Bereits das Verschlechterungsverbot verbietet das Ausfällen einer Freiheitsstrafe. Die Kammer erachtet aber ohnehin mit der Vorinstanz für alle drei Vergehen einzig eine Geldstrafe als angemessene Sanktion. Die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 44 km/h stellt die schwerste Straftat dar. Demnach ist zunächst für diese eine Einsatzstrafe festzusetzen, welche anschliessend für die weiteren Vergehen angemessen zu erhöhen ist.