(bergan/bergab) sowie in der Folge die zulässige Geschwindigkeit massiv zu überschreiten. Der Beschuldigte hat damit drei separate, klar getrennte Tatentschlüsse gefasst. Jede Geschwindigkeitsüberschreitung stellt eindeutig eine eigenständige Handlung dar. Insofern besteht zwischen den drei Vergehen echte Konkurrenz. 21 15. Fazit Der Beschuldigte ist im Ergebnis wegen mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung