BSG 161.12]), zu tragen. Die oberinstanzliche Einstellung der einfachen Verkehrs- 24 regelverletzung rechtfertigt vorliegend keine Ausscheidung der Kosten. Diese hat weder im Vor- noch im erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren einen wesentlichen eigenständigen Aufwand generiert und fällt im Gesamtkontext kaum ins Gewicht.