191). Dem Beschuldigten wurde der Ausweis für eine Widerhandlung vom 22. August 2017 vom 25. Mai 2018 bis am 24. Juni 2018 entzogen (pag. 121). Dessen einschlägige, mehrfache Geschwindigkeitsüberschreitung 23 Monate nach dem Ausweisentzug zeugt von einer gewissen Unbelehrbarkeit, welche grundsätzlich eine Erhöhung nach sich zöge. Da indes einer solchen Erhöhung das Verschlechterungsverbot entgegensteht, bleibt es bei den 140 Tagessätzen.