428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 m.w.H.). Der Beschuldigte wird vor oberer Instanz schuldig erklärt. Er hat damit sowohl die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'981.00 (inkl. Urteilsbegründung) wie auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), zu tragen.