20. Täterkomponenten Die Vorinstanz erwog, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse seien unauffällig, das Verhalten im Strafverfahren nicht zu beanstanden und seine Strafempfindlichkeit als durchschnittlich zu bezeichnen. Der Beschuldigte habe keine Vorstrafen und sein automobilistischer Leumund sei zwar nicht ungetrübt, doch liege die einzige Widerhandlung (mittelschwerer Fall einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit einmonatigem Ausweisentzug) länger zurück (S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 191).