Im Urteil 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E 2.3. entschied das Bundesgericht, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er nach der Baustellenausfahrt bewusst beschleunigt habe, einen neuen Willensentschluss gefällt habe, sodass sein Verhalten nicht als natürliche Handlungseinheit zu qualifizieren sei, ohne dass es auf die räumliche und zeitliche Nähe der Einzelakte entscheidend ankäme. Vorliegend ist von einer Handlungsmehrheit auszugehen, hat sich doch der Beschuldigte vor allen drei zu beurteilenden Geschwindigkeitsüberschreitungen jeweils dazu entschlossen, zu wenden und somit die Fahrtrichtung zu wechseln