25. Entschädigung der beschuldigten Person Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschuldigten keine Entschädigung für die private Verteidigung durch Rechtsanwältin B.________ auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 25 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 18. April 2020 um 13:04 Uhr in C.________(Ort/Passstrasse), durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 21 km/h, wird infolge Verjährung eingestellt,