Diese hat weder im Vor- noch im erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren einen wesentlichen eigenständigen Aufwand generiert und fällt im Gesamtkontext kaum ins Gewicht. Ohnehin kann insofern nicht von einem gänzlichen Obsiegen gesprochen werden, als nicht in erster Linie die Einstellung des Verfahrens wegen einfacher Verkehrsregelverletzung infolge Verfolgungsverjährung, sondern ein Freispruch auf tatsächlicher Ebene verlangt wurde (vgl. die Anträge in der Berufungserklärung gemäss pag. 206 sowie deren Begründung auf pag. 222).