23. Verbindungsbusse Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, drängt sich mit Blick auf den nicht einwandfreien automobilistischen Leumund sowie unter Berücksichtigung der Schnittstellenproblematik das Ausfällen einer Verbindungsbusse i.S.v. Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB auf. Im Übrigen sehen auch die VBRS-Richtlinien vor, dass beim bedingten Vollzug im Falle einer groben Verkehrsregelverletzung die Verbindungsbusse mindestens CHF 600.00 betragen soll (S. 22).