23 21. Tagessatzhöhe An den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten hat sich soweit ersichtlich nichts verändert. Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 6'400.00 bei den H.________ (Arbeitgeber) resultierte für den kinderlosen und ledigen Beschuldigten bei einem Pauschalabzug von 20% für Krankenkasse, Steuern etc. eine Tagessatzhöhe von CHF 170.00. Zumal nicht von veränderten Tatsachen ausgegangen wird, welche der Vorinstanz nicht bekannt waren, verstiesse eine Erhöhung des Tagessatzes gegen das Verschlechterungsverbot (vgl. Art.