333 StGB; 32 Abs. 2, 90 Abs. 2, 102 Abs. 1 SVG; 4a Abs. 2 lit. b VRV; 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO; verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 125 Tagessätzen zu CHF 160.00, ausmachend total CHF 20'000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 2'400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 15 Tage festgesetzt. 26 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'981.00.