17. Strafrahmen, Strafart und schwerste Straftat Zu beurteilen gilt es drei grobe Verkehrsregelverletzungen. Diese sind gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu sanktionieren. Der Strafrahmen beträgt damit mindestens drei Tagessätze Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) und angesichts der Mehrfachbegehung höchstens 4.5 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB), wobei in casu kein Grund ersichtlich ist, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Bereits das Verschlechterungsverbot verbietet das Ausfällen einer Freiheitsstrafe.