19. Asperation für die weiteren Vergehen Die Kammer stützt sich auch hier grundsätzlich auf die VBRS-Richtlinien und folgt deren Empfehlungen. Für die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h (wiederum mittleres Verschulden) resultiert damit eine Strafe von 75 Tagessätzen. Für die 33 km/h-Überschreitung beträgt die Strafe gemäss den VBRS-Richtlinien sodann 25 Tagessätze. Diese beiden Strafen werden zu je 2/3 (ausmachend 50 und 15 Strafeinheiten) an die Einsatzstrafe asperiert. Damit resultiert eine Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen.