90 Abs. 2 SVG noch deutlich gefährlichere Fahrverhalten denkbar wären. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG grundsätzlich dann vorliegt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts mindestens um 30 km/h und höchstens um 59 km/h überschritten wird. Wird diese hingegen um über 60 km/h überschritten, kommt der Rasertatbestand gemäss Art. 90 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 SVG und damit ein höherer Strafrahmen (mit einer Mindestfreiheitsstrafe) zur Anwendung.