(Arbeitgeber) resultierte für den kinderlosen und ledigen Beschuldigten bei einem Pauschalabzug von 20% für Krankenkasse, Steuern etc. eine Tagessatzhöhe von CHF 170.00. Zumal nicht von veränderten Tatsachen ausgegangen wird, welche der Vorinstanz nicht bekannt waren, verstiesse eine Erhöhung des Tagessatzes gegen das Verschlechterungsverbot (vgl. Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Tagessatz beträgt demnach CHF 160.00. 22. Vollzugsform Aufgrund des vorliegend geltenden Verschlechterungsverbots kommt nur eine bedingte Strafe bei einer Probezeit von 2 Jahren in Betracht.