Eine konkrete Gefährdung ist mit der Vorinstanz indes nicht aktenkundig. Entsprechend folgt die Kammer den Empfehlungen in den VBRS-Richtlinien. Subjektiv hat der Beschuldigte direktvorsätzlich, rücksichtslos und aus nichtigen und egoistischen Beweggründen gehandelt. Im Vordergrund stand die Freude an der Beschleunigung bzw. am schnellen Fahren auf einer Passstrasse. Die Tat wäre schliesslich ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Es bleibt bei 75 Tagessätzen Geldstrafe.