22 liche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer dar. Im Zeitpunkt der Messung passierte der Beschuldigte ein ihm entgegenkommendes Fahrzeug; darüber hinaus konnte er bei der vorliegenden, unübersichtlichen Strassenführung nicht ausschliessen, dass sich andere Verkehrsteilnehmer in seiner Nähe befinden würden. Auf solche hätte er bei seiner Geschwindigkeit nicht ausreichend reagieren können.