18. Einsatzstrafe für die schwerste Straftat Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien, Stand 1. Januar 2023) sehen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 – 44 km/h ausserorts eine Strafe von 75 Strafeinheiten vor (S. 22). Die Kammer orientiert sich wie bereits die Vorinstanz an diesen Richtlinien. Zu relativieren ist indes die Einschätzung der Vorinstanz, wonach es sich um ein leichtes Verschulden handle und im Rahmen des Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG noch deutlich gefährlichere Fahrverhalten denkbar wären.